Werbungskosten: Erste Tätigkeitsstätte eines Hafenarbeiters
09.02.2026
Als Arbeitnehmer können Sie notwendige Aufwendungen, die im Zusammenhang mit Ihrer beruflichen Tätigkeit stehen, im Rahmen der Einkommensteuererklärung als Werbungskosten geltend machen. Allerdings berücksichtigt das Gesetz bereits automatisch eine Werbungskostenpauschale von 1.230 EUR. Darunter fallen unter anderem die Kosten für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte, Fortbildungen im Zusammenhang mit dem ausgeübten Beruf oder auch Auswärtstätigkeiten. Im Streitfall war nicht klar, ob und wo eine erste Tätigkeitsstätte des Klägers vorliegt. Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) musste entscheiden, welche Werbungskosten berücksichtigt werden können.
Der Kläger ist als Hafenmitarbeiter bei der Auto Terminal Z GmbH & Co. KG angestellt und zuständig für technische Probleme an Fahrzeugen aller Art. Er betritt das Gebiet des Autoterminals Z arbeitstäglich über die A-Straße und begibt sich sodann zum Gebäude Y im Nordhafen. Dort erhält er seine Tagesorder und bestückt sein Fahrzeug. Von diesem Standort aus fährt er an seine jeweiligen Einsatzorte meist innerhalb, teilweise aber auch außerhalb des Autoterminals Z. Anschließend fährt er innerhalb seiner Arbeitszeit von acht Stunden wieder zum Gebäude Y zurück, fertigt dort seine Berichte an und beendet dort auch seine Arbeit.
In der Einkommensteuererklärung 2022 machte der Kläger Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte (A-Straße) sowie Verpflegungsmehraufwendungen für 165 Tage geltend, an denen er jeweils mehr als acht Stunden von seiner ersten Tätigkeitsstätte abwesend gewesen sei. Letztere erkannte das Finanzamt nicht an.
Die Klage vor dem FG hatte keinen Erfolg. Erste Tätigkeitsstätte ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist - entweder durch arbeitsrechtliche Festlegungen oder organisatorische Weisungen. Nach Auffassung des Gerichts war Gebäude Y die erste Tätigkeitsstätte des Klägers. Er war dieser arbeitsrechtlich zugeordnet und musste seine Arbeit dort täglich beginnen und beenden. Zudem hat der Kläger eine Abwesenheit von mehr als acht Stunden von dieser ersten Tätigkeitsstätte weder vorgetragen noch belegt.
Aus seinen Ausführungen ergab sich vielmehr, dass er das Gebäude Y auch bei Einsätzen außerhalb des Autoterminals innerhalb seiner regulären Arbeitszeit von acht Stunden wieder ansteuert, um von dort nach Hause zu fahren. Daher konnten keine Verpflegungsmehraufwendungen gewährt werden.
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