Die Ausweitung des Leistungsangebotes im Gesundheitssektor führt vor allem dazu, dass neben den grundsätzlich umsatzsteuerfreien Heilbehandlungen auch andere Umsätze auftreten können, deren Umsatzsteuerpflicht erst nach einigen Jahren erkannt wird. Insbesondere im Bereich von Dienstleistungen die zusätzlich zur ärztlichen Leistung erbracht werden sowie bei der Vermietung von medizinischem Großgerät bestehen umsatzsteuerliche Gefahrenpotentiale, die beginnend mit der Vertragsgestaltung steuerlich überwacht werden müssen.
Grundsätzlich unterliegt der Gewinn aus der ärztlichen Tätigkeit nicht der Gewerbesteuer. Bei Praxisgemeinschaften kann jedoch die gewerbliche Tätigkeit eines Gesellschafters dazu führen, dass der gesamte Praxisgewinn gewerbesteuerpflichtig wird. Insoweit beeinträchtigen die gewerblichen Einkünfte eines Gesellschafters den gesamten Gewinn der Gemeinschaftspraxis. Diese Infektionswirkung ist jedoch in den meisten Fällen nicht offenkundig, sondern wird erst nach einigen Jahren im Rahmen einer Betriebsprüfung entdeckt und führt dann zu schmerzlichen Steuernachzahlungen für jeden einzelnen Gesellschafter.
In einem aktuellen Fall wurde eine Ärztin in eine Gemeinschaftspraxis aufgenommen, ohne Sie am Gewinn und Verlust der Praxis zu beteiligen. Die Ärztin sollte lediglich einen Anteil ihrer Honorarumsätze erhalten. Das Finanzgericht Düsseldorf verneinte in Ermangelung eines von der Ärztin zu tragenden Unternehmerrisikos das Vorliegen von freiberuflichen Einkünften aus der Gemeinschaftspraxis und stufte ihre Einkünfte als gewerbliche Einkünfte ein. Da die übrigen Praxisinhaber die Arbeit der Ärztin nicht überwachten, wurde daraufhin die gesamte Gemeinschaftspraxis als Gewerbebetrieb angesehen und sämtliche Einnahmen der Gewerbesteuer unterworfen.
Neben den umsatzsteuerlichen und gewerbesteuerlichen Fallstricken lauern jedoch auch im Bereich der Gewinnermittlung zahlreiche Risikofelder, die im Rahmen der laufenden Steuerberatung überwacht werden müssen. Hierzu zählen insbesondere: Finanzierungszinsen, Privatnutzungen von Kfz, Angehörigenverträge, Reisekosten, Arbeitskleidung, Nettolohnoptimierung sowie die Abgrenzung von gemischten Aufwendungen in einen privaten und betrieblichen Anteil.
Wir wollen mit unser Kompetenz und unserem Dienstleistungspaket dazu beitragen, dass Sie sich unbeschwert und mit ganzer Kraft auf ihre anspruchsvolle medizinische Tätigkeit konzentrieren können.
Aus diesem Grund haben wir uns bereits seit dem Jahr 2002 mit einer eigenen Abteilung für den Bereich „Beratung von Gesundheitsunternehmen“ spezialisiert und bieten mit der Kompetenz von erfahrenen Steuerberatern und Fachanwälten für Medizinrecht eine interdisziplinäre Steuer-, Rechts- und Wirtschaftsberatung für Arztpraxen, Gemeinschaftspraxen, MVZ, Kliniken und sonstigen Gesundheitsunternehmen an. Darüber hinaus kümmern wir uns sehr gern um die steuerliche Betreuung Ihres Vermögensaufbaus.
Aufgrund unseres sehr guten Renommees und unserer langjährigen Erfahrung beraten wir mittlerweile deutschlandweit Mandanten aus dem medizinischen Sektor und halten fachübergreifend in den Bereichen Steuer- und Medizinrecht Vortragsveranstaltungen vor Steuerberatern und Ärzten im gesamten Bundesgebiet.
Darüber hinaus haben wir mehrjährige Erfahrungen bei der Bewertung von Arztpraxen, MVZ und ärztlichen Kooperationen für Zwecke der Praxisübergabe sowie für sonstige gesellschaftsrechtliche, steuerliche und gerichtliche Zwecke. Insoweit sind wir in der Lage, Werttreiber in ihrer Praxis zu erkennen und Sie umfassend zu beraten, um den Wert Ihrer Praxis frühzeitig und kontinuierlich für eine mögliche gesamte oder teilweise Veräußerung zu steigern.
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