Neue Zwei-Stufen-Prüfung: Umsatzsteuerliche Behandlung dauerdefizitärer Einrichtungen
26.04.2026
Mit Schreiben vom 20.01.2026 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) die umsatzsteuerliche Behandlung dauerhaft defizitärer Einrichtungen, die gleichzeitig öffentliche Zuschüsse erhalten, neu geregelt und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) angepasst. Betroffen sind vor allem Kommunen und gemeinnützige Träger (z.B. Kultur-, Sport- oder Sozialeinrichtungen). Hintergrund ist die inzwischen umfangreiche Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und des Europäischen Gerichtshofs. Auf Grundlage dieser Rechtsprechung führt das BMF für dauerhaft defizitäre Einrichtungen eine verbindliche Zwei-Stufen-Prüfung ein:
- 1. Stufe: Liegt ein entgeltlicher Leistungsaustausch vor? Dies ist der Fall, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen Leistung und Gegenleistung besteht. Ein Entgelt unterhalb der Selbstkosten ist unschädlich. Nur bei rein symbolischen Preisen ohne Entgeltcharakter fehlt es an einem steuerbaren Leistungsaustausch.
- 2. Stufe: Liegt eine wirtschaftliche Tätigkeit vor? Entscheidend ist eine Gesamtwürdigung: Tritt die Einrichtung wie ein Marktteilnehmer auf und ist ihre Tätigkeit auf nachhaltige Einnahmenerzielung gerichtet? Eine deutliche Asymmetrie zwischen Kosten und Einnahmen kann gegen eine wirtschaftliche Tätigkeit sprechen.
Neu ist eine widerlegbare Vermutung im UStAE: Bei einer Kostendeckungsquote von bis zu 3 % (Kosten gemindert um Zuschüsse) wird grundsätzlich von keiner wirtschaftlichen Tätigkeit ausgegangen. Diese Vermutung kann jedoch widerlegt werden, etwa bei marktüblichen Entgelten und ausreichender Anzahl der Kunden.
Das Schreiben stellt zudem klar, dass öffentliche Zuschüsse umsatzsteuerlich gesondert zu prüfen sind. Diese sind nur dann steuerbar, wenn sie einen unmittelbaren Leistungsbezug haben. Andernfalls bleiben sie nicht steuerbar. Die Vorsteuerabzugsberechtigung bleibt daran geknüpft, dass Eingangsleistungen für steuerpflichtige Ausgangsumsätze verwendet werden. Ein Dauerdefizit führt jedoch nicht automatisch zum Verlust des Vorsteuerabzugs - entscheidend ist die konkrete Ausgestaltung der Tätigkeit.
Hinweis: Die Grundsätze sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Bis zum 31.12.2027 gilt jedoch eine Nichtbeanstandungsregelung: Bei einer Asymmetrie zwischen Einnahmen und Kosten wird es bis dahin nicht beanstandet, wenn weiterhin von einer wirtschaftlichen Tätigkeit - auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs - ausgegangen wird.
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