Das Aktuelle für Ärzte, Heil- und Pflegeberufe - Ausgabe 2/25
01.04.2025
1. Ausblick: Neue Pauschalen und vereinfachte Verfahren
Im Februar 2025 hat der Bundesrat das Gesetz zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung in der Kommune verabschiedet. Ein zentrales Ziel dieses Gesetzes ist es, Patienten den Zugang zu Hausarztterminen zu erleichtern. Ein wichtiger Bestandteil der Reform ist die Abschaffung des bisherigen Quartalsbudgets für Hausärzte. Künftig werden alle hausärztlichen Leistungen, einschließlich Hausbesuche, ohne Kürzungen vergütet. Die Honorare können nun steigen, wenn neue Patienten aufgenommen oder mehr Leistungen erbracht werden als bisher. Die Regelung zur Entbudgetierung gilt als bedeutende Verbesserung, da Hausarztpraxen somit in der Lage sind, mehr Patienten zu versorgen, ohne durch finanzielle Obergrenzen eingeschränkt zu werden.
Darüber hinaus werden sogenannte Versorgungspauschalen eingeführt. Für chronisch kranke Patienten, die bisher aus abrechnungstechnischen Gründen jedes Quartal neu einbestellt werden mussten, entfällt diese Regelung. Stattdessen können Praxen eine Pauschale für eine bis zu einjährige Versorgung dieser Patienten abrechnen, wodurch unnötige Abrechnungstermine entfallen. Ein weiteres wichtiges Element der Reform ist die Einführung von Vorhaltepauschalen für Praxen, die einen wesentlichen Beitrag zur hausärztlichen Versorgung leisten. Diese Pauschalen sollen Praxen honorieren, die beispielsweise durch bedarfsgerechte Praxisöffnungszeiten oder Hausbesuche maßgeblich zur Versorgung der Patienten beitragen.
Das Gesetz sieht außerdem eine Vereinfachung des Bewilligungsverfahrens für medizinisch notwendige Hilfsmittel vor. Menschen mit Krankheiten oder Behinderungen sollen somit schneller und unbürokratischer Zugang zu wichtigen Hilfsmitteln erhalten. Ein weiterer Fortschritt betrifft die Notfallverhütung. In Fällen von sexuellem Missbrauch oder Vergewaltigung können künftig alle Frauen - nicht nur unter 23-jährige - Notfallverhütungsmittel vom Hausarzt verordnet bekommen.
Hinweis: Insgesamt soll die Reform die hausärztliche Versorgung in Deutschland verbessern und den Zugang zu medizinischer Hilfe für Patienten erleichtern, insbesondere für chronisch kranke Menschen und solche, die auf Hilfsmittel angewiesen sind.
2. Privatkliniken: Frage der Vergleichbarkeit mit Krankenhäusern
Die nationale Umsetzung der EU-Vorgaben für die Umsatzsteuerbefreiung von Krankenhausbehandlungen und ärztlichen Heilbehandlungen sowie damit eng verbundener Umsätze privatrechtlicher Krankenhäuser steht weiterhin in der Diskussion und beschäftigt die Gerichte seit vielen Jahren. Dabei geht es insbesondere um das Kriterium der Vergleichbarkeit in sozialer Hinsicht, das der Europäische Gerichtshof (EuGH) bereits im Jahr 2020 thematisierte.
Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) hatte sich nun mit dieser Thematik zu beschäftigen und kam zu dem Ergebnis, dass sich eine Privatklinik nicht auf die Steuerbefreiung nach der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie (MwStSystRL) berufen kann, wenn ihre Krankenhausleistungen nicht unter Bedingungen erbracht werden, die mit den Bedingungen für Einrichtungen des öffentlichen Rechts in sozialer Hinsicht vergleichbar sind. Die Klägerin, eine Privatklinik, begehrte die Umsatzsteuerbefreiung für Krankenhausleistungen aus den Jahren 2009 bis 2012. Das Finanzamt lehnte dies ab, da die Klinik bis zum 01.07.2012 nicht als zugelassenes Krankenhaus galt. Das FG setzte das Verfahren zunächst aus und legte dem EuGH Fragen zur Vorabentscheidung vor. Dieser urteilte bereits 2022, dass die Steuerbefreiung nur unter bestimmten Bedingungen gelte. Dennoch hielt die Klägerin an ihrer Auffassung fest. Das Verfahren befindet sich derzeit im zweiten Rechtsgang.
Das FG wies die Klage ab und stellte klar, dass eine Privatklinik die Steuerbefreiung nach der MwStSystRL nur beanspruchen kann, wenn ihre Krankenhausleistungen unter vergleichbaren sozialen Bedingungen wie bei öffentlichen Einrichtungen erbracht werden. Maßgeblich für die Beurteilung der Steuerbefreiung ist die Vergleichbarkeit der Privatklinik mit öffentlichen Krankenhäusern in sozialer Hinsicht. Als Vergleichsgruppe bestimmte das FG alle nach § 108 Sozialgesetzbuch V zugelassenen Krankenhäuser, da sie Teil der öffentlichen Krankenversorgung sind und den Abrechnungsregeln des Krankenhausentgeltgesetzes (KHEntgG) und des Krankenhausfinanzierungsgesetzes (KHG) unterliegen. Entscheidend war zudem die Preisgestaltung: Eine soziale Vergleichbarkeit entfällt, wenn entgegen § 17 Abs. 1 Satz 5 KHG höhere Entgelte verlangt werden, als nach den Regelungen des KHEntgG und des KHG entsprechend den DRG-Fallpauschalen abrechenbar wären. Auch die Abrechnungsmethode spielte eine Rolle: Eine Vergleichbarkeit fehlt, wenn statt nach DRG-Fallpauschalen nach tagesgleichen, von der Verweildauer abhängigen Pflegesätzen abgerechnet wird. Zudem ist eine soziale Vergleichbarkeit ausgeschlossen, wenn die Kosten nicht durch das soziale Sicherungssystem oder aufgrund von Vereinbarungen mit den Behörden eines EU-Mitgliedstaats übernommen werden.
Hinweis: Die Revision wurde wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falls zugelassen.
3. Digitalisierung: Jeder Zweite bucht Arzttermine online
Die Digitalisierung des Gesundheitswesens schreitet weiter voran: Mittlerweile hat jede zweite Person in Deutschland mindestens einmal einen Arzttermin online gebucht. Dies zeigt eine repräsentative Umfrage des Digitalverbands Bitkom unter 1.007 Personen ab 16 Jahren. Im Jahr 2019 lag der Anteil der Onlinebucher noch bei 26 %, 2023 waren es 36 %. Der aktuelle Wert von 50 % verdeutlicht den zunehmenden Trend zur Nutzung digitaler Angebote.
Die meistgenutzte Möglichkeit zur Terminvereinbarung ist der Einsatz spezialisierter Plattformen wie Doctolib, Jameda, Clickdoc oder Termed, die von 39 % der Befragten bereits verwendet wurden. Alternativ buchen 33 % ihren Arzttermin direkt über die Website der Praxis, dort hinterlegte Onlineformulare oder per E-Mail. Etwa ein Fünftel der Befragten (22 %) hat Erfahrung mit beiden Varianten gesammelt. Rund ein Viertel der Befragten (26 %) hat zwar bislang keine Onlinebuchung vorgenommen, kann sich jedoch vorstellen, dies in Zukunft zu tun. Der Wunsch nach einer digitalen Terminvereinbarung wird durch die Wahrnehmung von Problemen bei der telefonischen Erreichbarkeit von Arztpraxen verstärkt. 88 % der Umfrageteilnehmer geben an, dass Praxen telefonisch oft nur schwer erreichbar seien. Entsprechend wünschen sich 75 %, dass alle Praxen und medizinischen Einrichtungen eine Online-Terminvereinbarung anbieten.
Von denjenigen, die bereits Arzttermine online buchen, tun dies 48 % regelmäßig („immer oder häufig“), 29 % gelegentlich und 21 % selten. Die Nutzerfreundlichkeit und der Komfort digitaler Terminbuchungen tragen maßgeblich zur Zufriedenheit bei: 73 % der Befragten wollen auf diese Möglichkeit nicht mehr verzichten. Darüber hinaus wählen 27 % ihre Arztpraxis gezielt danach aus, ob eine Online-Terminvereinbarung angeboten wird.
Hinweis: Der wachsende Erfolg der Online-Terminvereinbarung verdeutlicht, dass digitale Angebote im Gesundheitswesen nicht nur erwünscht sind, sondern zunehmend zur Selbstverständlichkeit werden. Eine flächendeckende Verfügbarkeit solcher Dienste wird deutlich gefordert - sowohl von Patientenseite als auch von Branchenexperten.
4. Erhöhter Pflegebeitrag: Reform nach Meinung des Gesetzgebers nötig
Seit dem 01.01.2025 beträgt der Beitragssatz zur sozialen Pflegeversicherung 3,6 %. Die Erhöhung um 0,2 % auf Basis einer Verordnung war von der Bundesregierung beschlossen und im Dezember 2024 vom Bundesrat genehmigt worden. Ziel der Maßnahme ist es, die finanzielle Stabilität der Pflegeversicherung sicherzustellen und die Erbringung der gesetzlich vorgesehenen Leistungen weiterhin zu gewährleisten. Mit den zusätzlichen Beiträgen sollen Mehreinnahmen von rund 3,7 Mrd. € erzielt werden.
Die Notwendigkeit der Erhöhung begründet sich in den wachsenden Herausforderungen für die Pflegeversicherung. Der demografische Wandel führt zu einer immer höheren Anzahl von Pflegebedürftigen, während die der Beitragszahler weiterhin sinkt. Besonders stark war der Anstieg der Pflegefälle in den Jahren 2022 und 2023, der die Erwartungen übertraf. Zusätzlich belasten die langfristigen finanziellen Folgen der Coronapandemie weiterhin das System.
Hinweis: Die Bundesregierung betont, dass der Beitragssatz langfristig entsprechend der Lohn- und Beschäftigungsentwicklung angepasst werden müsse, um die Pflegeversicherung zukunftsfähig zu machen. Bis dahin soll die aktuelle Anhebung die Finanzierung der dringend benötigten Leistungen sicherstellen und den Druck auf das System zumindest vorübergehend verringern.
5. Gericht untersagt Abnehmspritze ohne Arztkontakt
Das Landgericht München I (LG) hat einer in den Niederlanden ansässigen Online-Apotheke die Werbung für die sog. Abnehmspritze untersagt. Die umstrittene Fernbehandlung zur Gewichtsreduktion basierte darauf, dass Interessenten einen Fragebogen ausfüllen mussten, der - ohne persönlichen Arztkontakt - von einem im Ausland tätigen Mediziner überprüft wurde.
Im Besprechungsfall bewarb die Online-Apotheke eine Behandlungsmethode, bei der mittels eines einfachen Fragebogens der Bedarf zur Verschreibung eines Abnehmpräparats festgestellt werden sollte. Eine Apothekenkammer kritisierte dieses Vorgehen, da aufgrund der ausschließlich telefonischen bzw. schriftlichen Überprüfung der persönliche Arztkontakt fehle. Dies widerspreche den anerkannten fachlichen Standards für die Diagnose und Behandlung von Adipositas.
Das LG stützte seine Entscheidung auf die von der Online-Apotheke vorgelegten Warnhinweise. Darin wurden zahlreiche Nebenwirkungen sowie der Hinweis auf einen Behandlungsabbruch bei einem Gewichtsverlust von weniger als 5 % innerhalb von drei Monaten hervorgehoben. Das Gericht betonte ferner, dass eine erfolgreiche Therapie eine regelmäßige Nachsorge und Überwachung voraussetzt, was bei einer Fernbehandlung ohne persönlichen Arztkontakt nicht gewährleistet werden kann. Zudem erfordern die Patientenleitlinien der Deutschen Adipositasgesellschaft umfangreiche Untersuchungen, wie etwa Blut- und Urintests, die im Rahmen einer reinen Fernbehandlung nicht durchgeführt werden können.
Ein weiterer entscheidender Aspekt war die klare Einordnung der beworbenen Maßnahme. Demnach handelt es sich nicht primär um die Bewerbung einer medizinischen Behandlung, sondern um den Absatz von Medikamenten. Der Begriff „Abnehmspritze“ sei dabei für die Zielgruppe eindeutig erkennbar, was durch die jüngste mediale Aufmerksamkeit zusätzlich bekräftigt werde.
Hinweis: Das Urteil unterstreicht, dass eine ausschließliche Fernbehandlung bei Adipositas, insbesondere in Form der Bewerbung und Verschreibung der „Abnehmspritze“ über einen Fragebogen ohne persönlichen ärztlichen Kontakt, nicht den fachlichen Standards entspricht.
6. Nahrungsergänzungsmittel: Anti-Kater-Werbung verboten
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat entschieden, dass Mineralstofftabletten nicht mit dem Zusatz „Anti-Kater“ beworben werden dürfen. Dies verstoße - so das Gericht - gegen die europäische Lebensmittel-Informationsverordnung. Diese verbietet es, Lebensmitteln (oder Nahrungsergänzungsmitteln) Eigenschaften zur Vorbeugung, Behandlung oder Heilung einer menschlichen Krankheit zuzuschreiben.
Das OLG stellte in diesem Zusammenhang klar, dass die mit übermäßigem Alkoholkonsum verbundenen Symptome - gemeinhin als „Kater“ bezeichnet - durchaus als Krankheit im Sinne der Verordnung einzustufen seien. Diese weite Auslegung des Krankheitsbegriffs soll verhindern, dass Lebensmittel als Ersatz für Arzneimittel angesehen und ohne ausreichende Aufklärung verwendet werden. Laut Gericht sind Angaben, die darauf hinweisen, dass ein Lebensmittel Kater-Symptome lindern oder vorbeugen könnte, daher unzulässig.
Im Besprechungsfall hatte ein Händler auf Amazon Mineralstofftabletten unter dem Namen „Anti-Kater“ beworben. Der Kläger, der gegen diese Werbung vorging, argumentierte, dass die Angabe Verbraucher irreführen und den Eindruck erwecken könne, die Tabletten hätten eine medizinische Wirkung. Das Gericht schloss sich dieser Ansicht an und untersagte die Werbung.
Hinweis: Die Entscheidung des OLG könnte weitreichende Auswirkungen auf die Gestaltung der Lebensmittelwerbung haben. Sie verdeutlicht, wie strikt die EU-Verordnungen ausgelegt werden, um Verbraucher vor irreführenden Gesundheitsversprechen zu schützen.
7. Engpässe treiben Apotheken zum Direktbezug
Die Beschaffung von Arzneimitteln in Apotheken erfolgt zunehmend sowohl über pharmazeutische Großhändler als auch direkt über die Hersteller. Diese Entwicklung zeigt eine wachsende Bedeutung des Direktbezugs, auch wenn die Apotheken mit den Leistungen des Großhandels insgesamt zufriedener sind. Das belegt der Apothekenkonjunkturindex APOkix in einer Umfrage des Instituts für Handelsforschung Köln.
Apotheken schätzen die Zuverlässigkeit und Servicequalität des Großhandels. Im Durchschnitt beziehen sie ihre Produkte von zwei pharmazeutischen Großhändlern und zusätzlich von etwa zwölf Herstellern direkt. Rund 87 % der Apothekeninhaber sind mit dem Großhandelsbezug zufrieden, insbesondere aufgrund des geringen Bestellaufwands und des exzellenten Kundenservices. Fast alle Apotheken (98 %) berichten von einem geringen Bestellaufwand beim Großhandel, während sich nur etwa die Hälfte (51 %) mit dem Aufwand zufrieden zeigt, der im Direktgeschäft entsteht. Auch bei der Erreichbarkeit von Ansprechpartnern, dem Handlingaufwand bei der Lieferung und der Flexibilität von Bestellungen und Lieferungen schneiden die Großhändler deutlich besser ab.
Trotz der positiven Bewertung des Großhandels wächst der Direktbezug von Arzneimitteln. Rund 73 % der befragten Apotheker geben an, dass der Direktbezug bei ihnen in den letzten ein bis zwei Jahren zugenommen hat. Etwa 53 % der Befragten erwarten, dass dieser Trend auch in den kommenden Jahren weiter zunimmt. Hauptgrund für diesen Anstieg ist die unzureichende Verfügbarkeit bestimmter Arzneimittel im Großhandel, die Apotheken dazu zwingt, auf Direktbestellungen bei Herstellern auszuweichen. Besonders bei OTC-Arzneimitteln und rezeptpflichtigen Medikamenten über 1.200 € bestellen Apotheken regelmäßig direkt bei Herstellern oder über Plattformen.
Steuertermine
Mai 2025
12.05. (*15.05.)
Umsatzsteuer
(Monatszahler)
Lohnsteuer mit SolZ u. KiSt
(Monatszahler)
15.05. (*19.05.)
Gewerbesteuer
Grundsteuer
27.05.
Sozialversicherungsbeiträge
Juni 2025
10.06. (*13.06.)
Umsatzsteuer
(Monatszahler)
Lohnsteuer mit SolZ u. KiSt
(Monatszahler)
Einkommensteuer mit SolZ u. KiSt
(Vorauszahlung)
Körperschaftsteuer mit SolZ
(Vorauszahlung)
26.06.
Sozialversicherungsbeiträge
Juli 2025
10.07. (*14.07.)
Umsatzsteuer
(Monats-/Quartalszahler)
Lohnsteuer mit SolZ u. KiSt
(Monats-/Quartalszahler)
29.07.
Sozialversicherungsbeiträge
* Letzter Tag der Zahlungsschonfrist, nicht für Bar- und Scheckzahler. Zahlungen mit Scheck erst drei Tage nach dessen Eingang bewirkt.
Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu den behandelten Themen wird gerne weitere Auskunft erteilt.
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