Das Aktuelle für Ärzte, Heil- und Pflegeberufe - Ausgabe 1/25
01.01.2025
1. Freiberufler oder Gewerbebetrieb:
Ein feiner Unterschied
Manchmal ist es schwierig, eine freiberufliche von einer gewerblichen Tätigkeit abzugrenzen. Bereits Kleinigkeiten im Rahmen der Ausführung können hier zu einem anderen Ergebnis führen. Für Sie als Steuerpflichtigen ist es jedoch entscheidend, wie Ihre Tätigkeit eingeordnet wird, denn bei einer freiberuflichen Tätigkeit fällt keine Gewerbesteuer an. Im Streitfall musste das Finanzgericht Köln (FG) entscheiden, ob bei einer Ärzte-GbR (Gesellschaft bürgerlichen Rechts) eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt. Die Klägerin betrieb im Streitjahr in der Rechtsform einer GbR in Z ein Testzentrum für den Erregernachweis des Corona-Virus. Gesellschafter der Klägerin waren zu gleichen Teilen zum einen in einer weiteren GbR die in Z niedergelassenen Allgemeinmediziner Y und Y1 (Y-GbR) sowie die in Z niedergelassene Fachärztin für Laboratoriumsmedizin Frau X. Das Testzentrum wurde außerhalb der Praxisräume betrieben. Die beteiligten Ärzte nahmen die Abstriche selbst vor. Das Testzentrum wurde auf Wunsch des Gesundheitsamts des Kreises Z in Betrieb genommen. Es war zulassungsrechtlich eine Zweigstelle der Praxen der Gesellschafter. Die Klägerin erklärte aus dem Betrieb des Testzentrums Einkünfte aus selbständiger Arbeit. Nach Ansicht des Finanzamts lagen jedoch gewerbliche Einkünfte vor.
Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Die Klägerin hat Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit erzielt. Bei der Abgrenzung zwischen Gewerbebetrieb und freien Berufen muss auf die tatsächlich ausgeübte Tätigkeit abgestellt werden. Bei den Abstrichen handelt es sich um diagnostische Vorfeldmaßnahmen, die der Feststellung einer Erkrankung dienen. Dies entspricht der Tätigkeit eines Arztes (freiberufliche Tätigkeit). Besonders in der Anfangszeit der Pandemie war die Lage noch nicht überschaubar und die Testung durch Ärzte sollte ein hohes Maß an Sicherheit für die Bevölkerung garantieren. Die Vornahme der Testungen stellte einen Teil der originären ärztlichen Betätigung im Bereich der Diagnostik dar. Zudem sahen sowohl das örtliche Gesundheitsamt als auch die örtlichen Arztpraxen das ausgelagerte Testzentrum der Klägerin als wichtige Maßnahme zur Vermeidung einer weiteren Ausbreitung des Virus an. Dass dabei kein Vertrauensverhältnis zwischen den Ärzten und den Testpersonen aufgebaut werden konnte, ist unerheblich. Auch die Tatsache, dass für den Betrieb des Testzentrums eine eigenständige Gesellschaft gegründet wurde, spricht nach Ansicht des Senats nicht für einen Gewerbebetrieb.
2. Existenzgründungen:
Hohe Kosten bei einzelnen Fachrichtungen
Die Übernahme einer Einzelpraxis ist der häufigste Weg für Ärzte, sich niederzulassen. Im Zeitraum 2022/2023 fiel diese Entscheidung bei 51 % der Gründer. Die durchschnittlichen Kosten für eine Hausarztpraxis betrugen 110.100 € für die Praxisübernahme und 78.100 € für Ausstattung und Modernisierung, so dass die Gesamtinvestitionen im Schnitt bei 188.200 € lagen. Diese Zahlen stammen aus einer Analyse der Deutschen Apotheker- und Ärztebank (Apobank) und des Zentralinstituts für die Kassenärztliche Versorgung (Zi).
Die Neugründung einer Einzelpraxis für Hausärzte ist mit 205.800 € die teuerste Variante der Niederlassung, wird jedoch nur von 10 % der Gründer gewählt. Weitaus mehr entscheiden sich für eine Kooperation. 22 % der Gründer übernehmen die Zulassung von einem ausscheidenden Mitinhaber einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG).
Gründer, die in eine BAG eintreten, zahlen im Durchschnitt höhere Übernahmepreise (124.300 €) als bei einer Einzelpraxisübernahme. Die gesamten Investitionen liegen jedoch mit 145.900 € unter denen einer Einzelpraxis, da Kosten für Modernisierung und Ausstattung entfallen.
Die Übernahme von Facharztpraxen, wie beispielsweise in der Gynäkologie (171.500 €) oder der Inneren Medizin (189.200 €), ist ebenfalls mit hohen Kosten verbunden. Der Eintritt in eine BAG kann in diesen Fachbereichen allerdings noch teurer ausfallen. Im Gegensatz dazu sind psychiatrische und psychotherapeutische Praxen mit durchschnittlich 62.000 € deutlich kostengünstiger, wobei der Einstieg in eine BAG auch hier mit deutlich höheren Aufwendungen verbunden sein kann. Die Nutzung von Teilzulassungen, besonders bei Psychotherapeuten und Psychiatern, wächst. Auch Hausärzte wählen zunehmend Teilzulassungen. Gründer mit einer halben Zulassung zahlen mit durchschnittlich 107.000 € etwa 80 % des Preises für eine volle Zulassung.
Hinweis: Die Ergebnisse basieren auf einer Stichprobe von 3.325 ärztlichen Existenzgründungen, die von der Apobank und dem Zi ausgewertet wurden.
3. Kein Honorar für erschlichene Psychotherapeutenleistung
Ein Mann, der sich mithilfe gefälschter Diplome als Psychotherapeut ausgegeben hatte, hat keinen Anspruch auf das Honorar, das er für seine vertragsärztlichen Leistungen erhalten hat - selbst dann nicht, wenn seine Patienten zufrieden waren. Dies entschied das Sozialgericht Berlin (SG).
Der Beklagte hatte gefälschte Abschlusszeugnisse vorgelegt, um sich die Zulassung als Kinder- und Jugendlichen-Psychotherapeut in Baden-Württemberg zu erschleichen. Zwischen 2016 und 2018 kassierte er daraufhin von der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) Honorare in Höhe von über 110.000 €. Im Jahr 2018 wurde er vom Amtsgericht Mannheim wegen Urkundenfälschung, Missbrauchs von Titeln und Betrugs verurteilt. Als die Fälschung aufflog, forderte die KV die gezahlten Honorare zurück.
Ein Teil der Forderung wurde an die Krankenkasse AOK Niedersachsen abgetreten, die den Betrag von 417 € einklagen wollte. Der Beklagte wehrte sich gegen die Rückzahlung und argumentierte, dass er sich durch Fortbildungen Fachwissen angeeignet habe und eng mit einem Ärzteteam zusammenarbeitete. Zudem habe es nie Beschwerden oder unzufriedene Patienten gegeben. Sein Verteidigungsargument, dass er durch die gute Behandlung der Patienten das Honorar verdient habe, ließ das Gericht nicht gelten.
Das SG entschied, dass der Beklagte aufgrund seiner fehlenden Approbation keinen Anspruch auf das Honorar hatte. Ärztliche Leistungen dürften nur von approbierten Heilbehandlern erbracht werden. Dass er sich das notwendige Wissen durch Fortbildungen angeeignet hatte oder dass seine Patienten zufrieden waren, spiele dabei keine Rolle. Der Beklagte habe bewusst falsche Zeugnisse vorgelegt und damit vorsätzlich gehandelt. Wäre es ihm nur darum gegangen, Menschen zu helfen, hätte er diese Unterstützung ehrenamtlich anbieten können.
4. Fehlzeiten-Report 2024:
Aktuelle Trends bei Krankmeldungen
Der aktuelle Fehlzeiten-Report 2024 der AOK zeigt, dass sich die Krankenstände in Deutschland auf einem erneut historisch hohen Niveau bewegen. Diese Entwicklung wird insbesondere durch Atemwegserkrankungen und einen signifikanten Anstieg psychischer Erkrankungen vorangetrieben. Laut dem Wissenschaftlichen Institut der AOK WIdO gibt es jedoch keine Hinweise auf einen Missbrauch der telefonischen Krankschreibung, die während der Pandemie eingeführt wurde. Ein herausragendes Ergebnis des Berichts ist der stetige Anstieg der Fehlzeiten aufgrund psychischer Erkrankungen, die seit 2014 um fast 47 % zugenommen haben. Diese Erkrankungen führen oft zu längeren Krankschreibungen, was die durchschnittliche Ausfallzeit von mehr als 28 Tagen pro Fall unterstreicht.
Die AOK vermutet, dass globale Krisen und Veränderungen in der Arbeitswelt, wie Arbeitsverdichtung und die Anforderung einer ständigen Erreichbarkeit, zu dieser Entwicklung beitragen. Besonders betroffen sind Arbeitnehmer in kontaktintensiven Berufen. Dazu gehören etwa der Bildungssektor und ganz besonders das Gesundheits- und Sozialwesen.
Eine weitere wichtige Erkenntnis aus dem Bericht ist der Zusammenhang zwischen der emotionalen Bindung der Beschäftigten an ihre Arbeitgeber und der Zahl der Krankschreibungen. Die Analyse zeigt, dass Mitarbeiter, die emotional stärker an ihre Organisation gebunden sind, seltener krankgeschrieben sind und weniger dazu neigen, trotz Erkrankung zur Arbeit zu gehen. Die Untersuchung, die auf einer Befragung von 2.501 abhängig Beschäftigten basiert, belegt auch, dass Arbeitgeber durch Maßnahmen zur Verbesserung der Arbeitszufriedenheit die Bindung ihrer Mitarbeiter stärken können.
Hinweis: Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die aktuellen Entwicklungen beim Krankenstand in Deutschland auf eine Vielzahl von Faktoren zurückzuführen sind, ohne dass ein Missbrauch der telefonischen Krankschreibung festgestellt werden kann. Die AOK empfiehlt, die telefonische Krankschreibung beizubehalten, um die Gesundheitssysteme (insbesondere Arztpraxen) in Zeiten hoher Infektionszahlen zu entlasten. Gleichzeitig sollte der Fokus auf der Förderung des psychosozialen Sicherheitsklimas in den Arbeitsstätten liegen, um die Bindung der Mitarbeiter an ihre Arbeitgeber zu stärken und damit die allgemeine Gesundheit zu verbessern.
5. Verwendung des Begriffs „hautfreundlich“ gerichtlich untersagt
Die Werbung für Desinfektionsmittel unterliegt strengen gesetzlichen Vorgaben, insbesondere durch die europäische Biozidverordnung. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat entschieden, dass die Bezeichnung „hautfreundlich“ für ein Desinfektionsmittel unzulässig ist, da sie potenzielle
Risiken verharmlosen und gegen die Vorschriften der Biozidverordnung verstoßen könnte. Dieses Urteil betrifft insbesondere eine Drogeriemarktkette, die mit dieser Angabe für ein Desinfektionsmittel warb.
Das Produkt wurde unter Bezeichnungen wie „Ökologisches Universal-Breitband Desinfektionsmittel“, „Hautfreundlich - Bio - ohne Alkohol“ und „wirksam gegen SARS-Corona“ beworben. Die Wettbewerbszentrale klagte gegen die Verwendung dieser Begriffe, da sie diese als ein Mittel unlauteren Wettbewerbs betrachtete. Gemäß der Biozidverordnung ist es verboten, mit Angaben wie „natürlich“, „umweltfreundlich“ oder ähnlichen Hinweisen zu werben, wenn diese die Risiken von Biozidprodukten verharmlosen. Während zunächst das Landgericht Karlsruhe (LG) die Werbung mit dem Begriff „hautfreundlich“ als unzulässig einstufte, hob das Oberlandesgericht Karlsruhe dieses Verbot in der Berufung auf. Der Fall gelangte schließlich vor den BGH, der die Vorinstanz korrigierte und die ursprüngliche Entscheidung des LG bestätigte. Im Vorfeld hatte der BGH dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) Fragen zur Auslegung der Biozidverordnung vorgelegt. Der EuGH entschied, dass die Bezeichnung „hautfreundlich“ für Biozidprodukte irreführend sei, da sie suggeriere, das Produkt sei vorteilhaft für die Haut. Dies könne dazu führen, dass Verbraucher die potenziellen Gefahren von Desinfektionsmitteln unterschätzen.
Der BGH folgte dieser Rechtsauffassung und stellte klar, dass die Angabe „hautfreundlich“ die Risiken des Produkts relativieren und dessen potenziell gefährliche Eigenschaften verharmlosen könne. Selbst wenn die Angabe wissenschaftlich belegbar wäre, sei ihre Verwendung aufgrund der abstrakten Irreführungsgefahr unzulässig. Ziel der Biozidverordnung ist es, den Einsatz solcher Produkte aufgrund ihrer - grundsätzlich bestehenden - Gefährlichkeit zu minimieren.
Hinweis: Anbieter sollten ihre Werbeaussagen sorgfältig prüfen, um Verstöße zu vermeiden. Auch unbeabsichtigte Irreführungen können dazu führen, dass Verbraucher die Gefahren solcher Produkte unterschätzen.
6. Pharmazeutische Dienstleistungen erhalten Rechtsschutz
Das Landessozialgericht Berlin-Brandenburg (LSG) hat in zwei Urteilen entschieden, dass niedergelassene Apotheken auch weiterhin pharmazeutische Dienstleistungen (pDL) erbringen dürfen. Diese Entscheidung betrifft die Klagen des Spitzenverbands der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) sowie der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen (KV) gegen einen Schiedsspruch vom Mai 2022. Der Schiedsspruch hatte zuvor die fünf konkreten pDL festgelegt, die Apotheken seit Juni 2022 im Rahmen des Vor-Ort-Apotheken-Stärkungsgesetzes anbieten können.
Die pDL waren 2021 als ein neues Betätigungsfeld für Apotheken eingeführt worden. Diese Dienstleistungen, darunter etwa die standardisierte Risikoerfassung für hohen Blutdruck, wurden nach zähen Verhandlungen zwischen dem GKV und dem Deutschen Apothekerverband DAV durch einen Schiedsspruch geregelt, nachdem die Parteien sich nicht einigen konnten.
Die Klagen des GKV-Spitzenverbands und der KV richteten sich gegen zwei wesentliche Punkte des Schiedsspruchs: die Höhe der Vergütung für die Dienstleistungen und die Frage, ob die Blutdruckmessung als pDL anerkannt werden sollte. Der GKV kritisierte vor allem die Vergütungshöhe, die seiner Ansicht nach zu hoch und fehlerhaft berechnet wurde, und stellte in Frage, ob die standardisierte Blutdruckmessung tatsächlich eine pDL sei, da sie keine anschließende Beratung umfasse. Die KV wiederum sah ihre gesetzliche Aufgabe gefährdet, die vertragsärztliche Versorgung sicherzustellen, da sie in den pDL einen Eingriff in die ärztliche Therapiehoheit befürchtete.
Das LSG wies beide Klagen ab und stellte klar, dass die Schiedsstelle bei der Festsetzung der Vergütung und der Auswahl der pDL über einen weiten Gestaltungsspielraum verfüge, der auch vom Bundessozialgericht anerkannt werde. Die Vergütung sei zwar detailliert berechnet worden, doch Fehler bei der Berechnung der Vergütung seien nicht von entscheidender Bedeutung. Zudem entschied das Gericht, dass die KV Hessen durch den Schiedsspruch in ihren Rechten nicht verletzt werde, da der Schiedsspruch nicht direkt ihre Aufgaben betreffe.
Im Fall der Blutdruckmessung erklärte das Gericht, dass das Gesetz den Apotheken einen weiten Gestaltungsspielraum bei der Erbringung von Dienstleistungen einräume, auch wenn die Messung ohne eine Beratung erfolge. Die Schiedsstelle sei aufgrund begrenzter Ressourcen und Zeitvorgaben nicht verpflichtet gewesen, eine umfassendere Studienlage zu berücksichtigen.
Steuertermine
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10.02. (*13.02.)
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zzgl. 1/11 der Vorjahressteuer bei Dauerfristverlängerung
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