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Das Aktuelle aus Steuern und Wirtschaft - Ausgabe September 2022

Unternehmer

Ministerium gibt Antworten auf Fragen zum Investitionsabzugsbetrag

Kleine und mittlere Betriebe können die gewinnmindernde Wirkung von künftigen betrieblichen Investitionen vorverlegen, indem sie bis zu 50 % der voraussichtlichen Anschaffungskosten eines Wirtschaftsguts als Investitionsabzugsbetrag abziehen. Durch die so erreichte Gewinnminderung lässt sich die Steuerlast senken und ein Liquiditätsvorteil erzielen, der dann die spätere Investition erleichtert. Durch die Bildung von Investitionsabzugsbeträgen lässt sich im Ergebnis also Abschreibungsvolumen der Wirtschaftsgüter in ein Jahr vor der tatsächlichen Investition verschieben. In einem neuen, ausführlichen Schreiben hat das Bundesfinanzministerium (BMF) nun Zweifelsfragen rund um die Bildung und Auflösung von Investitionsabzugsbeträgen beantwortet. Nachfolgend einige Aussagen im Überblick.

  • Betriebe können Investitionsabzugsbeträge nur in Wirtschaftsjahren bilden, in denen ihr Gewinn nicht mehr als 200.000 € beträgt. Wird eine Steuerfestsetzung bzw. Feststellung vom Finanzamt nachträglich geändert, so dass die Gewinngrenze überschritten ist, führt dies zum Wegfall von bereits gebildeten Investitionsabzugsbeträgen.
  • Investitionsabzugsbeträge müssen nicht zwingend bereits im Rahmen der Steuererklärung gebildet werden, sie können auch nach dem Ergehen der Steuerbescheide noch geltend gemacht werden, wenn diese verfahrensrechtlich noch änderbar sind (z.B. im Einspruchsverfahren).
  • Wer einen Investitionsabzugsbetrag bildet, muss die Anschaffung innerhalb von drei Jahren Wenn die Investition binnen dieser Frist ausbleibt, macht das Finanzamt den Investitionsabzugsbetrag im ursprünglichen Jahr der Bildung wieder rückgängig.
  • Voraussetzung für die Bildung von Investitionsabzugsbeträgen ist, dass das betreffende Wirtschaftsgut nach Anschaffung bzw. Herstellung mindestens bis Ende des folgenden Wirtschaftsjahres vermietet oder in einer inländischen Betriebsstätte (fast) ausschließlich betrieblich genutzt wird (mindestens zu 90 %). Werden diese Nutzungsvoraussetzungen nicht erfüllt, ist der Investitionsabzugsbetrag ebenfalls rückabzuwickeln.

Hinweis: Das BMF-Schreiben behandelt darüber hinaus viele Spezialfragen, beispielsweise zu den Auswirkungen von Investitionsabzugsbeträgen auf andere Besteuerungsgrundlagen (z.B. Steuerrückstellungen), außerdem zu buchtechnischen und verfahrensrechtlichen Grundlagen und zur Nichteinhaltung der Verbleibens- und Nutzungsfristen.

Wann Mieten für Messestandflächen gewerbesteuerlich hinzuzurechnen sind

Miet- und Pachtzinsen, die ein Gewerbebetrieb für die Benutzung von unbeweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens zahlt und in seiner steuerlichen Gewinnermittlung absetzt, müssen bei der Berechnung seines gewerbesteuerlich maßgeblichen Gewerbeertrags (Steuerbemessungsgrundlage) zu einem Teil wieder hinzugerechnet werden.

Hinweis: Durch die Hinzurechnung soll die Ertragskraft des Gewerbebetriebs unabhängig von dessen Eigen- und Fremdkapitalausstattung erfasst werden (sog. Ziel der Finanzierungsneutralität).

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass Mietentgelte für Messestandflächen, die ein Unternehmen zu Ausstellungszwecken anmietet, nur dann gewerbesteuerlich hinzugerechnet werden müssen, wenn die Fläche bei unterstelltem Eigentum des ausstellenden Unternehmens zu dessen Anlagevermögen gehören würde.

Geklagt hatte eine GmbH, deren Unternehmensgegenstand die Entwicklung, die Herstellung und der Vertrieb von Maschinen war. Sie selbst hatte keinen Direktvertrieb unterhalten, sondern ihre Produkte durch ein stehendes Händlernetz verkauft. In den Streitjahren hatte die GmbH wiederholt auf bestimmten Messen diverse Ausstellungsflächen und Räumlichkeiten angemietet, um dort ihre Produkte zu präsentieren. Sie zog die Kosten hierfür von ihrem Gewinn ab, nahm jedoch keine gewerbesteuerliche Hinzurechnung vor. Nach einer Betriebsprüfung war das Finanzamt der Auffassung, dass der gewerbliche Gewinn der GmbH wieder um einen Teil der Mietzinsen erhöht werden müsste.

Das Finanzgericht (FG) entschied jedoch in erster Instanz, dass eine Hinzurechnung nicht in Betracht kommt. Der BFH bestätigte dieses Urteil und verwies darauf, dass kein fiktives Anlagevermögen anzunehmen war. Für die Zugehörigkeit zum Anlagevermögen kommt es darauf an, ob der Geschäftszweck des betreffenden Unternehmens und auch die speziellen betrieblichen Verhältnisse (z.B. Bedeutung der Messepräsenz innerhalb des von dem Unternehmen praktizierten Vertriebssystems) das dauerhafte Vorhandensein einer entsprechenden Messestandfläche erfordert. Auf dieser Grundlage ist das FG nach Ansicht des BFH ohne Rechtsfehler zu dem Ergebnis gelangt, dass die Messestandflächen durch die vereinzelte kurzzeitige Anmietung unter Berücksichtigung des Geschäftsgegenstands und der speziellen betrieblichen Verhältnisse nicht dem (fiktiven) Anlagevermögen zuzuordnen waren.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Geldwerter Vorteil kann nur bei Mehrbettzimmern gedrückt werde

Überlässt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern unentgeltlich oder verbilligt Wohnraum, wird damit steuer- und beitragspflichtiger Arbeitslohn ausgelöst. Sofern dem Arbeitnehmer eine abgeschlossene Wohnung überlassen wird (z.B. ein Einzimmerappartement mit Küchenzeile und WC), muss der geldwerte Vorteil in der Regel nach dem ortsüblichen Mietwert der Wohnung bemessen werden. Wird dem Arbeitnehmer keine abgeschlossene Wohnung, sondern lediglich eine Unterkunft überlassen (z.B. ein einzelnes Zimmer), muss der geldwerte Vorteil nach den amtlichen Sachbezugswerten versteuert werden. Der Wert einer Unterkunft beträgt nach der Sozialversicherungsentgeltverordnung aktuell 241 € pro Monat. Dieser Wert lässt sich aber wie folgt mindern, wenn mehrere Arbeitnehmer zusammen in einer Gemeinschaftsunterkunft wohnen:

  • um 40 % bei der Belegung mit zwei Beschäftigten
  • um 50 % bei der Belegung mit drei Beschäftigten
  • um 60 % bei der Belegung mit mehr als drei Beschäftigten

In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof nun entschieden, dass die prozentualen Abschläge nicht allein deshalb beansprucht werden können, weil mehrere Arbeitnehmer in einer Wohngemeinschaft zusammenleben. Nach Gerichtsmeinung muss hinzukommen, dass auch das zur Verfügung gestellte
Zimmer mit mehreren Arbeitnehmern belegt ist. Die Bundesrichter beriefen sich insoweit auf die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts.

Hinweis: Bei der Unterbringung von Arbeitnehmern in Wohngemeinschaften wird also häufig der ungekürzte Sachbezugswert von 241 € versteuert werden müssen, weil der Arbeitnehmer in der Regel ein eigenes Zimmer für sich zur Verfügung hat. Klassischer Anwendungsfall für den Ansatz der prozentualen Kürzungen bleiben damit nur Gemeinschaftsunterkünfte mit Mehrfachbelegung der Zimmer, wie beispielsweise in Kasernen.

Fahrgemeinschaften auch steuerlich höchst sinnvoll

In Zeiten exorbitanter Kraftstoffkosten, wenn gleichzeitig immer mehr Arbeitnehmer wieder in Präsenz im Büro erscheinen müssen, erleben Fahrgemeinschaften eine Renaissance. Das gemeinsame Pendeln zur Arbeit hat neben der Ersparnis an der Zapfsäule auch steuerlich viel Charme, denn jeder Mitfahrer darf für die gemeinsamen Fahrten die Entfernungspauschale in seiner Einkommensteuererklärung absetzen (0,30 € pro Entfernungskilometer; 0,38 € ab dem 21. Entfernungskilometer). Wie bei Alleinfahrern kann die Entfernungspauschale aber nur einmal pro Arbeitstag abgesetzt werden.

Bei der Abrechnung der Entfernungspauschale muss nicht zwingend die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte angegeben werden. Auch eine längere Fahrtstrecke wird vom Fiskus anerkannt, wenn der Arbeitnehmer nachweisen kann, dass diese Strecke offensichtlich verkehrsgünstiger ist (z.B. wegen starken Berufsverkehrs oder einer Großbaustelle auf der kürzeren Strecke) und dass er diese Strecke regelmäßig genutzt hat. Wer statt der kürzesten Straßenverbindung eine längere Strecke zur Arbeit fährt, sollte für den steuerlichen Kostenabzug eine gute Beweisvorsorge treffen. Beispielsweise empfiehlt es sich, Ausdrucke bzw. Screenshots von Routenplanern und Staumeldungen aufzubewahren, aus denen sich ergibt, dass auf der kürzesten Straßenverbindung regelmäßig Verkehrschaos herrscht.

Die Wegstrecken für Umwege zum Einsammeln oder Nachhausebringen von Mitfahrern dürfen hingegen nicht bei der Entfernungspauschale angesetzt werden. Gleichwohl sind auch diese Strecken als Arbeitswege unfallversichert (gesetzlich, in der Regel über die Berufsgenossenschaft).

Ob man Fahrer oder Mitfahrer in einer Fahrgemeinschaft ist, spielt lediglich für den jährlich absetzbaren Maximalbetrag der Entfernungspauschale eine Rolle. Mitfahrer einer Fahrgemeinschaft dürfen maximal 4.500 € pro Jahr an Fahrtkosten absetzen. Vom Finanzamt werden bei der Steuerveranlagung praktisch also zwei Entfernungspauschalen berechnet: einmal für die Tage als Fahrer (unbegrenzt abziehbar) und einmal für die Tage als mitfahrende Person (bis zu 4.500 € abziehbar). Die Summe beider Pauschalbeträge wird dann in der Einkommensteuerveranlagung zum Abzug gebracht.

Hausbesitzer

Neue Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung

Wer ein Mietobjekt erwirbt, ist in aller Regel daran interessiert, dass das Finanzamt einen möglichst hohen Teil des Kaufpreises dem Gebäude zuordnet, denn nur dieser Kostenteil fließt in die Bemessungsgrundlage zur Gebäudeabschreibung ein und mindert somit die Vermietungseinkünfte. Der andere Teil des Gesamtkaufpreises, der auf den Grund und Boden entfällt, kann nicht abgeschrieben werden und kann folglich auch keine steuermindernde Wirkung entfalten.

Immobilienkäufer sollten wissen, dass die Finanzverwaltung eine im Kaufvertrag vorgenommene nachvollziehbare Kaufpreisaufteilung grundsätzlich anerkennt, sofern der Wert nicht nur zum Schein getroffen worden ist oder ein Gestaltungsmissbrauch vorliegt. Bereits im Kaufvertrag kann also Einfluss darauf genommen werden, welcher (angemessene) Kaufpreisanteil künftig abgeschrieben werden kann.

Das Bundesfinanzministerium hat jetzt auf seiner Internetseite eine aktualisierte Arbeitshilfe zur Kaufpreisaufteilung bei bebauten Grundstücken veröffentlicht. In dem Berechnungstool werden unter anderem der Gesamtkaufpreis, die Wohn- und Nutzfläche, die Grundstücksgröße und der Bodenrichtwert abgefragt. Ausgegeben werden dann die ermittelten Einzelwerte für Grund und Boden sowie bauliche Anlagen, die anschließend - nach ihren prozentualen Verhältnissen - in Kaufpreisanteilen in € ausgedrückt werden.

Hinweis: Abzurufen ist das Berechnungs-Tool im Web unter www.bundesfinanzministerium.de über diesen Pfad:
Themen > Steuern > Steuerarten > Einkommensteuer

Geschenkte Ruine: Verminderter Immobilienwert ist nachzuweisen

Wenn Immobilien vererbt oder verschenkt werden, so sind sie für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer grundsätzlich mit ihrem gemeinen Wert zu erfassen. Bebaute Grundstücke können dabei nach dem Vergleichswert-, dem Ertragswert- oder dem Sachwertverfahren bewertet werden.

Der Bundesfinanzhof hat jetzt entschieden, dass ein Steuerzahler die Nachweislast trägt, wenn er für den steuerlichen Wertansatz einen niedrigeren gemeinen Wert geltend macht. Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Mann seiner Lebensgefährtin ein Gebäude geschenkt, das auf fremdem Grund und Boden stand und aus dem Jahr 1810 stammte. Das Haus war in einem sehr schlechten, baufälligen Zustand. Im Übertragungsvertrag hatten die Schenkungsparteien einen Gebäudewert von nur 4.000 € angegeben. Das Finanzamt setzte den Grundbesitzwert im Sachwertverfahren hingegen auf 58.359 € fest. Aufgrund des Alters des Gebäudes gewährte das Amt zwar eine Alterswertminderung, es setzte jedoch einen gesetzlich vorgesehenen Mindestwert von 30 % des ermittelten Gebäuderegelherstellungswerts an, da für das Haus keine Abrissverpflichtung bestand.

Die beschenkte Frau klagte gegen den - aus ihrer Sicht überhöhten - Wertansatz und verwies auf den ruinösen Bauzustand des Gebäudes. Sie forderte das Finanzgericht (FG) zwecks Wertermittlung zur Einholung eines Sachverständigengutachtens auf und erklärte, dass sie selbst aus finanziellen Gründen kein Gutachten in Auftrag geben könne. Das FG wies ihre Klage jedoch ab. Die Bundesrichter folgten ebenfalls der Wertermittlung des Finanzamts und erklärten, dass der gesetzlich vorgesehene Ansatz eines 30-prozentigen Mindestwerts berücksichtigt, dass auch ältere Gebäude, die laufend instandgehalten werden, einen gewissen Wert haben. Steuerzahler können bei der Bewertung von Immobilien zwar einen niedrigeren gemeinen Wert geltend machen, hierfür tragen sie aber die Nachweislast. Den Nachweis können sie insbesondere durch Vorlage eines geeigneten Gutachtens erbringen. Es genügt nicht, wenn der Steuerzahler das Gericht lediglich auffordert, zur Aufklärung ein eigenes Sachverständigengutachten einzuholen.

Hinweis: Auch der im Übertragungsvertrag festgelegte Wert von 4.000 € konnte nach Gerichtsmeinung keinen geminderten Wertansatz herbeiführen, da allein eine Wertangabe in einem Vertrag noch keinen Nachweis darstellt.

Alle Steuerzahler

Energiepreispauschale: Wann und für wen gibt es nun wirklich die 300 €?

Das Thema geistert seit Monaten durch die Medien, schlägt teilweise hohe Wellen und führt mitunter auch zu Falschinformationen: Es geht um die Energiepreispauschale in Höhe von 300 € für jeden Arbeitnehmer, auszubezahlen von den Arbeitgebern, und zwar einmalig mit dem Septembergehalt. Da lohnt sich ein letzter Blick auf den FAQ-Katalog, den das Bundesfinanzministerium veröffentlicht hat. Das Wichtigste daraus im Überblick:

  • Die Pauschale erhalten alle unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Personen, die im Jahr 2022 Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, selbständiger
    Arbeit oder einer Arbeitnehmertätigkeit (aktive Beschäftigung) erzielt haben. Auch Arbeitnehmer in der passiven Phase der Altersteilzeit, Freiwillige im Bundesfreiwilligendienst, Personen, die ausschließlich steuerfreien Arbeitslohn beziehen (z.B. ehrenamtlich tätige Übungsleiter) und Arbeitnehmer in Kurzarbeit sind begünstigt. Pensionäre und gesetzliche Rentner ohne begünstigte Nebeneinkünfte erhalten keine Energiepreispauschale. Sofern sie aber gewerbliche Einkünfte versteuern (z.B. aus dem Betrieb einer Photovoltaik-Anlage), sind sie sehr wohl anspruchsberechtigt!
  • Der Anspruch auf die Energiepreispauschale entsteht zum 01.09.2022. Bei Arbeitnehmern zahlt der Arbeitgeber die Pauschale im Regelfall im September 2022 über die Lohnabrechnung aus. Bei anderen Anspruchsberechtigten (z.B. Gewerbetreibenden) wird die Pauschale vom Finanzamt über die Einkommensteuerveranlagung 2022 gewährt, indem die festgesetzte Einkommensteuer entsprechend gemindert wird. Ein gesonderter Antrag in der Erklärung ist hierfür nicht erforderlich.
  • Arbeitgeber bekommen die an ihre Arbeitnehmer ausgezahlten Energiepreispauschalen später erstattet. Sie können diese bei der abzuführenden Lohnsteuer gegenrechnen. Die Auszahlung der Pauschale stellt für Arbeitgeber eine Betriebsausgabe dar, die Erstattung über die Lohnsteuer-Anmeldung wiederum eine Betriebseinnahme.
  • Bei Land- und Forstwirten, Gewerbetreibenden und Selbständigen ohne zusätzliche Lohneinkünfte werden die zum 10.09.2022 festgesetzten Einkommensteuer-Vorauszahlungen um 300 € gemindert. Das Finanzamt verschickt entweder geänderte Vorauszahlungsbescheide oder nimmt eine verwaltungsinterne Herabsetzung vor.
  • Die Energiepreispauschale muss von Arbeitnehmern als Arbeitslohn versteuert werden, bei anderen Steuerzahlern als sonstige Einkünfte (die Freigrenze von 256 € findet keine Anwendung).

Influencer: Marketing-Aktivitäten führen häufig in die Steuerpflicht

Wenn Unternehmen ihre Produkte und Dienstleistungen heutzutage erfolgreich im Internet bewerben wollen, kommen sie an Influencern häufig nicht vorbei. Diese neue Berufsgruppe verfügt über eine starke Präsenz im Netz und kann ihr Ansehen in den sozialen Netzwerken nutzen, um „Freunde“ und Follower zu einer Kaufentscheidung zu bewegen. Wenngleich Influencer ihre Marketingaktivitäten häufig in einen privaten Kontext einbetten, betreiben sie nicht selten ein professionelles Marketing-Business, das auch steuerlich relevant ist.

Das Finanzministerium Baden-Württemberg hat nun in einem Steuerguide dargestellt, wann Influencer einer steuerpflichtigen Tätigkeit nachgehen und entsprechende (Erklärungs-)Pflichten gegenüber dem Fiskus haben:

Wer regelmäßig als Influencer auftritt, wird vom Finanzamt als Gewerbetreibender eingestuft. Er muss sich daher beim zuständigen Gewerbeamt anmelden, seine Einnahmen und Ausgaben aufzeichnen und über ELSTER einen Fragebogen zur Aufnahme einer gewerblichen Tätigkeit abgeben.

  • Übersteigt der Gewinn aus der Influencer-Tätigkeit pro Jahr den jährlichen Grundfreibetrag von 10.347 € (2021: 9.744 €), so fällt Einkommensteuer an. Dann ist der Influencer verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung Zu beachten ist, dass der steuerfreie Grundfreibetrag für alle Einkünfte einer Person gilt. Wer also neben seiner Influencer-Tätigkeit noch als Arbeitnehmer tätig ist, muss auch seinen Arbeitslohn einrechnen, so dass die Betragsgrenze schneller überschritten ist.
  • Als Einkünfte aus der Influencer-Tätigkeit ist der Gewinn (d.h. Betriebseinnahmen abzüglich Betriebsausgaben) anzusetzen. Der Gewinn muss in der Regel mittels einer Einnahmenüberschussrechnung ermittelt werden.
  • Gewerbesteuer fällt für Influencer an, wenn der aus dem
    Gewinn abgeleitete Gewerbeertrag höher als 24.500 € pro Jahr ist.
  • Waren die Umsätze zuzüglich der darauf entfallenden Steuer im vorangegangenen Jahr nicht höher als 22.000 € und sind sie im laufenden Kalenderjahr voraussichtlich nicht höher als 50.000 €, können Influencer als Kleinunternehmer behandelt werden, so dass keine Umsatzsteuer auf ihre Umsätze erhoben wird. In diesem Fall dürfen sie keine Umsatzsteuer in ihren Rechnungen ausweisen und keine Vorsteuer aus Rechnungen anderer Unternehmen abziehen. Wer auf die Kleinunternehmerregelung verzichtet oder sie wegen hoher Umsätze nicht in Anspruch nehmen darf, muss seine Leistungen mit Umsatzsteuerausweis in Rechnung stellen. Fast immer gilt dann der Regelsteuersatz von 19 %.
  • Wer als Influencer Gratisprodukte erhält, kostenlos in Hotels übernachtet oder zu Veranstaltungen eingeladen wird, muss diese Sachzuwendungen mit dem Marktwert versteuern.

Datenübertragungsfehler ist kein Schreib- oder Rechenfehler

Will ein Steuerzahler nach Ablauf der einmonatigen Einspruchsfrist noch gegen einen endgültig ergangenen Steuerbescheid vorgehen, muss er einige verfahrensrechtliche Hürden überwinden, um damit Erfolg zu haben. Eine Bescheidänderung lässt sich dann nur noch in eng umrissenen Fällen erreichen, beispielsweise wenn dem Finanzamt beim Erlass des Bescheids selbst eine sogenannte offenbare Unrichtigkeit unterlaufen ist (Schreib-, Rechenfehler oder Ähnliches). Nach der Abgabenordnung ist seit 2017 eine Aufhebung oder Änderung eines Steuerbescheids zudem noch möglich, wenn dem Steuerzahler selbst bei Erstellung seiner Steuererklärung ein Schreib- oder Rechenfehler unterlaufen ist und er deshalb der Finanzbehörde bestimmte Tatsachen unzutreffend mitgeteilt hat.

Hinweis: Diese Korrekturvorschrift ist nur anwendbar, wenn der Schreib- oder Rechenfehler durchschaubar, eindeutig oder augenfällig war, es sich also nicht um eine unrichtige Tatsachenwürdigung, einen Rechtsirrtum oder einen Rechtsanwendungsfehler handelte.

In einem neuen Beschluss hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun entschieden, dass die Korrekturnorm für Schreib- und Rechenfehler bei der Erstellung der Steuererklärung nicht für Datenübertragungsfehler gilt. Im zugrundeliegenden Fall hatte die Klägerin vorgetragen, dass sie ursprünglich Angaben zu einem Veräußerungsverlust von 843.000 € in ihrer Feststellungserklärung gemacht hätte, die betreffende Anlage aber aus unerklärlichen Gründen nicht beim Finanzamt angekommen sei. Als Nachweis der Übersendung reichte sie einen Screenshot aus ihrem Steuerprogramm ein, in dem die Anlage mit einem grünen Häkchen gekennzeichnet war, was die erfolgreiche elektronische Übermittlung belegen sollte. Der BFH erklärte jedoch, dass Fehler und Unvollständigkeiten, die durch die Datenübertragung an das Finanzamt entstehen (z.B. bei Abbruch der Internetverbindung oder Fehlern in der genutzten Software), von der Korrekturvorschrift nicht erfasst werden, so dass sie nicht zu einer entsprechenden Bescheidänderung berechtigen.

Hinweis: Werden Besteuerungsgrundlagen vom Steuerzahler bei der Erstellung der Steuererklärung ermittelt, jedoch letztlich nicht an das Finanzamt übertragen, kann eine spätere Bescheidänderung also nicht auf die Korrekturnorm für Schreib- oder Rechenfehler gestützt werden.

Wegen Corona: Fristen zur Einkommensteuererklärung verlängert

Der Bundesrat hat dem Vierten Corona-Steuerhilfegesetz zugestimmt. Damit wurden die Einkommensteuer-Erklärungsfristen für Steuerzahler, die einen Steuerberater hinzuziehen, wie folgt verlängert:

  • Erklärungen für 2020: Abgabe bis 31.08.2022
  • Erklärungen für 2021: Abgabe bis 31.08.2023
  • Erklärungen für 2022: Abgabe bis 31.07.2024
  • Erklärungen für 2023: Abgabe bis 31.05.2025
  • Erklärungen für 2024: Abgabe bis 30.04.2026

Mit der Verlängerung der Erklärungsfristen soll vor allem auf die hohe Belastung bei den Steuerberatern Rücksicht genommen werden, die in der Corona-Krise viele zusätzliche Aufgaben übernommen haben, um beispielsweise Hilfen und Kurzarbeitergeld für betroffene Unternehmen und Arbeitgeber zu beantragen. Mehrarbeit kommt auf die Beraterschaft auch wegen der vermehrt anfallenden Grundsteuer-Feststellungserklärungen zu.

Hinweis: Neben den Fristverlängerungen sieht das Gesetz unter anderem noch die Verlängerung der Homeoffice-Pauschale (jährlich 600 €) für 2022 vor. Zudem wurde mit dem Gesetz ein steuerfreier Bonus für Beschäftigte in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen in Höhe von 4.500 € geschaffen, den die Arbeitgeber an die Beschäftigten auszahlen können. Zudem hat der Gesetzgeber die Möglichkeit zur Inanspruchnahme einer degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens um ein Jahr verlängert - sie gilt nun auch für Wirtschaftsgüter, die im Jahr 2022 angeschafft oder hergestellt werden. Diese Regelung war ursprünglich auf in den Jahren 2020 und 2021 angeschaffte oder hergestellte bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens begrenzt.

 

ZAHLUNGSTERMINE STEUERN UND SOZIALVERSICHERUNG

12.09.2022 (15.09.2022*)

Umsatzsteuer
(Monatszahler)

Lohnsteuer mit SolZ u. KiSt
(Monatszahler)

Einkommensteuer mit SolZ u. KiSt
(Monatszahler)

Körperschaftsteuer mit SolZ
(Vorauszahlung)

29.09.2022

Sozialversicherungsbeiträge

 

(*) Letzter Tag der Zahlungsschonfrist, nicht für Bar- und Scheckzahler. Zahlungen mit Scheck sind erst drei Tage nach dessen Eingang bewirkt.

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