Seitenbereiche
Inhalt

Grundsteuerreform 2022 - Was jetzt zu tun ist!

Wir möchten Sie darüber informieren, dass die zuständigen Behörden Sie demnächst, vermutlich über die Medien bzw. über sonstige öffentliche Bekanntmachungen, auffordern werden, eine Grundsteuererklärung für Ihren Grundbesitz zu erstellen (Hauptfeststellung auf den 01.01.2022). Unter Umständen haben Sie aber auch schon ein persönliches Informationsschreiben erhalten.

Was für Sie jetzt zu tun ist:

I. Ausgangslage - Grundsteuerreform

Die Einreichung einer Grundsteuererklärung wird erforderlich, da das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, dass die aktuelle Festsetzung der Grundsteuer verfassungswidrig ist. Als Folge haben Bund und Länder eine Grundsteuerreform auf den Weg gebracht, die eine Neubewertung Ihrer Immobilien für die Zwecke der Grundsteuer zum Gegenstand hat.

Der mithilfe der Steuererklärung zu ermittelnde Grundsteuerwert der Immobilie wird dann, ähnlich bei dem bisherigen Verfahren, in einen Steuermessbetrag umgerechnet und mit einem Hebesatz der Städte und Gemeinden multipliziert, um auf die finale Grundsteuer zu kommen.

Ihre Grundsteuer zahlen Sie jährlich an die Stadt/Gemeinde, in der sich Ihre Immobilie befindet. Der Grundsteuerbescheid wird von der Kommune erlassen.

In einer Hauptfeststellung auf den 1. Januar 2022 sind neue Grundsteuerwerte festzustellen, die der Grundsteuer ab dem Kalenderjahr 2025 zugrunde gelegt werden.

Bei den erforderlichen Steuererklärungen wird es so sein, dass für jedes Grundstück/Land, (egal ob in Privatbesitz oder betriebliche Grundstücke), welches sich in Ihrem Eigentum befindet, eine eigene Steuererklärung erstellt werden muss!

In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass auch privat genutzte Ferienimmobilien, Baugrundstücke, sonstige Grundstücke (Ackerland etc.) und Grundflächen, auf denen eventuell nur Garagen stehen, unter diese Regelung fallen.

Insgesamt sind es daher knapp 36 Millionen Grundstücke in Deutschland, die einer eigenen Steuererklärung bedürfen.

Sie als Bürgerin und Bürger sind verpflichtet, diese Steuererklärung in der Zeit vom 1. Juli 2022 bis 31. Oktober 2022 digital (über die Steuer-Onlineplattform ELSTER) beim Finanzamt einzureichen.

Nach Verlautbarung der Finanzbehörden soll eine Fristverlängerung für die Einreichung der Steuererklärungen nur im Ausnahmefall möglich sein. Liegt kein Ausnahmefall vor, kann die Abgabe der Steuererklärung mit einem Zwangsgeld erzwungen werden. Die Nichtabgabe kann außerdem steuerstrafrechtlich relevant sein.

 

II. Erstellung der Grundsteuererklärung durch unsere Kanzlei

Wir als Kanzlei stehen Ihnen selbstverständlich gerne zur Verfügung und bieten Ihnen an, die entsprechende Steuererklärung für Sie zu erstellen.

Damit wir die Steuererklärung für Sie erstellen können, benötigen wir von Ihnen einen entsprechenden Auftrag. Den Auftrag können Sie uns einfach durch Zusendung des Informations- und Aufforderungsschreibens Ihres Finanzamtes erteilen oder idealerweise sonst wie in Textform (z.B. durch Brief oder Email).

Nach Erteilung des Auftrages werden wir gesondert auf Sie zukommen und Ihnen mitteilen, welche Unterlagen und Informationen wir von Ihnen für die Erstellung der Steuererklärung benötigen.

Um die anfallenden Arbeiten entsprechend planen zu können, bitten wir Sie uns einen entsprechenden Auftrag bis Ende Mai 2022 zuzuleiten. Bitte nehmen Sie mit dem für Sie zuständigen Steuerberater in unserem Hause Kontakt auf!

Sofern Sie Fragen haben, sind wir gerne für Sie da!

Mit freundlichen Grüßen

Ihr Team von Dr. SchwarzPartners

zurück zur Übersicht
Cookies

Diese Website verwendet Cookies und andere Verfahren zur Speicherung von Daten auf Ihrem Endgerät ("Speicherverfahren"), um Ihnen ein optimales Nutzungserlebnis zu bieten. Einige dieser Speicherverfahren sind für den Betrieb der Website technisch notwendig. Andere Speicherverfahren können für statistische Auswertungen eingesetzt werden. Sie entscheiden selbst, ob Sie eine technisch nicht notwendige Speicherung von Daten auf Ihrem Endgerät durch Cookies oder andere Speicherverfahren zulassen wollen. Weitere Informationen dazu finden Sie in unserer Datenschutzerklärung oder im Impressum.

Details anzeigen

Technisch notwendig
Cookies oder andere Speicherverfahren, die unbedingt notwendig sind, um die Website zu betreiben und wesentliche Sicherheitsfunktionen auszuführen.

Für statistische Zwecke
Cookies oder andere Speicherverfahren, mit denen wir anonymisierte Daten für Statistiken und Analysen erfassen, die uns helfen, unsere Website und deren Inhalte stetig zu optimieren.

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.