Schwarzarbeit in Privathaushalten: Neun von zehn Haushaltshilfen sind nicht angemeldet
08.04.2026
Rund 4,4 Millionen Privathaushalte beschäftigen hierzulande eine Haushaltshilfe - davon sind aber nur 275.000 Hilfen bei der Minijobzentrale angemeldet. Das Institut der deutschen Wirtschaft (IW) geht davon aus, dass neun von zehn Minijobbern schwarzarbeiten. In einer repräsentativen Umfrage hat das Institut bei den Privathaushalten nach den Gründen für die illegale Beschäftigung gefragt.
Das Ergebnis: Viele Haushalte sind der Meinung, dass sie gar keine Schwarzarbeit beauftragen, sondern nur steuerfreie Nachbarschaftshilfe in Anspruch nehmen. Dies ist allerdings nicht korrekt. Zwar kann gelegentliche Unterstützung im Haushalt als Nachbarschaftshilfe unversteuert bleiben. Bei regelmäßiger, bezahlter Unterstützung handelt es sich aber um eine illegale Beschäftigung.
Weitere häufige Antwort im Rahmen der Umfrage war, dass viele Haushalte eine legale Beschäftigung gegenüber einer illegalen Beschäftigung für zu teuer halten. Häufig kann auch dieses Argument entkräftet werden, denn Privathaushalte zahlen für angemeldete Minijobber im Regelfall nur Abgaben von 14,62 % auf den Minijob-Lohn.
Im Gegenzug gewährt der Fiskus dem Haushalt bei legalen Minijobs aber einen Steuerbonus für haushaltsnahe Dienstleistungen von 20 % des Lohns (max. 510 EUR pro Jahr), der im Einkommensteuerbescheid zum Abzug kommt, so dass die Steuerersparnis oft sogar höher ausfällt als die Abgabenlast. Weiterer Vorteil einer legalen Beschäftigung: Wenn der Haushaltshilfe bei der Arbeit etwas zustößt, springt die Unfallversicherung ein. Der Auftraggeber musst also keine Haftung befürchten.
Weitere Beiträge aus der Rubrik “übrige Steuerarten”
E-Auto-Förderprogramm ab 2026: Bundesregierung lockt mit neuen Kaufprämien bis 6.000 EUR
Die Bundesregierung fördert die E-Mobilität rückwirkend ab dem 01.01.2026 wieder mit neuen Kaufprämien. Je nach Einkommen, Haushaltsgröße und Fahrzeugtyp gibt es zwischen 1.500 EUR und 6.000 EUR. Gefördert werden sowohl der Kauf als auch das Leasing von Fahrzeugen. Die Einkommensobergrenze für die staatliche Förderung liegt bei 80.000 EUR brutto pro Haushalt. Pro Kind steigt diese Grenze um 5.000 EUR (für bis zu zwei Kinder).
07.04.2026
Frist zur Urteilsabfassung: Gerichte müssen Ausschöpfen der Fünfmonatsfrist nicht begründen
Urteile müssen nach der Finanzgerichtsordnung schriftlich abgefasst werden. Spätestens fünf Monate nach deren Verkündung (oder Zustellung des Urteilstenors) müssen sie vollständig mit Gründen versehen bei der Geschäftsstelle des Gerichts eingegangen sein. Die Frist soll sicherstellen, dass die schriftliche Begründung noch zeitnah zum Eindruck aus der mündlichen Verhandlung erfolgt und die Beteiligten nicht unzumutbar lange über die Entscheidungsgründe im Unklaren gelassen werden. Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung trägt die Frist dem "abnehmenden richterlichen Erinnerungsvermögen" Rechnung.
06.04.2026
Verschonung: Unpfändbarkeit eines Kfz wegen psychischer Gründe
Wenn Steuerschulden bestehen, zögert das Finanzamt oft nicht lange und leitet die Pfändung ein. Denn anders als private Gläubiger muss es nicht den Weg über das Amtsgericht gehen, sondern kann selbst vollstrecken. So kann es zum Beispiel eine Gehaltspfändung veranlassen. In diesem Fall wird der Arbeitgeber informiert und erhält einen Pfändungsbeschluss. Es kann aber auch eine Pfändung von Gegenständen durch einen Gerichtsvollzieher erfolgen. Im Streitfall ging es um eine solche Sachpfändung. Das Finanzgericht Münster (FG) hatte zu entscheiden, ob die Pfändung eines Kfz rechtmäßig war.
05.04.2026