Wenn Sie als deutscher Staatsbürger im Ausland leben oder als Staatsangehöriger eines anderen EU-Mitgliedstaates in Deutschland, kann sich aus der neu in Kraft getretenen EU-Erbrechtsverordnung akuter Handlungsbedarf ergeben. Sie sollten daher unbedingt klären, ob die von Ihnen angedachte Erbfolge auch weiterhin Bestand hat.
Die europarechtlich garantierte Freizügigkeit schafft Probleme, insbesondere bei der Frage, welches Recht zu Anwendung kommt, wenn eine Person im Ausland verstirbt. Gesetzliche Erbfolge, Pflichtteilsrecht und Testamentsvollstreckung nach deutschem Erbrecht sollten bekannt sein. Finden diese Regelungen aber auch beim Versterben im Ausland Anwendung?
Bisher regelten die verschiedenen Staaten die Erbfolgen weitestgehend autonom, teilweise abgestimmt. Maßgeblich war das Erbrecht der jeweiligen Staatsangehörigkeit des Erblassers. Verstarb ein deutscher Staatsbürger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland, der kein Testament hinterließ, sah das deutsche internationale Privatrecht vor, dass sich die Erbfolge strikt nach deutschem Recht orientierte. Für ausländisches Immobilienvermögen bestand für den Erblasser die Möglichkeit, das Erbrecht des ausländischen Lageorts zu wählen.
Ab 17.08.2015 sieht die EU-Erbrechtsverordnung vor, dass – unabhängig von der Staatsangehörigkeit – das Erbrecht Anwendung findet, das am Ort des gewöhnlichen Aufenthalts des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todesfalls gilt. Entscheidet sich z.B. ein Österreicher für Deutschland als Wahlheimat, findet in seinem Erbfall grundsätzlich nur deutsches Recht Anwendung. Der jeweilige Erblasser hat jedoch das Wahlrecht unabhängig von seinem gewöhnlichen Aufenthalt, per letztwilliger Verfügung das Erbrecht seiner Staatsangehörigkeit, hier das österreichische Erbrecht, zu wählen.
So einfach wie das klingt, ergeben sich jedoch Folgefragen, die für den jeweiligen Erbfall genau geklärt werden sollten. Denn die EU-Erbrechtsverordnung gilt grundsätzlich nur für Todesfälle innerhalb der EU und auch nicht für alle EU-Mitgliedsländer. Z.B. haben Großbritannien und Irland die neue Rechtslage nicht übernommen und auch bei Vermögen, das außerhalb der EU liegt, muss im Einzelfall geklärt werden, ob der jeweils ausländische Staat die EU-Erbrechtsverordnung und die Rechtswahl anerkennt.
Das Bundesverfassungsgericht hat dem Gesetzgeber bis zum 30.06.2016 aufgegeben, dass Erbschaft- und Schenkungssteuerrecht neu zu regeln. Die aktuell im Gesetzgebungsverfahren genannten Regelungen können je nach Einzelfall zu erheblichen Verschlechterungen der steuerlichen Rahmenbedingungen führen. Sie sollten prüfen, welche Auswirkungen das neue Recht auf Ihre Vermögensnachfolge haben kann. Möglicherweise ist eine Schenkung nach derzeitigem Recht noch vorzuziehen.
Das Bundesverfassungsgericht hat den Umfang der Steuerbefreiungen von Vermögensnachfolgen in betriebliche Einheiten als verfassungswidrig angesehen und dem Gesetzgeber bis zum 30.06.2016 aufgegeben ein neues, verfassungskonformes Erbschaft- und Schenkungssteuerrecht zu schaffen.
Für die Nachfolgeplanung stellt sich die Frage, ob eine Schenkung noch nach aktuell gültigem Schenkungssteuerrecht vorteilhafter als die neue Rechtslage ist.
Zwar will der Gesetzgeber nach aktuellem Diskussionsstand die grundsätzlichen Steuerbefreiungen von 85% und 100% grundsätzlich aufrechterhalten (sog. Regelverschonung und Optionsverschonung). Es kommen jedoch weitreichende Änderungen auf Unternehmen zu:
- Die sog. Lohnsummenregel, wonach für die genannten Steuerbefreiungen in den 5-7 Jahren nach der Übertragung bestimmte Lohngrenzen nicht unterschritten werden dürfen, finden zukünftig nicht erst bei 20 Arbeitnehmern im Betrieb Anwendung, sondern schon (u.U. abgeschwächt) ab vier Arbeitnehmern.
- Begünstigtes Vermögen soll zukünftig nur abstrakt umschrieben werden und zwar ohne einen Negativkatalog für nicht begünstigtes, steuerpflichtiges Verwaltungsvermögen. Die neue Begriffsverwendung wird aber wohl sehr streitanfällig sein. Der Bundesrat hat diese Neudefinitionen inzwischen stark kritisiert.
- Kaskadeneffekte bei mehrstufigen Beteiligungsverhältnissen und großzügige Grenzen (bisher u.U. 50%), die es bisher ermöglicht haben, an sich schädliches, steuerpflichtiges Vermögen steuerfrei mit zu schenken, sollen abgeschafft werden.
- Für übertragene Großvermögen ab EUR Mio. 26 sollen die genannten Steuer-befreiungen erheblich abgeschmolzen werden. Bei dem derzeit niedrigen Zinsniveau kann dies bereits Unternehmen treffen mit einen jährlichen Ergebnis nach Steuern von EUR 1,4 Mio. Stattdessen soll es aber u.U. einen Steuererlass für solche Vermögen geben, wenn die anfallenden Steuern nicht aus anderweitigem Vermögen gezahlt werden können. Hier wünscht der Bundesrat sogar strengere Regeln.
Momentan gibt es unterschiedliche Auffassungen des Bundesrates und der Bundesregierung was den genauen Inhalt der Regelungen anbelangt. Wir gehen jedoch davon aus, dass es zeitnah zu einer Einigung und zu einer irgendwie gearteten Neuregelung kommt.
Wie sichere ich mein Auskommen nach der Übertragung zu Lebzeiten ab und ist mein Ehepartner bzw. Lebensgefährte versorgt? Wie sichere ich eine „gerechte" Verteilung des Vermögens auf die Kinder ab und vermeide konfliktträchtige Erbengemeinschaften? Wie kann ich Vermögen steueroptimal übertragen und welche Haltefristen müssen ich oder meine Nachfolger beachten?
Wir helfen Ihnen bei der (steuer-)optimalen Gestaltung von Verträgen, letztwilligen Verfügungen und damit im Zusammenhang stehenden Erklärungen.
Testamente sollten ein maßgeschneidertes und idealerweise auslegungsfreies Konzept für eine Vermögensverteilung im Erbfall beinhalten. Um das so gefundene Nachfolgekonzept nicht zu gefährden sollten u.a. auch Eheverträge geschlossen oder angepasst werden, um den Unternehmensnachfolger nicht mit Zugewinnausgleichsansprüchen und deren Vollstreckung in das Unternehmensvermögen zu belasten.
Zur mehrfachen Ausnutzung von schenkungs- und erbschaftsteuerlichen Freibeträgen sollten bereits Schenkungen zu Lebzeiten erwogen werden. Da der Schenker damit wichtige Vermögenswerte aus der Hand gibt, sollte auch überlegt werden, welche Absicherungsmaßnahmen, wie Rückforderungsrechte, im Schenkungsvertrag implementiert werden können, damit die Unternehmensfortführung auch nach der Schenkung abgesichert werden kann. Wir beraten bei
- letztwilligen Verfügungen (Testamenten, gemeinschaftlichen Testamenten und Erbverträgen mit Erbeinsetzungen, Vor- und Nacherbschaften, Vermächtnisanordnung, etc.)
- Schenkungsverträge
- Absicherungsregelungen (Nießbrauch, Wohnrechte, Rückforderungsrechte)
- Eheverträge zu allen Güterständen (Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung, Güter-gemeinschaft sowie Modifizierungen)
- Gesellschaftsverträge und Satzungen u.a. Abfindungsklauseln im Erbfall, Eintrittsklauseln, Nachfolgeklauseln
- Erbverzichte und Pflichtteilsverzichte
- Erbausschlagungen
- der Durchsetzung und Abwehr von Ansprüchen im Rahmen einer Erbauseinandersetzung und von Pflichtteilsberechtigten
- der Tätigkeit als Testamentsvollstrecker
- der Erstellung von Schenkung- und Erbschaftsteuererklärungen
- Unternehmensbewertungen und ihrer jeweiligen Durchsetzung gegenüber der Finanzverwaltung
- Nachlassverwaltung und Nachlassinsolvenzen