Biogas und Umsatzsteuer: Praxisnahe Hinweise von der Oberfinanzdirektion
17.03.2026
Biogasanlagen gewinnen in der Landwirtschaft zunehmend an Bedeutung, sowohl für den Eigenverbrauch als auch für die Vermarktung von Strom, Wärme oder Biogas. Die Oberfinanzdirektion Baden-Württemberg (OFD) hat wichtige Klarstellungen veröffentlicht und zeigt auf Basis der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs aus den Jahren 2010 und 2017 praxisnah, wie Umsätze aus Biogas, Strom und Wärme steuerlich zu behandeln sind.
Für pauschalierende Landwirte, die Biogas ausschließlich im eigenen Betrieb nutzen, unterliegt die erzeugte Energie der Durchschnittssatzbesteuerung nach § 24 Umsatzsteuergesetz. Ein Vorsteuerabzug aus Anschaffungs-, Herstellungs- oder laufenden Betriebskosten ist in diesem Fall nicht möglich. Wird Strom, Wärme oder Biogas teilweise verkauft oder für nichtlandwirtschaftliche Zwecke genutzt, gelten diese Umsätze nicht als landwirtschaftliches Erzeugnis und unterliegen der Regelbesteuerung. Die Vorsteuer ist dann nach den Marktwerten von Strom und Wärme aufzuteilen. Bei schwankenden Nutzungsverhältnissen kann eine Vorsteuerberichtigung erforderlich sein.
Hinweis: Bei gemeinschaftlich oder durch Genossenschaften betriebenen Anlagen unterliegt der Betrieb der Regelbesteuerung. Lieferungen selbsterzeugter Biomasse können als Gehaltslieferungen der Durchschnittssatzbesteuerung unterliegen, während Dienstleistungen der Mitglieder der Regelbesteuerung unterliegen.
Ein besonderer Fall ist der Tausch von Biomasse gegen Gärsubstrat. Die OFD weist darauf hin, dass hierbei ein Tauschumsatz vorliegt, bei dem die Bemessungsgrundlage der Wert des jeweils anderen Umsatzes ist. Für Prüfungszwecke können Durchschnittswerte herangezogen werden, etwa 3,00 EUR/m³ für Gärsubstrat oder 8,50 EUR/m³ nach Nährstoffwert. Gärsubstrat unterliegt in der Regel dem ermäßigten Steuersatz, Pflanzenerde aus Biogasgülle und Erde dem Regelsteuersatz.
Die OFD weist auch auf die Vorsteuerberichtigung hin. Die Biogasanlage gilt als einheitliches Objekt, der Berichtigungszeitraum beträgt zehn Jahre. Änderungen bei der Nutzung oder Teilvermarktung können über diesen Zeitraum zu Vorsteueranpassungen führen.
Hinweis: Wichtig ist eine sorgfältige Dokumentation der Nutzung, Energieabgabe und Rückgabe von Substraten.
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