Fachbriefe für Unternehmer
SFN-Zuschläge bei Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und Urlaubsentgelt
09.01.2026
Aus aktuellem Anlass möchten wir Sie erneut auf die steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Zuschlägen für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit (SFN-Zuschläge) aufmerksam machen, insbesondere im Zusammenhang mit Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder Urlaub.
Warum das für Sie relevant ist
Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind unter bestimmten Voraussetzungen steuer- und beitragsfrei (§ 3b EStG). Voraussetzung ist:
-
Die Arbeit wurde tatsächlich geleistet
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Die Zuschläge wurden im erlaubten zeitlichen Rahmen gezahlt
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Der Grundlohn übersteigt nicht 25,00 € brutto pro Stunde
Bei Zahlung solcher Zuschläge während Urlaub oder Krankheit entfällt die Steuer- und SV-Freiheit.
Gesetzliche Grundlage: Entgeltausfallprinzip
Bei Urlaub und Krankheit gilt das Entgeltausfallprinzip:
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Urlaub: Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen (ca. 3 Monate) gemäß § 11 BUrlG
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Krankheit: Regelmäßiges Arbeitsentgelt, in der Praxis oft aus den letzten 12 Monaten
Wichtig:
Wenn ein Mitarbeiter in den letzten 13 Wochen regelmäßig SFN-Zuschläge erhalten hat, ist bei Urlaub, Krankheit oder Feiertagen eine anteilige SFN-Fortzahlung zu leisten – und zwar auf Basis des durchschnittlichen Zuschlags aus diesem Zeitraum. Ein tatsächlicher SFN-Einsatz an dem konkreten Tag ist nicht erforderlich.
Praxisbeispiel 2026
Ein Mitarbeiter arbeitet regelmäßig im Nachtdienst (22:00 – 06:00 Uhr). Im Juli 2026 nimmt er Urlaub. In den letzten 13 Wochen wurden Nachtzuschläge gezahlt.
Fazit: Der Durchschnitt der Zuschläge muss zusätzlich zum Urlaubsentgelt gezahlt werden.
Daher ist eine vollständige Dokumentation der SFN-Zuschläge und Arbeitszeiten unerlässlich.
Steuerfreie SFN-Zuschläge 2026
20:00 – 24:00 Uhr (Nacht): 25%
00:00 – 04:00 Uhr (Nacht): 40% | besondere Nachtzeit
04:00 – 06:00 Uhr (Nacht): 25%
Sonntag 00:00 – 24:00 Uhr: 50% | wenn Arbeit am Sonntag begonnen wurde
Montag 00:00 – 04:00 Uhr: 50% | wenn Arbeit am Sonntag begonnen wurde
Feiertag 00:00 – 24:00 Uhr: 125% | gesetzlicher Feiertag
Feiertag Folgetag 00:00 – 04:00 Uhr: 125% | wenn Arbeit am Feiertag begonnen wurde
01.05.: 125% | Tag der Arbeit
24.12. ab 14:00 Uhr: 150% | Heiligabend
25.12. / 26.12.: 150% | Weihnachten
31.12. ab 14:00 Uhr: 125% | Silvester
Kumulierung von Zuschlägen
Erlaubt ist die Kombination von:
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Nacht + Sonntagszuschlag
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Nacht + Feiertagszuschlag
Nicht erlaubt: Sonntagszuschlag + Feiertagszuschlag
Bei Fragen zur korrekten Umsetzung oder zu Ihrer Lohnabrechnung beraten wir Sie gern.
Ihr Team von SchwarzPartners
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