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Das Aktuelle aus Steuern und Wirtschaft - Ausgabe November 2022

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Das Aktuelle aus Steuern und Wirtschaft - Ausgabe November 2022

Steuerbürger können die steuerlichen Konsequenzen ihres Handelns im Vorhinein rechtssicher abklären lassen, indem sie bei ihrem Finanzamt eine verbindliche Auskunft einholen. Der wesentliche Vorteil liegt darin, dass die Ämter an diese Auskunft denen sich die steuerlichen Konsequenzen bestimmter Gestal- tungen nicht mit hundertprozentiger Gewissheit voraussagen lassen, ist die verbindliche Auskunft daher ein wertvolles Instru- ment. Diese Rechtssicherheit kostet allerdings Geld: Die Finanz- ämter erheben für die Bearbeitung von verbindlichen Auskünften eine Gebühr, die sich vorrangig nach dem Gegenstandswert der Auskunft richtet. Kann ein solcher Wert nicht bestimmt oder geschätzt werden, berechnen die Ämter eine Zeitgebühr von 50 € je angefangene halbe Stunde Bearbeitungszeit. Sofern ein Antrag auf verbindliche Auskunft vor Bekanntgabe der Ent- scheidung zurückgenommen wird, können die Finanzämter die Gebühr ermäßigen. Nach dem Anwendungserlass zur Abgaben- ordnung (AEAO) ist hierbei wie folgt vorzugehen:

  • Hat das Finanzamt noch nicht mit der Bearbeitung des Antrags begonnen, muss die Gebühr auf null reduziert
  • Hat das Finanzamt bereits mit der Bearbeitung des Antrags begonnen, ist der bis zur Rücknahme des Antrags angefallene Bearbeitungsaufwand „angemessen“ zu berücksichtigen und die Gebühr anteilig zu ermäßigen.

Die zweite Fallgestaltung „Rücknahme nach Bearbeitungsbe- ginn“ hat nun den Bundesfinanzhof (BFH) in einem Fall beschäf- tigt, in dem eine Gesellschaft eine verbindliche Auskunft zur steuerlichen Entstrickung von Wirtschaftsgütern beantragt hatte. Nachdem beim Finanzamt 156 Arbeitsstunden in die Bearbeitung eingeflossen waren, nahm die Gesellschaft ihren Antrag zurück. Das Amt zog den Gegenstandwert der Auskunft von 30 Mio. € heran und berechnete daraus eine Gebühr von 109.736 €. Auf- grund der Antragsrücknahme ermäßigte es die Gebühr aber um 10 % auf „nur“ noch 98.762 €. Diese Ermäßigung errechnete die Behörde, indem sie die bereits geleisteten 156 Arbeitsstunden zu den noch ausstehenden zehn bis 15 Arbeitsstunden ins Ver- hältnis setzte, die zur endgültigen Entscheidung über den Antrag noch erforderlich gewesen wären. Die Gesellschaft klagte gegen diese Berechnung und vertrat die Auffassung, dass nach den Re- geln der AEAO nur die Zeitgebühr von 100 € pro Stunde, somit insgesamt 15.600 €, abgerechnet werden dürften.

Der BFH gab jedoch dem Finanzamt recht und urteilte, dass   die Gebühr nach der AEAO nicht generell auf die Zeitgebühr begrenzt werden muss. Vielmehr ist der Bearbeitungsaufwand nach Gerichtsmeinung auch dann „angemessen“ berücksichtigt, wenn das Finanzamt die Wertgebühr - wie im vorliegenden Fall - lediglich im Verhältnis des bisherigen zum noch ausstehenden Bearbeitungsaufwand proportional

Europäischer Handel: Kumulativer Erwerbund die Umsatzsteuer

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass es zu einem kumulativen innergemeinschaftlichen Erwerb auch im Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung der erworbenen Ge- genstände kommen kann, wenn der Erwerber die Umsatzsteuer- Identifikationsnummer (USt-IdNr.) des Abgangsmitgliedstaats verwendet. Ein kumulativer innergemeinschaftlicher Erwerb liegt jedoch nicht vor, wenn bereits die innergemeinschaftliche Liefe- rung steuerpflichtig war und kein Recht auf Vorsteuerabzug be- stand. Andernfalls würde die Umsatzsteuer doppelt festgesetzt. Der Urteilsfall betraf ursprünglich falsch beurteilte Reihenge- schäfte. Der niederländische Erwerber B erwarb unter Angabe seiner polnischen USt-IdNr. Gegenstände vom polnischen Liefe- rer BOP. Die Lieferungen von BOP an B wurden als inländische Lieferungen innerhalb Polens eingestuft, auf die der polnische Umsatzsteuersatz angewandt wurde. Die Lieferungen an sei- nen Abnehmer C in einem anderen Mitgliedstaat behandelte B als steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen. C wiederum versteuerte im Mitgliedstaat der Beendigung der Beförderung ordnungsgemäß einen innergemeinschaftlichen Erwerb.

Das polnische Finanzamt war jedoch der Ansicht, dass die bewegte Lieferung nicht der zweiten Lieferung (von B an C), sondern der ersten Lieferung in der Reihe (von BOP an B) zuzuordnen sei. Folglich habe BOP innergemeinschaftliche Lieferungen in  Polen  getätigt.  Diese  werden  nicht  steuer-  frei behandelt, so dass polnische Umsatzsteuer abzuführen  war. B wurde der Vorsteuerabzug für die in Rechnung  ge- stellte Umsatzsteuer versagt. Aufgrund der abweichenden Zuordnung der bewegten Lieferung habe B innergemeinschaft- liche Erwerbe im Mitgliedstaat der Beendigung der Beförderung getätigt. Zudem habe B aufgrund der Verwendung der polnischen USt-IdNr. kumulative innergemeinschaftliche Erwerbe in Polen begründet.

Der EuGH stellte klar, dass die ursprünglich falsche Zuordnung der bewegten Lieferung in einer Reihe grundsätzlich zu einem kumulativen innergemeinschaftlichen Erwerb in dem Mit- gliedstaat führen kann, der dem Erwerber die von ihm für den in- nergemeinschaftlichen Erwerb verwendete USt-IdNr. erteilt hat. Im Urteilsfall wurde jedoch auch Umsatzsteuer auf die innergemeinschaftlichen Lieferungen erhoben, während dem Erwerber B kein Vorsteuerabzug gewährt wurde. Die innergemeinschaft- lichen Lieferungen wurden somit nicht steuerfrei behandelt. Im Ergebnis wandte sich der EuGH dennoch gegen die Besteuerung eines kumulativen innergemeinschaftlichen Erwerbs, da dies nicht mit den Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und der steuerlichen Neutralität im Einklang stehe.

Hinweis: Das Urteil macht deutlich, dass es in der Praxis wichtig ist, Reihengeschäfte hinsichtlich der bewegten und der ruhenden Lieferung zutreffend zu beurteilen und die kor- rekte Verwendung der USt-IdNr. sicherzustellen.

GmbH-Geschäftsführer

Kein Vorsteuerabzug, wenn Leistungen (auch) privaten Interessen dienen

Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) hat entschieden, dass der Vorsteuerabzug einer Kapitalgesellschaft aus Leis- tungen für private Interessen ihres Geschäftsführers und dessen Ehefrau ausgeschlossen ist.

Im vorliegenden Fall ging es um eine GmbH. Gesellschafter und Geschäftsführer der GmbH ist C. Seine Frau ist bei der GmbH geringfügig beschäftigt. Sie ist Eigentümerin eines mit einer Dop- pelhaushälfte bebauten Grundstücks, das sie im Jahr 2015 teil- weise an die GmbH vermietet hatte. Die Vermietung erfolgte ohne Umsatzsteuer. Im Jahr 2015 wurde das Gebäude aufwendig sa- niert (Einbau von Lüftungsanlage, Rollläden, Dachfenstern) und mit umfangreicher Haustechnik ausgerüstet (Elektroinstallatio- nen inklusive Photovoltaikanlage). Auftraggeber war die GmbH, die auch die Rechnungen beglich. Eine Abrechnung der GmbH gegenüber der Eigentümerin oder dem Geschäftsführer erfolgte nicht. Seit 2016 wird das Gebäude von C und seiner Ehefrau zu Wohnzwecken genutzt. Die GmbH begehrte den Vorsteuerabzug und argumentierte, dass es sich bei dem Gebäude um ein Pro- totypenhaus handele, das zwar privat genutzt werde, aber in erster Linie Demonstrationszwecken gegenüber potentiellen Kunden diene.

Das sahen sowohl das Finanzamt als auch das FG anders und versagten den Vorsteuerabzug. Sie vertraten die Auffassung, dass die erbrachten Leistungen unmittelbar ihrem objektiven Inhalt nach den privaten Interessen des Geschäftsführers der GmbH und dessen Ehefrau dienten. Unerheblich sei, dass die GmbH durch die Nutzung des Gebäudes als Anschauungs- und Werbeobjekt gegebenenfalls mittelbar die Stärkung der Gesamttätigkeit des Unternehmens bezweckt hat.

Hinweis: Haben Sie Fragen zur Nutzung von Gütern, die im Eigentum Ihrer GmbH stehen oder an diese vermietet sind? Wir beraten Sie gerne.

Handwerker bezahlen über das Gesellschafterverrechnungskonto

Wenn Steuerzahler einen Handwerker in ihrem Privathaushalt beauftragen, können sie die anfallenden Lohnkosten mit 20 %, maximal 1.200 € pro Jahr, von der eigenen Einkommensteuer ab- ziehen. Das Finanzamt setzt für die Gewährung des Steuerbonus voraus, dass der Steuerzahler für die Handwerkerleistung eine Rechnung erhalten hat und die Zahlung auf das Bankkonto des Leistungserbringers erfolgt ist. Barzahlung erkennt der Fiskus nicht an, weil der Steuerbonus die legale Beschäftigung fördern soll. GmbH-Gesellschafter sollten in diesem Zusammenhang eine neue Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) kennen: Die Bundesrichter entschieden, dass Handwerkerlöhne nicht absetzbar sind, wenn der Rechnungsbetrag durch Belastung des Gesellschafterverrechnungskontos beglichen wurde. Im zugrundeliegenden Fall hatte der Gesellschafter einer
Dachdecker-GmbH seine Firma mit Abdichtungs- und Reparaturarbeiten an seinem privaten Wohnhaus beauftragt. Die ihm hierfür gestellte Rechnung hatte er im Wege der Aufrechnung über sein Gesellschafterverrechnungskonto begleichen lassen.

Der BFH erkannte den Zahlungsweg über das Gesellschafterverrechnungskonto nicht an und versagte dem Gesellschafter der Dachdecker-Firma daher den Steuerbonus für Handwerkerleistungen. Die Bundesrichter erklärten, dass der Rechnungsbetrag nach den gesetzlichen Vorgaben auf einem Konto des Leistenden bei einem Kreditinstitut gutgeschrieben werden muss. Ohne die Einbindung eines solchen Instituts und somit ohne bankenmäßige Dokumentation des Zahlungsvorgangs darf kein Steuerbonus für Handwerkerleistungen abgezogen werden. Die Aufrechnung durch Belastung des Gesellschafterverrechnungskontos erfüllt also nicht die gesetzlichen Anforderungen an den Zahlungsweg.

Hinweis: GmbH-Gesellschafter sollten darauf achten, dass sie auch die durch ihre eigene GmbH erbrachten Handwerkerleistungen über ihr Bankkonto abwickeln, so dass die bankenmäßige Dokumentation gewährleistet und der Handwerkerlohn steuerlich abziehbar ist.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Leasingsonderzahlungen fließen zeitanteilig ein

Wenn Sie einen Firmenwagen auch für private Zwecke nutzen, sollten Sie wissen, dass Sie den zu versteuernden pauschalen 1-%-Vorteil deckeln können: Wenn Sie dem Finanzamt nachweisen, dass die tatsächlichen Gesamtaufwendungen des Fahrzeugs des jeweiligen Jahres geringer ausgefallen sind als der pauschal ermittelte Entnahmewert für dieses Jahr, dürfen Sie den niedrigeren Wert ansetzen. Bei dieser Kostendeckelung bilden also die Gesamtkosten des Fahrzeugs die Obergrenze für die Entnahmebesteuerung.

Ob und wie Leasingsonderzahlungen in die Gesamtkosten einzurechnen sind, hat nun den Bundesfinanzhof (BFH) beschäftigt. Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Arzt (Einnahmenüberschussrechner) einen hochpreisigen Firmenwagen geleast und dafür im Jahr 2011 eine Leasingsonderzahlung von 21.888 € geleistet. Für die Folgejahre 2012 bis 2014 beanspruchte er beim Finanzamt die Kostendeckelung und rechnete dabei die Leasingsonderzahlung nicht in die Gesamtkosten ein. Das Finanzamt bezog die Sonderzahlung jedoch, verteilt über den gesamten Leasingzeitraum, ein, so dass die Gesamtkosten letztlich höher ausfielen als die 1-%-Pauschale. Daher kam die Kostendeckelung nicht zum Zuge.

Der BFH bestätigte die Berechnungsweise des Finanzamts und wies darauf hin, dass die von dem Arzt angesetzten Gesamtaufwendungen des Fahrzeugs nur deshalb so niedrig waren, weil ein Großteil der Fahrzeugkosten durch die Leasingsonderzahlung in ein einzelnes Jahr vorverlagert worden war. Diesem Umstand hat die Vorgehensweise des Finanzamts zutreffend Rechnung getragen, indem es die Leasingsonderzahlung als vorausbezahltes Nutzungsentgelt auf die Laufzeit des Leasingvertrags verteilte.

Hinweis: Dass der Steuerzahler seinen Gewinn durch Einnahmenüberschussrechnung ermittelt hatte und bei ihm somit Ausgaben in dem Veranlagungszeitraum steuerlich berücksichtigt werden müssen, in dem sie abgeflossen sind, war nach Gerichtsmeinung unerheblich. Die Bundesrichter verwiesen darauf, dass der Gesetzgeber mit den unterschiedlichen Gewinnermittlungsarten keine unterschiedliche Entnahmebesteuerung herbeiführen wollte.

Arbeitgeber kann Beschäftigten den Urlaub steuergünstig bezuschussen

Wenn Arbeitgeber die Urlaubskasse ihrer Beschäftigten aufbessern wollen, können sie ihnen pauschal besteuerte Erholungsbeihilfen zahlen: Das Einkommensteuergesetz begünstigt Zahlungen bis zu 156 € pro Jahr und Arbeitnehmer. Für Ehe- bzw. Lebenspartner des Arbeitnehmers dürfen noch einmal maximal 104 € pro Jahr und für jedes Kind 52 € pro Jahr gezahlt werden.

Für eine vierköpfige Familie darf sich die Erholungsbeihilfe also auf 364 € pro Arbeitnehmer summieren. Sind beide Eltern berufstätig, darf jeder von ihnen diese Summe von seinem Arbeitgeber kassieren, so dass insgesamt 728 € das Familienbudget aufbessern dürfen. Hält der Arbeitgeber diese Wertgrenzen ein, kann er die Lohnsteuer auf die Erholungsbeihilfe pauschal mit 25 % einbehalten. Der Arbeitnehmer muss auf den Zuschuss dann weder Steuern noch Sozialabgaben zahlen. Dabei kann der Arbeitgeber entscheiden, ob er die Beihilfe „brutto für netto“ auszahlt und die Lohnsteuer somit zusätzlich verausgabt oder ob er die Lohnsteuer von der Beihilfe einbehält, so dass er sie letztlich auf den Arbeitnehmer abwälzt und nur eine reduzierte Beihilfe zur Auszahlung kommt. Einen Anspruch auf Erholungsbeihilfen haben Arbeitnehmer nicht, vielmehr handelt es sich um eine freiwillige Leistung des Arbeitgebers. Auch Minijobber können die Erholungsbeihilfe erhalten, sie wird nicht in die monatliche 520-€-Grenze (bis September 2022: 450-€-Grenze) eingerechnet.

Hinweis: Überschreitet der Arbeitgeber die Wertgrenzen auch nur um einen Euro, kann die Erholungsbeihilfe nicht mehr pauschal versteuert werden. In diesem Fall entstehen für den Arbeitnehmer zwingend Steuern und Sozialabgaben.

Unerheblich für die Anwendung der Lohnsteuerpauschalierung ist, ob mit dem Zuschuss der Aufenthalt am Meer, der Skiurlaub in den Bergen oder der Besuch im Freizeitpark finanziert wird. Wichtig ist nur, dass der Arbeitnehmer die Beihilfe für Erholungszwecke genutzt hat und die Zahlung in einem zeitlichen Zusammenhang zum Urlaub (maximal drei Monate davor oder danach) geflossen ist.

Damit das Finanzamt die Lohnsteuerpauschalierung anerkennt, muss der Arbeitnehmer seinem Arbeitgeber nachweisen, dass er das Geld tatsächlich für Erholungszwecke ausgegeben hat. Wer seinen Urlaub zu Hause verbracht hat, kann beispielsweise die Quittungen über Freizeitpark- oder Schwimmbadbesuche beim Arbeitgeber einreichen. Ist der Arbeitnehmer verreist, sollte er seinem Arbeitgeber die Rechnung des Reiseveranstalters oder Hotels vorlegen. Mit diesen Nachweisen kann der Arbeitgeber die Erholungsbeihilfe sogar nachträglich pauschalbesteuert auszahlen.

Hausbesitzer

Nutzung zu eigenen Wohnzwecken: Was ist das genau?

Wenn man ein Haus verkauft, kann dies unter Umständen zu einem steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn führen. Das hängt einerseits davon ab, wie lange man das Haus schon besitzt, und andererseits davon, wie es genutzt wurde. Bewohnt man das Haus selbst, ist der Verkauf steuerfrei - unabhängig von der Besitzdauer. Aber was genau sind eigene Wohnzwecke? Reicht es vielleicht, wenn man den eigenen Kindern das Haus überlässt? Darüber hatte das Finanzgericht Münster (FG) im Streitfall zu urteilen.

Der Kläger war verheiratet und Vater zweier Kinder. Die Eheleute waren je zur Hälfte Miteigentümer eines Grundstücks. Im Rahmen ihrer Scheidung im Jahr 2014 schloss der Kläger mit der Kindsmutter eine Scheidungsfolgenvereinbarung, wonach die Kindsmutter ihren Miteigentumsanteil auf den Kläger übertrug. Zugleich räumte die Vereinbarung der Kindsmutter das Recht ein, das Hausgrundstück mit den gemeinsamen Kindern bis 2018 bzw. Ende 2019 unentgeltlich zu nutzen. Hätte der Kläger die Immobilie bis dahin verkauft oder wäre seine Ex-Frau auf eigenen Wunsch vorzeitig ausgezogen, so hätte er ihr einen Mietzuschuss zahlen müssen. Es war auch vereinbart, dass das mietfreie Wohnen eine Unterhaltsleistung des Klägers darstellt. Im Jahr 2018 veräußerte der Kläger das Objekt. Das Finanzamt berücksichtigte den 2014 erworbenen hälftigen Miteigentumsanteil als steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn.

Die Klage hiergegen vor dem FG war unbegründet. Private Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken sind solche, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Diese Voraussetzungen sind im Hinblick auf den vom Kläger anlässlich der Scheidung erworbenen Miteigentumsanteil erfüllt. Der Besteuerung steht auch nicht entgegen, dass der Kläger keine Gewinnerzielungsabsicht hatte. Die Ausnahme von der Besteuerung aufgrund einer Nutzung zu eigenen Wohnzwecken kam ebenfalls nicht in Betracht. Denn eine solche Nutzung liegt nicht vor, wenn der Steuerpflichtige die Wohnung entgeltlich oder unentgeltlich an einen Dritten überlässt, ohne sie zugleich selbst zu bewohnen. Zwar kann die Überlassung an eigene Kinder begünstigt sein. Diese Begünstigung ist aber aufgrund der Mitnutzung durch die Kindsmutter ausgeschlossen. Es liegt auch kein bloß von den Kindern abgeleitetes Nutzungsrecht, sondern ein selbständiges Nutzungsrecht der Kindsmutter vor.

Vorsteuerabzug versagt: Stromspeicher zur Photovoltaikanlage

Der Vorsteuerabzug aus der Anschaffung eines Stromspeichers ist eigenständig und unabhängig davon zu prüfen, ob ein Batteriespeichersystem zeitgleich oder nachträglich mit einer Photovoltaikanlage angeschafft bzw. in Betrieb genommen worden ist. Aus der Anschaffung eines Stromspeichers im Zusammenhang mit einer Photovoltaikanlage ist kein Vorsteuerabzug zu gewähren. Das hat das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) entschieden. Im Urteilsfall klagte eine aus den Eheleuten A und B bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die seit 2013 eine Aufdach-Solaranlage auf der Südseite ihres Daches betreibt und für 2016 eine weitere Photovoltaikanlage mit Batteriespeichersystem auf der Nordseite plante. Ziel war es, die Komplettanlage mit Fördermitteln zu finanzieren. Aufgrund der Einstellung des Finanzierungsprogramms vor Abschluss der Verträge in 2016 wurde auf Vorschlag der finanzierenden Bank zunächst nur die Photovoltaikanlage erworben und aufgebaut und der Erwerb des Speichersystems auf das Jahr 2017 verschoben.

Durch Lieferverzögerungen wurde das Speichersystem erst im Frühsommer 2017 in Betrieb genommen. Es dient der Speicherung des durch die Solaranlage erzeugten Stroms, der ausschließlich für die private Versorgung der Gesellschafter der GbR verwendet wird. Das Finanzamt versagte den Vorsteuerabzug für das Speichersystem. Die Stromspeicher seien nachträglich angeschafft worden. Da sie der privaten Stromversorgung dienten, könnten sie nicht dem Unternehmen zugeordnet werden. Nur bei gleichzeitiger Anschaffung von Photovoltaikanlage und Stromspeicher komme ein Vorsteuerabzug in Betracht.

Die hiergegen gerichtete Klage hatte keinen Erfolg. Auch das FG stellte fest, dass die Stromspeicher ausschließlich den privaten Belangen der Gesellschafter dienten. Diese bezahlten dafür kein Entgelt an die GbR. Das Speichersystem dient also nicht der Erzielung von Einnahmen. Die eigenständige Beurteilung des Stromspeichers im Hinblick auf den Vorsteuerabzug erfolgt zudem unabhängig davon, ob das Speichersystem zeitgleich oder nachträglich mit der Photovoltaikanlage angeschafft bzw. in Betrieb genommen wurde.

Hinweis: Planen Sie die Anschaffung einer Photovoltaikanlage gemeinsam mit einem Stromspeicher? Wir beraten Sie gern - auch in Bezug auf Fördermöglichkeiten.

Alle Steuerzahler

Hoher Erbschaftsteuerfreibetrag auch für die Urenkelin?

So erfreulich eine Erbschaft sein mag - das Tragische daran ist, dass vorher jemand verstorben sein muss, unter Umständen ein naher Angehöriger. Abhängig vom Verwandtschaftsverhältnis zwischen Erblasser und Erbe ergibt sich aus dem Gesetz ein Freibetrag von der Erbschaftsteuer. Dieser ist umso höher, je näher man verwandt ist. Kinder, die ihre Eltern überleben und von den Großeltern erben, erhalten dann sogar den höheren Freibetrag, der ihren Eltern zugestanden hätte. Aber wie ist es, wenn die Urenkelin erbt? Kann auch sie den höheren Freibetrag erhalten? Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) musste diese Frage kürzlich beantworten. Die Klägerin ist die Stief-Urenkelin der Erblasserin. Sie wurde aufgrund des Testaments zu einem Drittel Miterbin. Die beiden Generationen zwischen Erblasserin und Klägerin waren bereits verstorben. Das Finanzamt berücksichtigte gemäß Erbschaftsteuergesetz einen Freibetrag von 100.000 €. Die Klägerin machte jedoch einen Freibetrag von 200.000 € geltend - eben weil die Vorgenerationen bereits verstorben waren. Die Klage vor dem FG war unbegründet.

Es wurde zu Recht nur der Freibetrag von 100.000 € berücksichtigt. Der Gesetzgeber unterscheidet zwischen Kindern und Abkömmlingen. Mit dem Begriff „Kinder“ sind nicht Kindeskinder oder weitere Abkömmlinge, etwa Urenkel, gemeint. Dies wird auch durch den Begriff „Kinder der Kinder“ im Gesetzeswortlaut unterstrichen, womit ausschließlich die Enkel gemeint sind.

Auslandsaufenthalt: Kindergeldanspruch kann verlorengehen

Sofern sich ein Kind länger im (außereuropäischen) Ausland aufhält, können die Familienkassen den Eltern für diese Zeiten den Kindergeldanspruch aberkennen. Grund ist eine Regelung im Einkommensteuergesetz, wonach Kinder regelmäßig nur so lange einen Kindergeldanspruch begründen, wie sie ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland oder einem anderen EU- bzw. EWR-Staat haben. Ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt, dass es für den Kindergeldanspruch bei länger andauernden Auslandsaufenthalten eines Kindes von besonderer Bedeutung ist, ob für das Kind in Deutschland noch Räumlichkeiten zum Wohnen vorgehalten werden.

Die Bundesrichter entschieden, dass ein Kind bei einem mehr als ein Jahr andauernden Auslandsaufenthalt zu Ausbildungszwecken außerhalb der EU und des EWR nur dann noch einen Inlandswohnsitz in der elterlichen Wohnung beibehält, wenn ihm in dieser Wohnung auch noch geeignete Räume zum dauerhaften Wohnen zur Verfügung stehen und es diese auch objektiv jederzeit nutzen kann. Im Urteilsfall hatte ein Vater während des Auslandsaufenthalts seiner Frau und seiner Kinder die große Familienwohnung aufgegeben und war in eine wesentlich kleinere Wohnung umgezogen. Darüber hinaus setzte der BFH für die Beibehaltung eines Inlandswohnsitzes voraus, dass die Wohnung auch tatsächlich mit einer gewissen Regelmäßigkeit genutzt wird. Hierfür muss sich das Kind in der Regel zumindest in den ausbildungsfreien Zeiten hauptsächlich am Ort der Inlandswohnung aufgehalten haben.

Hinweis: Die Entscheidung des BFH zeigt, dass bei längeren Auslandsaufenthalten eines Kindes noch gewisse Verbindungen ins Inland aufrechterhalten werden müssen, um den Kindergeldanspruch in Deutschland zu bewahren. Zu Beweiszwecken empfiehlt es sich, die Inlandsaufenthalte zu protokollieren (z.B. über Reiseunterlagen wie etwa Flugtickets).

ZAHLUNGSTERMINE STEUERN UND SOZIALVERSICHERUNG

10.10.2022 (13.10.2022*)

Umsatzsteuer
(Monats- und Vierteljahreszahler)

Lohnsteuer mit SolZ u. KiSt
(Monats- und Vierteljahreszahler)

27.10.2022

Sozialversicherungsbeiträge

10.11.2022 (14.11.2022*)

Umsatzsteuer
(Monatszahler)

Lohnsteuer mit SolZ u. KiSt
(Monatszahler)

15.11.2022 (18.11.2022*)

Gewerbesteuer

Grundsteuer

28.11.2022

Sozialversicherungsbeiträge

 

(*) Letzter Tag der Zahlungsschonfrist, nicht für Bar- und Scheckzahler. Zahlungen mit Scheck sind erst drei Tage nach dessen Eingang bewirkt.

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