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SFN-Zuschläge bei Lohnfortzahlung im Krankheitsfall und Urlaubsentgelt

Aus aktuellem Anlass möchten wir Sie erneut auf die steuer- und sozialversicherungsrechtliche Behandlung von Zuschlägen für Sonn-, Feiertags- und Nachtarbeit (SFN-Zuschläge) aufmerksam machen, insbesondere im Zusammenhang mit Lohnfortzahlung im Krankheitsfall oder Urlaub.

Warum das für Sie relevant ist

Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit sind unter bestimmten Voraussetzungen steuer- und beitragsfrei (§ 3b EStG). Voraussetzung ist:

  • Die Arbeit wurde tatsächlich geleistet
  • Die Zuschläge wurden im erlaubten zeitlichen Rahmen gezahlt
  • Der Grundlohn übersteigt nicht 25,00 € brutto pro Stunde

Bei Zahlung solcher Zuschläge während Urlaub oder Krankheit entfällt die Steuer- und SV-Freiheit.

Gesetzliche Grundlage: Entgeltausfallprinzip

Bei Urlaub und Krankheit gilt das Entgeltausfallprinzip:

  • Urlaub: Durchschnittsverdienst der letzten 13 Wochen (ca. 3 Monate) gemäß § 11 BUrlG
  • Krankheit: Regelmäßiges Arbeitsentgelt, in der Praxis oft aus den letzten 12 Monaten

Wichtig:

Wenn ein Mitarbeiter in den letzten 13 Wochen regelmäßig SFN-Zuschläge erhalten hat, ist bei Urlaub, Krankheit oder Feiertagen eine anteilige SFN-Fortzahlung zu leisten – und zwar auf Basis des durchschnittlichen Zuschlags aus diesem Zeitraum. Ein tatsächlicher SFN-Einsatz an dem konkreten Tag ist nicht erforderlich.

Praxisbeispiel 2026

Ein Mitarbeiter arbeitet regelmäßig im Nachtdienst (22:00 – 06:00 Uhr). Im Juli 2026 nimmt er Urlaub. In den letzten 13 Wochen wurden Nachtzuschläge gezahlt.

Fazit: Der Durchschnitt der Zuschläge muss zusätzlich zum Urlaubsentgelt gezahlt werden.

Daher ist eine vollständige Dokumentation der SFN-Zuschläge und Arbeitszeiten unerlässlich.

Steuerfreie SFN-Zuschläge 2026

20:00 – 24:00 Uhr (Nacht): 25%

00:00 – 04:00 Uhr (Nacht): 40% | besondere Nachtzeit

04:00 – 06:00 Uhr (Nacht): 25%

Sonntag 00:00 – 24:00 Uhr: 50% | wenn Arbeit am Sonntag begonnen wurde

Montag 00:00 – 04:00 Uhr: 50% | wenn Arbeit am Sonntag begonnen wurde

Feiertag 00:00 – 24:00 Uhr: 125% | gesetzlicher Feiertag

Feiertag Folgetag 00:00 – 04:00 Uhr: 125% | wenn Arbeit am Feiertag begonnen wurde

01.05.: 125% | Tag der Arbeit

24.12. ab 14:00 Uhr: 150% | Heiligabend

25.12. / 26.12.: 150% | Weihnachten

31.12. ab 14:00 Uhr: 125% | Silvester

Kumulierung von Zuschlägen

Erlaubt ist die Kombination von:

  • Nacht + Sonntagszuschlag
  • Nacht + Feiertagszuschlag

Nicht erlaubt: Sonntagszuschlag + Feiertagszuschlag

 

Bei Fragen zur korrekten Umsetzung oder zu Ihrer Lohnabrechnung beraten wir Sie gern.
Ihr Team von Dr. SchwarzPartners

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