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Das Aktuelle aus Steuern und Wirtschaft - Ausgabe September 2023

Unternehmer

FREIBETRAG FÜR BETRIEBSVERÄUSSERUNGSGEWINN: NACHWEIS DER BERUFSUNFÄHIGKEIT

Gewinne aus der Aufgabe oder Veräußerung eines Gewerbebetriebs können mit einem ermäßigten Einkommensteuersatz versteuert werden. Ist der Betriebsinhaber mindestens 55 Jahre alt oder im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig, kann der Gewinn zudem um einen Steuerfreibetrag von bis zu 45.000 € gemindert werden. Dieser Freibetrag wird vom Finanzamt nur einmal im Leben gewährt. Welche Anforderungen an den Nachweis der dauernden Berufsunfähigkeit zu stellen sind, hat nun der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Fall untersucht, in dem eine selbständige Friseurmeisterin die Hauptniederlassung ihres Betriebs infolge gesundheitlicher Beschwerden veräußert hatte. In einer Zweigstelle ihres Salons war sie jedoch noch weitere eineinhalb Jahre beruflich tätig.

Nach einem Gutachten zur sozialmedizinischen Leistungsbeurteilung, das vor der Veräußerung angefertigt worden war, konnte sie in ihrem Beruf nur noch stundenweise tätig sein. Diese Einschränkung galt voraussichtlich mindestens drei Jahre. Die Deutsche Rentenversicherung Nord (DRV) hatte die Gewährung einer Erwerbsminderungsrente abgelehnt, später allerdings Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben bewilligt und eine Umschulung finanziert. Das Versorgungsamt hatte der Frau eine Bescheinigung ausgestellt, wonach sie ein behinderter Mensch mit einem Grad der Behinderung von 30 sei.

Das Finanzamt lehnte eine Freibetragsgewährung für den Veräußerungsgewinn ab und erklärte, dass keine dauerhafte Berufsunfähigkeit vorliege, da die Frau ihren Beruf nach der Veräußerung noch weitere eineinhalb Jahre ausgeübt habe. Für die Anerkennung einer dauerhaften Berufsunfähigkeit verlangte das Amt zudem ein formalisiertes Nachweisverfahren (z.B. durch eine amtsärztliche Bescheinigung). Der BFH entschied jedoch, dass die dauerhafte Berufsunfähigkeit nach den allgemeinen Beweisregeln festgestellt werden kann und es hierfür keines formalisierten Nachweises bedarf. Nach den sozialversicherungsrechtlichen Regelungen ist jemand berufsunfähig, wenn seine Erwerbsfähigkeit wegen Krankheit oder Behinderung - im Vergleich zur Erwerbsfähigkeit von gesunden Personen mit ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen - auf weniger als sechs Stunden täglich gesunken ist. Der Nachweis einer Berufsfähigkeit kann nicht nur durch amtsärztliche Bescheinigungen oder Bescheide der Sozialversicherungsträger erbracht werden, sondern auch durch andere Nachweise - wie beispielsweise fachärztliche Bescheinigungen oder Äußerungen von sonstigen Medizinern.

Hinweis: Für die Praxis folgt aus dieser Entscheidung, dass die Anerkennung einer dauernden Berufsunfähigkeit keinen starren Regeln folgt, sondern einer breitgefächerten Nachweiserbringung zugänglich ist.

KEINE ERWEITERTE GEWERBESTEUERKÜRZUNG FÜR GRUNDSTÜCKSUNTERNEHMEN

Wenn ein Gewerbebetrieb Grundbesitz in seinem Betriebsvermögen hält, das nicht von der Grundsteuer befreit ist, mindert sich sein für die Gewerbesteuer relevanter Gewerbeertrag um 1,2 % des Einheitswerts, der zuletzt für den Grundbesitz festgestellt worden ist. Diese pauschale Kürzung soll eine Doppelbesteuerung des Grundbesitzes mit Gewerbesteuer und Grundsteuer abmildern.

Reinen Grundstücksunternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz verwalten und nutzen, steht eine sogenannte erweiterte Gewerbesteuerkürzung zu. Das heißt, sie können ihren Gewerbeertrag um den Teil kürzen, der auf die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes entfällt, so dass eine Doppelbesteuerung in vollem Umfang vermieden wird. Wichtig ist hierfür, dass die Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes „ausschließlich“ erfolgt. Zulässig ist aber eine Betreuung von Wohnungsbauten (Baubetreuung oder Bewirtschaftung). Nebentätigkeiten des Unternehmens werden bei der erweiterten Kürzung vom Finanzamt nur akzeptiert, wenn sie

  • der Verwaltung und Nutzung eigenen Grundbesitzes im engeren Sinne dienen und
  • zwingend notwendiger Teil der eigenen Grundstücksverwaltung und -nutzung sind.

Ein neuer Fall des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt eindrucksvoll, dass schon geringfügige „schädliche“ Nebentätigkeiten dazu führen, dass die erweiterte Gewerbesteuerkürzung komplett versagt wird. Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Grundstücksunternehmen ein Büro in einem Mehrfamilienhaus seiner Gesellschafter-Geschäftsführer genutzt und die Reinigung von Treppenhaus und Hauseingang in diesem „fremden“ Haus übernommen. Für die Arbeiten hatte das Unternehmen den Gesellschaftern rund 1.600 € pro Jahr in Rechnung gestellt. Demgegenüber belief sich der Gewerbeertrag aus der Grundstücksverwaltung auf einen sechsstelligen Betrag.

Der BFH urteilte gleichwohl, dass die erweiterte Kürzung zu versagen ist. Die gegen Entgelt erbrachten Reinigungsleistungen gehörten nicht zur Verwaltung und Nutzung des eigenen Grundbesitzes der Gesellschaft, sie waren auch keine unschädliche Nebentätigkeit. Eine zulässige „Betreuung von Wohnungsbauten“ war in der Tätigkeit nach Gerichtsmeinung ebenfalls nicht zu sehen, da die bloße Reinigung von Gemeinschaftsflächen noch keine Bewirtschaftung darstellt.

Freiberufler

ZUFLUSSPRINZIP: KEINE VEREINNAHMUNG BEREITS AM WERTSTELLUNGSTAG

Wenn Sie ein sogenannter Einnahmenüberschussrechner sind, haben Sie regelmäßig zu prüfen, ob Einnahmen und Ausgaben dem vergangenen oder dem neuen Jahr zuzuordnen sind. Hier spielt insbesondere die Zehntagesfrist eine wichtige Rolle. Aber auch umsatzsteuerlich ist die Zuordnung zum korrekten Besteuerungszeitraum oft strittig, beispielsweise wenn das Honorar eines Ist-Versteuerers vom Auftraggeber erst kurz vor dem Jahreswechsel überwiesen wird. Im vorliegenden Fall hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) entschieden, dass für die Versteuerung auf den Buchungstag und nicht auf den Tag der Wertstellung abzustellen ist.

Im Urteilsfall klagte ein Designer, der umsatzsteuerpflichtige Umsätze erzielt. Die Umsatzsteuer berechnet er nach vereinnahmten Entgelten. Im Rahmen einer Umsatzsteuer-Sonderprüfung erhöhte das Finanzamt die umsatzsteuerpflichtigen Umsätze des Jahres 2019 um ca. 30.000 €, weil diese Einnahmen bereits am 31.12.2019 gutgeschrieben und somit vereinnahmt worden seien. Buchungstag sei der 02.01.2020 mit Wertstellung zum 31.12.2019 gewesen. Der Designer hingegen war der Ansicht, die Umsätze gehörten erst in die Bemessungsgrundlage des Jahres 2020, da er im Jahr 2019 noch nicht über die Beträge habe verfügen können. Diese seien erst am 02.01.2020 gebucht worden.

Das FG folgte der Auffassung des Designers. Bei der Berechnung der Steuer nach vereinnahmten Entgelten entstehe die Umsatzsteuer mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums, in dem die Entgelte vereinnahmt worden seien. Vereinnahmt werde das Entgelt erst, wenn der leistende Unternehmer eine Gegenleistung erhalte, über die er wirtschaftlich verfügen könne. Die wirtschaftliche Verfügungsmacht sei nicht gleichzusetzen mit dem endgültigen Zufluss. Bei Überweisungen auf ein Bankkonto des leistenden Unternehmers vereinnahme dieser das Entgelt nicht im Zeitpunkt der Gutschrift (Datum der Wertstellung), sondern im Zeitpunkt der Buchung auf dem Empfängerkonto, da vor diesem Zeitpunkt das Geld auf dem Konto noch nicht ersichtlich zugeflossen und zumindest faktisch damit nicht verfügbar sei. Dem Designer stehe das Geld erst bei Ausführung der Buchung auf seinem Konto zur Verfügung. Er habe folglich erst am 02.01.2020 über den gutgeschriebenen Betrag verfügen können.

Hinweis: Da gegen das Urteil Revision eingelegt wurde, bleibt abzuwarten, ob der Bundesfinanzhof den Ausführungen des FG folgt.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer

ZUSCHÜSSE AM BESTEN AN DAS DEUTSCHLANDTICKET ANPASSEN

Arbeitnehmer, die mit dem Auto zur Arbeit pendeln, haben es mitunter schwer: Sie quälen sich durch den alltäglichen Berufsverkehr, lassen viel Geld an der Zapfsäule und müssen als Dieselfahrer auch noch mit Fahrverboten rechnen. Eine Lösung dieses Mobilitätsproblems kann in manchen Regionen der Umstieg auf öffentliche Verkehrsmittel sein. Der Arbeitgeber kann diesen Wechsel begünstigen, indem er die Nutzung von Bus und Bahn finanziell unterstützt. Entweder mit einem steuerfreien Geldzuschuss zur Monats- oder Jahreskarte im öffentlichen Nahverkehr oder einem Jobticket, das kostenlos oder verbilligt ausgehändigt wird. Beides ist seit 2019 steuerbefreit, sofern es zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erfolgt.

Seit dem Jahr 2020 kann das Jobticket zudem im Rahmen einer Entgeltumwandlung steuerbegünstigt zugewandt werden. In diesem Fall wird das Jobticket oder der Kostenzuschuss zum Monatsticket gegen einen Teil des Bruttolohns eingetauscht (keine Zahlung „on top“). In dieser Variante ist es nicht steuerfrei, sondern nur steuerbegünstigt, das heißt: Der jeweilige Betrag wird vor Abzug der Steuern und Sozialversicherungsbeiträge vom Bruttogehalt abgezogen. Für den Beschäftigten kann es praktisch steuerfrei sein, wenn der Arbeitgeber bei der Gehaltsumwandlung eine Pauschalsteuer in Höhe von 25 % übernimmt. Für den Arbeitgeber ergibt sich dadurch nur eine geringe Mehrbelastung, denn er spart rund 21 % an Sozialversicherungsbeiträgen, die er ansonsten hätte zahlen müssen.

Bei der Entgeltumwandlung können Arbeitnehmer die Entfernungspauschale weiterhin in vollem Umfang in ihrer Steuererklärung nutzen. Bei der Gewährung eines steuerfreien Jobtickets oder eines steuerfreien Arbeitgeberzuschusses zu diesem Ticket reduziert sich die Entfernungspauschale, damit es nicht zu einer doppelten Vergünstigung kommt.

Hinweis: Steuerlicher Handlungsbedarf kann aktuell entstehen, wenn die vom Arbeitgeber gezahlten Erstattungen für ein Monatsticket höher als 49 € sind. Da das aktuelle Deutschlandticket für 49 € erhältlich ist, würden Arbeitnehmer mehr als die tatsächlichen Ticketkosten erstattet bekommen, so dass der Mehrbetrag als Einkommen versteuert werden muss.

Hausbesitzer

MIETOBJEKTE: NEUE ARBEITSHILFE ZUR KAUFPREISAUFTEILUNG

Vermieter sind nach dem Kauf eines Mietobjekts naturgemäß daran interessiert, dass das Finanzamt einen möglichst hohen Teil des Kaufpreises dem Gebäude zuordnet, denn nur dieser Kostenteil fließt in die Bemessungsgrundlage zur Gebäudeabschreibung ein. Der Teil des Gesamtkaufpreises, der auf den nicht abnutzbaren Grund und Boden entfällt, ist demgegenüber nicht abschreibbar und kann also keine steuermindernde Wirkung entfalten.

Das Bundesfinanzministerium hat im Juni 2023 auf seiner Internetseite eine aktualisierte Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung bei bebauten Grundstücken veröffentlicht. Mit ihr lässt sich ein Gesamtkaufpreis auf den Boden- und Gebäudewert aufteilen. Dem Berechnungsschema liegt die höchstrichterliche Rechtsprechung zugrunde, nach der ein Gesamtkaufpreis für ein bebautes Grundstück nicht nach der sogenannten Restwertmethode, sondern nach dem Verhältnis der Verkehrswerte oder Teilwerte aufgeteilt werden muss.

Anhand der Berechnungshilfe können Vermieter die Kaufpreisaufteilung entweder selbst durchführen oder die Plausibilität ihrer eigenen Wertansätze überprüfen. Auch die Finanzämter nutzen die Arbeitshilfe.

Vermieter sollten auch wissen, dass eine bereits im Kaufvertrag vorgenommene Kaufpreisaufteilung nach der Rechtsprechung grundsätzlich von den Finanzämtern akzeptiert werden muss. Das Ergebnis aus der Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung darf also nicht reflexartig zugrunde gelegt werden. Eine vertraglich vorgenommene Aufteilung ist für das Finanzamt aber nicht bindend, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Kaufpreis nur zum Schein bestimmt worden ist oder ein steuerlicher Gestaltungsmissbrauch vorliegt. Wurden durch die vertragliche Kaufpreisaufteilung die realen Wertverhältnisse in grundsätzlicher Weise verfehlt und erscheinen sie wirtschaftlich nicht haltbar, können Finanzämter und Finanzgerichte sie daher verwerfen und eine anderweitige Aufteilung (z.B. nach der Arbeitshilfe) vornehmen.

Hinweis: Abrufbar ist das aktualisierte Berechnungs-Tool unter www.bundesfinanzministerium.de über den Pfad „Themen > Steuern > Steuerarten > Einkommensteuer“.

STEUERBONUS GILT AUCH BEI UNENTGELTLICHER WOHNUNGSÜBERLASSUNG

Handwerkerleistungen im Privathaushalt können mit 20 % der Lohnkosten, höchstens 1.200 € pro Jahr, von der tariflichen Einkommensteuer abgezogen werden. Voraussetzung ist, dass die Leistung in einem Haushalt des Steuerzahlers erbracht wurde, der in der EU oder dem Europäischen Wirtschaftsraum liegt. Die Grenzen des Haushalts werden dabei nicht streng durch die Grundstücksgrenzen abgesteckt, vielmehr können Handwerkerleistungen auch abziehbar sein, wenn sie jenseits der Grundstücksgrenzen auf angrenzendem fremden (z.B. öffentlichen) Grund erbracht werden. Die Leistung muss aber in einem unmittelbaren räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt werden und dem Haushalt dienen.

Sowohl Mieter als auch Haus- oder Wohnungseigentümer können den Steuerbonus für Handwerkerleistungen beanspruchen. Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) profitieren sogar Steuerzahler, die ein Haus oder eine Wohnung unentgeltlich nutzen. Es muss also nicht zwangsläufig Eigentum oder ein Mietverhältnis gegen Entgelt bestehen, um den Steuerbonus für Handwerkerleistungen absetzen zu können. Der BFH verwies darauf, dass die Steuerermäßigung nicht auf bestimmte Nutzungsrechte oder Nutzungsverhältnisse eingeschränkt werden dürfe. Erforderlich sei lediglich, dass in den Räumlichkeiten tatsächlich ein Haushalt geführt werde.

Hinweis: Wer also unentgeltlich ein Haus oder eine Wohnung bewohnt, ist nicht von vornherein vom Steuerbonus für Handwerkerleistungen ausgeschlossen. Für den steuerlichen Abzug ist es aber wie bei allen anderen Nutzungsverhältnissen wichtig, dass über die Leistung eine Rechnung ausgestellt wurde und die Zahlung unbar erfolgte.

Kapitalanleger

DEN FINANZBEHÖRDEN LIEGEN DATEN VON KRYPTOBÖRSE VOR

Kryptowährungen wie Bitcoin oder Ethereum haben in der Vergangenheit zeitweise wahre Kursfeuerwerke hingelegt, so dass so manche Spekulanten erhebliche Kursgewinne einfahren konnten. Wer in digitale Währungen investierte, konnte sich lange Zeit gleichsam in einer Welt ohne staatliche Kontrolle wähnen. Diese Zeiten dürften nun aber vorbei sein, denn auch die Finanzämter interessieren sich mittlerweile verstärkt für die Gewinne, die mit digitalen Währungen erzielt werden.

Die nordrhein-westfälische Finanzverwaltung hat im Zuge eines Auskunftsersuchens nun von einer großen Kryptobörse ein umfangreiches Paket mit den Daten von Tausenden Kunden erhalten. Damit kann der Fiskus überprüfen, ob die Nutzer ihre Gewinne korrekt versteuert haben.

Hinweis: Veräußerungsgewinne, die ein Anleger innerhalb eines Jahres aus dem Verkauf oder dem Tausch von Kryptowährungen erzielt, müssen als privates Veräußerungsgeschäft versteuert werden. Virtuelle Währungen (Currency Token, Payment Token) stellen nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung ein „anderes Wirtschaftsgut“ im Sinne der Regelungen zu privaten Veräußerungsgeschäften dar. Die realisierten Wertzuwächse sind demnach genau wie beim Verkauf von Goldbarren, historischen Automobilen oder Kunstwerken als „sonstige Einkünfte“ zu versteuern. Unerheblich ist, ob der Gewinn durch einen Verkauf von Coins, das Bezahlen beim Onlineshopping oder den Umtausch in eine andere Kryptowährung erzielt wird.

Medienberichten zufolge kann durch die Datensätze aus NRW eine Nachversteuerung in Höhe zweistelliger Millionenbeträge ausgelöst werden. Welche Kryptobörse konkret zur Offenlegung ihrer Daten gebracht werden konnte, wollte die Finanzverwaltung NRW allerdings nicht mitteilen.

Hinweis: Kryptoanleger müssen nun also damit rechnen, dass sie demnächst Post vom Finanzamt oder sogar von der Steuerfahndung bekommen. Auch die Finanzbehörden anderer Bundesländer haben inzwischen erste Datensätze zur Einsicht erhalten. Wer entsprechende Gewinne bislang dem Fiskus verschwiegen hat, sollte zusammen mit seinem steuerlichen Berater die Möglichkeit prüfen, eine strafbefreiende Selbstanzeige beim Finanzamt zu stellen.

MEHRWERTSTEUERAUSSCHUSS: ANLAGEGOLD NEU DEFINIERT

Der Mehrwertsteuerausschuss vertritt in der Leitlinie zu seiner 117. Sitzung „Sonderregelung für Anlagegold - Definition von Anlagegold“ die Auffassung, dass Gold in runder, ovaler oder unregelmäßiger Form als „Anlagegold“ im Sinne der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie gilt, obwohl es keine Barren- oder Plättchenform hat. Voraussetzung ist jedoch, dass es vom Goldmarkt akzeptiert wird und einen Feingehalt von mindestens 995 Tausendsteln aufweist.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) verweist auf die Definition des Mehrwertsteuerausschusses von Anlagegold und hat den Umsatzsteuer-Anwendungserlass entsprechend geändert.

Unter Anlagegold wird Gold verstanden, das primär als Kapitalanlage dient und bestimmte gesetzliche Vorgaben erfüllt. Sind diese Vorgaben erfüllt, so fällt beim Kauf keine Umsatzsteuer an. Das ist ein großer Vorteil gegenüber allen anderen Edelmetallen wie Silber, Platin oder Palladium. Denn dort muss der Privatanleger beim Kauf den aktuell gültigen Umsatzsteuersatz zahlen, was einen erheblichen Zuschlag für ihn bedeutet. Ob eine bestimmte Goldmünze Anlagegold ist, entscheidet eine Liste des BMF („Verzeichnis der befreiten Goldmünzen“), die jedes Jahr neu veröffentlicht wird.

Alle Steuerzahler

FÜR MIETER: NEBENKOSTENABRECHNUNG ENTHÄLT OFT ABZUGSFÄHIGES

Wer haushaltsnahe Dienstleister und Handwerker in seinem Privathaushalt beschäftigt, kann die entstehenden Lohnkosten zu 20 % von seiner tariflichen Einkommensteuer abziehen. Der Steuerbonus wird nicht nur Haus- und Wohnungseigentümern, sondern auch Mietern gewährt. Letztere sollten daher ihre alljährliche Nebenkostenabrechnung auf absetzbare Kosten durchforsten. Zu den gängigsten abziehbaren Handwerkerleistungen zählen folgende Kostenarten:

  • Schornsteinfeger
  • Dachrinnen- und Abflussrohrreinigung
  • Wartung von Aufzügen, Feuerlöschern und Rauchmeldern
  • Wartung der Elektro-, Gas- und Wasserinstallationen
  • Austausch von Verbrauchsmessungszählern
  • Beseitigung von Graffitis

Als haushaltsnahe Dienstleistungen sind insbesondere die folgenden Kosten abziehbar:

  • Hausmeister, Gärtner und Gebäudereinigungsdienste
  • Reinigung von Treppenhaus und Gemeinschaftsräumen
  • Rasen mähen, Hecken stutzen, Austausch von Pflanzen
  • Laub von Bürgersteig und Zufahrten entfernen
  • Winterdienst mit Räumen und Streuen von Gehwegen
  • Schimmel- und Schädlingsbekämpfung

Sind die Angaben des Vermieters in der Nebenkostenabrechnung nicht konkret genug, um abziehbare Kostenpositionen herausfiltern zu können, sollten Mieter dies reklamieren und von ihm für die absetzbaren Kosten eine „Bescheinigung nach § 35a EStG“ einfordern.

Zu beachten hat der Vermieter, dass Kosten für Material und Entsorgung nicht abzugsfähig sind. Bei der Aufschlüsselung ist es daher wichtig, dass nur die Kosten für die reine Arbeitszeit sowie Anfahrt, Maschinennutzung und Verbrauchsmaterialien gesondert dargestellt werden. Wenn ein Mieter seine in der Nebenkostenabrechnung ausgewiesenen haushaltsnahen Dienstleistungen und Handwerkerleistungen in seiner Einkommensteuererklärung geltend macht, muss er dem Finanzamt zunächst keinen Nachweis vorlegen. Es genügt, wenn er die Nebenkostenabrechnung bzw. Bescheinigung auf Nachfrage des Finanzamts nachreicht (sog. Vorhaltepflicht).

KLASSISCHE IRRTÜMER: NICHT ALLES, WAS ABSETZBAR KLINGT, IST ES AUCH

In der Einkommensteuererklärung lassen sich unterschiedliche Kostenarten absetzen - von Werbungskosten über haushaltsnahe Dienstleistungen bis zu außergewöhnlichen Belastungen. Über etliche Aufwandspositionen hält sich hartnäckig das Gerücht, dass sie steuerlich absetzbar seien, sie sind es aber nicht. Die klassischen Irrtümer im Überblick:

  • Heimfriseure: Obwohl ein mobiler Friseur in den Haushalt des Steuerzahlers kommt und dort eine Dienstleistung erbringt, zählen die Kosten nicht zu den haushaltsnahen Dienstleistungen. Der Grund: Dieser Service hängt nicht mit der Haushaltsführung zusammen und kann in der Regel nicht vom Haushaltsmitglied selbst erledigt Ausnahme: Der Hundefriseur ist absetzbar, sofern er unbar bezahlt wurde.
  • Nachhilfeunterricht: Für die meisten Schüler kann Nachhilfeunterricht nicht abgesetzt werden. Es handelt sich nicht um Aus- und Fortbildungskosten, wie man als Laie denken könnte. Es gilt jedoch eine Ausnahme: Sind die schulischen Lücken durch einen beruflich bedingten Umzug eines Elternteils entstanden, lassen sich die Kosten im Rahmen der Umzugskostenpauschale geltend machen.
  • Arbeitskleidung: Bekleidung, die branchenspezifisch und vom Arbeitgeber vorgeschrieben ist, lässt sich nicht absetzen, wenn sie auch in der Freizeit getragen werden kann. Dies gilt beispielsweise für den Anzug eines Absetzbar ist nur spezielle Berufskleidung, wie der weiße Kittel eines Arztes, die Robe eines Richters oder die Mütze eines Kochs.
  • Führerschein: Den Pkw-Führerschein zu machen, ist eine teure Angelegenheit. Die Kosten für die Fahrerlaubnis liegen aktuell bei rund 3.000 €. Der Führerschein ist in aller Regel nicht absetzbar, auch wenn er dazu benötigt wird, zur Arbeit zu gelangen. Eine Ausnahme gilt nur, wenn die Fahrerlaubnis ausschließlich für den Beruf und nicht privat benötigt wird (Lkw- und Busführerschein). Stark geh- und stehbehinderte Menschen können den Erwerb ihres Führerscheins zudem als außergewöhnliche Belastung geltend machen.
  • Diätverpflegung: Da vom Arzt verschriebene Medikamente als außergewöhnliche Belastung absetzbar sind, könnte man vermuten, dass bei Lebensmittelallergien und Unverträglichkeiten spezielle Nahrungsmittel wie glutenfreie Nudeln oder vegane Milchalternativen ebenfalls steuerlich geltend gemacht werden können. Nahrungsmittel gelten jedoch nicht als Arzneimittel und werden folglich vom Fiskus nicht anerkannt.
  • Frei verkäufliche Arznei: Die Ausgaben für frei verkäufliche Arzneimittel sind ohne ärztliche Verschreibung nicht absetzbar.
  • Scheidungskosten: Kosten einer Ehescheidung lassen sich nicht als außergewöhnliche Belastung Obwohl manche Kosten zwangsläufig anfallen, werden sie vom Steuergesetzgeber zum „Privatvergnügen“ gezählt.

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu den behandelten Themen wird gerne weitere Auskunft erteilt.

Zahlungstermine Steuern und Sozialversicherung

11.09.2023 (14.09.2023*)

  • Umsatzsteuer
    (Monatszahler)
  • Lohnsteuer mit SolZ u. KiSt
    (Monatszahler)
  • Einkommensteuer mit SolZ u. KiSt
    (Vorauszahlung)
  • Körperschaftsteuer mit SolZ
    (Vorauszahlung)

27.09.2023

  • Sozialversicherungsbeiträge

(*) Letzter Tag der Zahlungsschonfrist, nicht für Bar- und Scheckzahler. Zahlungen mit Scheck sind erst drei Tage nach dessen Eingang bewirkt.

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