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Das Aktuelle aus Steuern und Wirtschaft - Ausgabe November 2025

Unternehmer

Umsatzsteuerbemessungsgrundlage bei Holding-Dienstleistungen

Wie ist die umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage für Dienstleistungen einer Holding an ihre Tochtergesellschaften korrekt zu bestimmen, wenn nur ein Teil der tatsächlich angefallenen Kosten weiterverrechnet wird? Diese Frage stand im Juli 2025 im Mittelpunkt einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH). Im Besprechungsfall stellte eine Holding ihren Tochtergesellschaften Management-, IT- und Verwaltungsdienstleis­tungen in Rechnung, beanspruchte jedoch den vollen Vorsteuerabzug aus sämtlichen Eingangsleistungen. Die Finanzverwaltung argumentierte, die Dienstleistungen seien als einheitliche, nichtaufteilbare Leistung einzustufen, und setzte die Steuerbemessungsgrundlage auf die Gesamtkosten der Holding fest.

Der EuGH stellte klar, dass konzerninterne Dienstleistungen nicht automatisch als einheitliche Leistung zu qualifizieren sind. Jede erbrachte Dienstleistung – sei es Unternehmensführung, IT oder Personalverwaltung – besitze einen eigenständigen Charakter. Auch die Vereinbarung eines Gesamtpreises für alle Leistungen ändere daran nichts. Die Bemessungsgrundlage müsse auf der Basis marktüblicher Vergleichspreise für jede einzelne Leistung ermittelt werden. Eine pauschale Einbeziehung sämtlicher Aufwendungen der Holding sei nicht zulässig.

Für die Praxis bedeutet dies, dass eine Mindestbemessungsgrundlage nur dann anzuwenden ist, wenn es auf dem freien Markt keine vergleichbaren Leistungen gibt. Bei typischen Holding-Konstellationen, in denen alle Dienstleistungen entgeltlich abgerechnet werden und die Tochtergesellschaften zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, bleibt der Spielraum für eine Erhöhung der Steuerbemessungsgrundlage begrenzt. Das Urteil bestätigt die bisherige Linie des EuGH, wonach die umsatzsteuerliche Behandlung konzerninterner Leistungen differenziert zu erfolgen hat. Die individuelle Betrachtung jeder Leistung ist entscheidend, während die Vereinbarung eines Gesamtpreises keinen Einfluss auf die Bemessungsgrundlage hat.

Hinweis: Die Konsequenz für die Praxis lautet, dass jede Dienstleistung sorgfältig dokumentiert und nachvollziehbar abgerechnet werden sollte, um zu vermeiden, dass die Finanzverwaltung die Bemessungsgrundlage pauschal auf die Gesamtkosten der Holding ansetzt.

Digitale Formate im Fokus: Update zu Bildungs- und Gesundheitsangeboten

Wie sind Online-Veranstaltungen, insbesondere digitale Bildungs- oder Gesundheitsangebote, umsatzsteuerlich zu behandeln? Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat hierzu im August 2025 ein neues Schreiben veröffentlicht. Es ersetzt das Schreiben vom April 2024, bleibt inhaltlich jedoch weitgehend unverändert und enthält nur gering­fügige Anpassungen. Hintergrund ist die zunehmende Bedeutung digitaler Formate in den Bereichen Kunst und Kultur, Wissenschaft, Bildung, Gesundheit, Sport oder Unterhaltung. Digitale Angebote, die als Aufzeichnungen oder Downloads jederzeit abrufbar sind, gelten als elektronisch erbrachte sonstige Leistungen. Maßgeblich ist hierbei der Sitz des Leistungsempfängers. Steuerbefreiungen oder ermäßigte Steuersätze kommen in diesen Fällen nicht zur Anwendung. Dies betrifft ausdrücklich auch Bildungs- und Gesundheitsangebote. Anders verhält es sich bei Veranstaltungen, die in Echtzeit übertragen werden, also beim Live-Streaming. Diese gelten nicht als elektronische Dienstleistungen, sondern als sonstige Leistungen im Bereich Kultur, Bildung oder Gesundheit. Der Leistungsort liegt dort, wo der Leistungsempfänger ansässig ist. Unter bestimmten Voraussetzungen sind hier Steuerbefreiungen oder ein ermäßigter Steuersatz möglich, etwa wenn die Leistungen von gemeinnützigen oder öffentlich-rechtlichen Einrichtungen erbracht werden.

Besondere Unsicherheiten bestehen bei Leistungskombinationen, also wenn neben einem Live-Stream auch Aufzeichnungen zum späteren Abruf angeboten werden. Das neue Schreiben verzichtet hier auf die ehemals detaillierten Vorgaben und verweist stattdessen auf die Sicht des Durchschnittsverbrauchers. Damit bleibt allerdings unklar, ob solche Angebote als einheitliche Leistung oder als mehrere getrennte Leistungen zu behandeln sind. Für Unter­nehmen entsteht dadurch Rechtsunsicherheit, insbesondere bei der Frage, wie die Entgelte aufzuteilen sind. Werden Leistungen über Plattformen oder elektronische Schnittstellen angeboten, gelten die steuerlichen Konsequenzen der ursprünglichen Leistung auch für den Betreiber der Plattform.

Hinweis: Die neuen Vorgaben gelten für nach dem 31.12.2024 ausgeführte Umsätze. Für bis Ende 2025 erbrachte Leistungen wird es nicht beanstandet, wenn sich Unternehmen noch auf das BMF-Schreiben aus dem Jahr 2024 berufen.

Gesamtschuldnerische Haftung des Leistungsempfängers

Wie weit kann ein Unternehmen für die Steuerlast anderer haftbar gemacht werden, wenn es wissentlich oder fahrlässig an einer Mehrwertsteuerhinterziehung beteiligt ist? Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat in einem aktuellen Urteil klargestellt, dass solche Unter­nehmen nicht nur das Vorsteuerabzugsrecht verlieren, sondern auch gesamtschuldnerisch für die vom Lieferanten nichtabgeführte Mehrwertsteuer haften können. Damit unterstreicht der EuGH, dass nationale Finanzverwaltungen in Betrugssituationen umfassende Instrumente zur Sicherstellung der Erfüllung der Steuerpflicht einsetzen dürfen, ohne dabei den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu verletzen. Im Besprechungsfall hatte eine Gesellschaft tschechischen Rechts im Jahr 2013 Kraftstoff von einem tschechischen Lieferanten bezogen. Nach Steuerprüfungen stellte die Finanzverwaltung fest, dass die gesamte Lieferkette von Steuerhinterziehung betroffen war. Daraufhin erließ sie Nachzahlungsbescheide gegen den Liefe­ranten und verweigerte ihm den Vorsteuerabzug für die gelieferten Waren. Da der Lieferant die Nachzahlung nicht leistete, wurde nun der Leistungsempfänger herangezogen und sollte die Mehrwertsteuer zahlen, während ihm gleichzeitig der Vorsteuerabzug versagt wurde. Gegen diese Entscheidung legte er Einspruch ein, was zu einem Vorabentscheidungsersuchen beim EuGH führte.

Der Gerichtshof bestätigte, dass die Mehrwertsteuersystem-Richtlinie es den Mitgliedstaaten erlaubt, den Empfän­ger einer Lieferung gesamtschuldnerisch für die vom Lieferanten geschuldete Steuer in Anspruch zu nehmen. Die Versagung des Vorsteuerabzugs bei gleichzeitiger gesamtschuldnerischer Haftung sei verhältnismäßig, da beide Maßnahmen unterschiedliche, einander ergänzende Ziele verfolgten: Steuerhinterziehung zu bekämpfen und eine effektive Erhebung der Mehrwertsteuer sicherzustellen. Ein Verzicht auf eine der Maßnahmen würde diese Ziele teilweise unterlaufen. Auch begründe die gesamt­schuldnerische Haftung keine ungerechtfertigte Bereicherung der Finanzverwaltung, sondern diene ausschließlich der Einziehung der geschuldeten Steuerbeträge.

Hinweis: Das Urteil verdeutlicht die klare Linie des EuGH. Steuerpflichtige tragen in betrügerischen Lieferketten erhebliche Verantwortung. Sie können sowohl vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen als auch als Gesamtschuldner für die Steuer in Anspruch genommen werden. Ein starkes Instrument, um die Einhaltung der Steuerpflichten sicher­­zustellen.

Kapitalanleger

Bitcoin & Co.: Privatanleger sollten die strengen Nachweisregeln kennen

Kryptowährungen sind unter Privatanlegern in aller Munde, seitdem die Kurse von Bitcoin, Ethereum & Co. regel­mäßig neue Rekorde brechen. Doch die digitalen Vermögenswerte sind nicht nur hochspekulativ, sie bergen auch viele Risiken. Um die ordnungsgemäße Versteuerung der Kursgewinne sicherzustellen, hat die Finanzverwal­tung die Anforderungen an die Nachweisführung kürzlich verschärft. So müssen sämtliche Transaktionen detailliert dokumentiert werden – selbst in Fällen, in denen am Ende keine Steuern anfallen. Grundsätzlich gilt: Gewinne aus dem Verkauf von Kryptowerten bleiben steuerfrei, wenn zwischen Kauf und Verkauf mehr als ein Jahr liegt, es gilt die einjährige Spekulationsfrist für private Veräußerungsgeschäfte. Die Frist beginnt am Tag des Kaufs von Kryptowerten und auch nach einem Tausch in eine andere Währung, zum Beispeil Bitcoin gegen Ethereum. Wer die digitalen Werte nicht länger als ein Jahr hält und schon nach wenigen Monaten wieder verkauft oder tauscht, muss den Gewinn mit seinem persönlichen Steuersatz versteuern. Das gilt aber nur dann, wenn der Gewinn aus sämtlichen privaten Veräußerungsgeschäften mindestens 1.000 € im Jahr beträgt. Sobald die Frei­grenze von 1.000 € überschritten wird, muss der gesamte Gewinn (vom ersten Euro an) versteuert werden.

Hinweis: Verluste aus Kryptogeschäften können spiegelbildlich mit anderen steuerpflichtigen Spekulationsgewinnen verrechnet werden, wenn sie innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist realisiert werden. Verluste außerhalb der Frist bringen dagegen keinen Steuervorteil.

Anleger müssen dem Finanzamt alle Kryptotransaktionen inklusive Wallet-Adresse und Namen der Handelsplattform plausibel belegen können, etwa mit Screenshots aus dem Wallet. Auch kann ein plausibel erscheinender Steuerreport der Veranlagung zugrunde gelegt werden. Insbesondere sollten Anleger die Reporteinstellungen dokumentieren. Selbst wenn der Gewinn am Ende steuerfrei bleibt, müssen Anleger auf Nachfrage des Finanz­amts nachweisen, dass die Spekulationsfrist bzw. die Freigrenze eingehalten wurden. Die vollständige Dokumen­tation ist also essenziell für eine korrekte Steuererklärung. Besonders streng sind die Regeln beim Kryptohandel über ausländische Plattformen, denn hier gilt eine erweiterte Mitwirkungspflicht: Investoren müssen alle relevanten Daten und nötigen Belege selbst beschaffen. Gehen Unterlagen verloren (z.B. durch Insolvenz der Plattform), kann das Finanzamt die Werte zum Nachteil des Anlegers schätzen.

Hausbesitzer

Familienheim erbschaftsteuerfrei erhalten

Wenn man ein Familienheim erbt, kann dies unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei sein. Unter anderem muss der Erblasser vorher darin gewohnt haben und der Erbe innerhalb einer angemessenen Zeit – in der Regel innerhalb von sechs Monaten nach dem Erbfall – in das Haus einziehen. Aber was ist, wenn man nicht in das Haus einziehen kann, weil bereits jemand aufgrund eines Wohnrechts darin wohnt? Muss der Erbe, da ihm ein Einzug innerhalb dieser Frist nicht möglich ist, das Familienheim dann versteuern? Das Finanzgericht Niedersachsen (FG) musste in einem solchen Fall entscheiden. Der Kläger erbte von seinem Vater unter anderem das Einfamilienhaus, das der Vater bis zu seinem Tod mit der Mutter des Klägers bewohnt hatte. Im Testament ordnete der Vater als Vermächtnis ein lebenslanges Wohnrecht für seine Ehefrau an. Nach seinem Tod lebte diese auch weiterhin in dem Haus. Im Juni 2022 musste sie dessen Nutzung aber aus Gesundheitsgründen aufgeben und zog in ein Pflegeheim. Daraufhin begannen der Kläger und seine Ehefrau mit der Sanierung des Hauses und zogen nach deren Abschluss Ende 2023 in das Haus ein. Das Finanzamt versagte die Steuerbefreiung, da die Selbst­nutzung nicht unverzüglich, sondern erst nach Ablauf von sechs Monaten erfolgt sei. Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Die Steuerbefreiung für das Familienheim war zu gewähren. Zwar verlangt das Gesetz eine unverzüg­liche Selbstnutzung, in der Regel innerhalb von sechs Monaten, wovon im Einzelfall aber abgewichen werden kann. In einem solchen Fall liegt die Beweislast beim Erben. Die Frist beginnt auch erst zu laufen, wenn der Erbe rechtlich in der Lage ist, das Objekt selbst zu nutzen. Solange seine Mutter ihr Wohnrecht ausübte, war der Kläger an der Selbstnutzung gehindert. Erst mit dem Umzug der Mutter ins Pflegeheim fiel dieses Hindernis weg. Die Kläger konnten hinreichend dokumentieren, dass sie sich ab diesem Zeitpunkt um eine Selbstnutzung bemühten (z.B. Anfragen bei Handwerkern, Renovierung trotz Lieferschwierigkeiten etc.). Dass der tatsächliche Einzug erst sehr viel später erfolgte, lag an den notwendigen und umfangreichen Renovierungsmaßnahmen, die keinen früheren Einzug ermöglichten.

Instandhaltungsrücklage: Wann löst sie einen Werbungskostenabzug aus?

Vermieter können grundsätzlich alle Ausgaben rund um ihre vermieteten Wohnungen als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung absetzen. Eine Besonderheit gilt aber bei Einzahlungen in die sogenannte Instand­haltungsrücklage. Zum Hintergrund: Vermieter und Wohnungseigentümer mit einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus mit verschiedenen Eigentümern müssen eine zweckgebundene Erhaltungsrücklage (Instandhaltungs­rücklage) für zukünftige Reparaturen am Haus ansparen. Diese Zahlungen fließen monatlich an die gesetzlich vorgeschriebene Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG), die das Geld bis zur Verwendung verwaltet.

Hinweis: Sehr häufig ist jeden Monat 1 €/qm der Erhaltungsrücklage zuzuführen. Das kann je nach Größe der Wohnung einen drei- bis vierstelligen Betrag pro Jahr ausmachen und sich über die Jahre aufsummieren.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seiner jüngeren Rechtsprechung klargestellt, dass Einzahlungen in die Instand­haltungsrücklage noch nicht als Werbungskosten absetzbar sind. Abziehbare Werbungskosten liegen demnach erst vor, wenn tatsächlich Erhaltungsaufwendungen aus der Rücklage finanziert werden – der Zeitpunkt der Mittelentnahme ist also steuerlich maßgeblich. Die Bundesrichter verwiesen darauf, dass Eigentümer von vermieteten Einfamilienhäusern ihre Reparaturen auch erst für das Jahr absetzen können, in dem sie die Reparaturen bezahlt haben. Eine Ansparleistung (z.B. auf einem separaten Vermietungskonto) ist daher nicht zu berücksichtigen. Nach Auffassung des BFH ist es gerechtfertigt, wenn der Steuerabzug bei den Vermietungseinkünften erst erfolgt, wenn tatsächlich etwas am Haus instand gesetzt, repariert oder modernisiert wird.

Hinweis: Der Werbungskostenabzug für Mittel aus der Instandhaltungsrücklage geht Vermietern verloren, wenn sie ihre Wohnung nach dem Ansparen und vor der Durchführung der Erhaltungsmaßnahme verkaufen. Verkäufer sollten daher im Kaufvertrag regeln, dass die angesparte Instandhaltungsrücklage im Kaufpreis abgebildet wird.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Workation: Was ist steuer- und sozialversicherungsrechtlich wichtig?

Homeoffice war gestern, jetzt kommt Workation! Die Kombination aus Work (Arbeit) und Vacation (Urlaub) liegt im Trend. Wer bisher von zu Hause aus digital arbeitet, verlegt sein heimisches Büro in die Berge oder ans Meer. Viele Arbeitnehmer wünschen sich, ihre Aufgaben flexibel und ortsunabhängig erledigen zu können und in der anschließenden Freizeit schon direkt im Urlaub zu sein. Arbeitgeber, die diesen Benefit anbieten, werden als besonders attraktiv wahrgenommen. Doch es gibt einiges zu beachten, bevor eine Workation gebucht wird. Bei beruflichen Auslandsaufenthalten ist für Arbeitnehmer steuerlich meistens die sogenannte 183-Tage-Regel relevant: Unterschreitet die Dauer der Auslandstätigkeit ein halbes Jahr, bleiben Arbeitnehmer weiterhin in Deutschland steuerpflichtig, wenn sich ihr Wohnsitz und ihr Arbeitgeber in Deutschland befinden. Die Lohnsteuer wird wie gewohnt durch den Arbeitgeber vom Gehalt abgezogen und abgeführt. Die 183-Tage-Regelung bezieht sich jedoch nicht nur auf Arbeitstage. Auch An- und Abreisetage, Wochenenden, Feiertage und Urlaubstage werden bei einigen Ländern mitgezählt. Werden 183 Tage überschritten, wird es kompliziert, denn dann kommt auch das jeweilige Steuerrecht des Landes zum Tragen, in dem die Arbeit erbracht wird. In der Folge muss geprüft werden, welches Land wie viel versteuern darf, damit es zu keiner Doppelbesteuerung kommt. Bereits in der Planungsphase sollten die Arbeitsparteien daher unbedingt detaillierte und rechtssichere Informationen zu den länderspezifischen Regelungen einholen.

Sozialversicherungsrechtlich wird das Homeoffice im Ausland inzwischen als eine Entsendung des Mitarbeiters eingestuft. Das ist vorteilhaft, da die jahrzehntelang angewandten Regelungen für Auslandseinsätze auf die Workation übertragen wurden. Der Antrag auf Verbleib im Sozialversicherungssystem ist vor der Reise durch den Arbeitgeber bei der Krankenkasse des Arbeitnehmers zu stellen. Damit wird sichergestellt, dass Letzterer während der Workation-Zeit weiterhin im deutschen Sozialversicherungssystem bleibt. Das ist aber nur möglich, wenn weniger als die Hälfte der jährlichen Arbeitszeit im Ausland erbracht wird und das Land Teil des multilateralen Sozialversicherungsabkommens ist. Dazu zählen neben den Ländern der EU auch die Schweiz, das Vereinigte König­reich, Norwegen, Island, Australien, Kanada, die USA, Brasilien, Uruguay, Chile, Indien, China, Japan, Korea, die Philippinen, Marokko und Tunesien. Mit anderen Ländern bestehen entweder keine oder individuelle Vereinbarun­gen zur Sozialversicherung im Hinblick auf die gesetzliche Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosen- und Unfall­versicherung. Für die Entsendung ins Ausland gilt dann eine verschärfte Regelung: Der Status in der deutschen Sozialversicherung bleibt nur aufrechterhalten, sofern maximal 25 % eines Kalenderjahres im Ausland gearbeitet wird. Darüber hinaus muss länderspezifisch geprüft werden, welche Regelung gilt.

Gesundheitsförderung als steuerpflichtiger Arbeitslohn

Im Fall einer Erkrankung Ihrer Arbeitnehmer müssen Sie für einen bestimmten Zeitraum den Lohn weiterzahlen. Als Arbeitgeber kann man die Gesundheit der Mitarbeiter allerdings auch fördern – sogar steuerfrei. Dazu muss die Gesundheitsförderung bestimmte Voraussetzungen erfüllen und zusätzlich zum Arbeitslohn gewährt werden. So können dann Kosten von bis zu 600 € pro Mitarbeiter und Jahr übernommen werden. Im Streitfall stellte sich für das Finanzgericht Nürnberg (FG) die Frage, ob das angebotene Gesundheitstraining die Voraussetzungen der Steuerfreiheit erfüllt. Im Rahmen einer Lohnsteuer-Außenprüfung wurde die Klägerin auf Entrichtung der Lohnsteuer für die Durchführung sogenannter Gesundheitstrainings in Anspruch genom­men. Die Klägerin bietet ihren aktiven Arbeitnehmern ein Gesundheitskonzept bestehend aus mehreren Modulen, unter anderem dem streitgegenständlichen „Gesundheitstraining“, an. Dabei handelt es sich um eine mehrwöchige Kur mit dem Ziel, dem Teilnehmer im Rahmen einer aktiven Selbstvorsorge durch theoretische und praktische Einheiten einen gesunden Lebensstil näherzubringen. Eine Teilnahmeverpflichtung besteht nicht. Die von der Klägerin begehrte Steuerfreiheit für das Gesundheitstraining lehnte das Finanzamt ab.

Auch die Klage vor dem FG war erfolglos. Nach Ansicht des Gerichts haben die Gesundheitstrainings Arbeitslohn­charakter. Leistungen des Arbeitgebers zur Verbesserung des allgemeinen Gesundheitszustands und der betrieb­lichen Gesundheitsförderung könnten daher zu Arbeitslohn führen. Bei den angebotenen Gesundheitstrainings handele es sich um eine die individuelle Gesundheitskompetenz des Arbeitnehmers stärkende Maßnahme der Klägerin in Form einer „aktiven Selbstvorsorge“ zu einem bewussten Umgang mit den eigenen Ressourcen, die keinen Bezug zu berufsspezifisch bedingten gesundheitlichen Beeinträchtigungen aufweise. Die vorgesehene Entwicklung und Stärkung der persönlichen Gesundheitskompetenz betreffe im Kern den Bereich der privaten Lebensführung. Vorliegend sei eine Aufteilung nicht möglich, da die jeweiligen Veranlassungsbeiträge so ineinandergriffen, dass eine Trennung nicht möglich sei. Der geldwerte Vorteil sei daher nicht in vollem Umfang steuerfrei.

Alle Steuerzahler

Wissenswertes für Influencer und Content-Creators

Immer mehr Menschen verdienen mit Inhalten auf Plattformen wie Instagram, TikTok, YouTube oder Twitch Geld. Ob durch Werbekooperationen, Produktplatzierungen, Affiliate Links, Merchandise oder Spenden von Followern – alle Einnahmen können steuerpflichtig sein. Um Influencern und Content-Creators einen klaren Überblick zu geben, hat die Finanzverwaltung Nordrhein-Westfalen nun viele relevante Informationen – mit einem besonderen Fokus auf der Umsatzsteuer – auf einer zentralen Website (www.finanzamt.nrw.de/influencer) gebündelt. Eine Ausnahme bildet die sogenannte Kleinunternehmerregelung. Sie greift, wenn der Umsatz im Vorjahr höchstens 25.000 € betragen hat und im laufenden Jahr 100.000 € nicht überschreitet. Wer innerhalb dieser Grenzen bleibt, ist nicht umsatzsteuerpflichtig. Das bedeutet: kein Ausweis von Umsatzsteuer auf Rechnungen, keine regel­mäßi­gen Umsatzsteuer-Voranmeldungen und keine Umsatzsteuerjahreserklärung. Die neue Informationsseite be­schränkt sich jedoch nicht allein auf die Umsatzsteuer. Sie bietet praxisnahe Hinweise zu allen wichtigen Steuer­arten: von der Einkommen- und Gewerbesteuer bis hin zu den verschiedenen Arten von Einnahmen wie Sponso­rings, Produktplatzierungen, Merchandise-Verkäufen oder Preisgeldern. Das Angebot richtet sich sowohl an Einsteiger als auch an bereits etablierte Content-Creators. Ziel ist es, die Branche frühzeitig zu unterstützen, für Rechts­sicherheit zu sorgen und so einen erfolgreichen Karriereweg zu begleiten. Neben den fachlichen Erläute­-run­gen finden Nutzer kompakte Texte, Erklärvideos, weiterführende Links sowie praktische Tipps zur Zusammenarbeit mit dem Finanzamt.

Photovoltaikanlage: Zur Frage der rückwirkenden Steuerbefreiung

In den letzten Jahren wurden immer mehr Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) in Betrieb genommen, obwohl die Vergütung für den eingespeisten Strom stetig sank. Der Gesetzgeber erließ daher einige Änderungen. Zunächst wurde Ende 2022 für bestimmte, meist private PV-Anlagen eine Steuerbefreiung des Gewinns im Gesetz ver­ankert. Und in 2023 erfolgte eine Umsatzsteuerbefreiung bei der Beschaffung bestimmter Anlagen. Im Streitfall musste das Finanzgericht Düsseldorf (FG) entscheiden, ob die Steuerbefreiung des Gewinns rechtmäßig bereits ab 2022 erfolgen konnte.

Die Kläger erteilten im Juni 2021 den Auftrag zur Installation einer PV-Anlage. Aufgrund der Corona-Krise erfolgte deren Anschluss ans Stromnetz erst im Dezember 2022. Die Kläger wurden in 2022 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Gegen ihren Einkommensteuerbescheid 2022 vom 29.12.2023 legten sie Einspruch ein und machten die negativen Einkünfte aus dem Betrieb der PV-Anlage geltend. Das Finanzamt wies den Einspruch jedoch als unbegründet zurück, da das Ergebnis steuerfrei war.

Die Klage vor dem FG hatte keinen Erfolg. Das Rückwirkungsverbot findet im Streitfall keine Anwendung. Die Verfassungsmäßigkeit eines rückwirkenden Gesetzes ist nur dann fraglich, wenn es sich um ein belastendes Gesetz handelt. Die Einführung der Steuerbefreiung ist jedoch nicht als belastende Maßnahme einzuordnen. Sie betrifft nur steuerbare Einkünfte, was wiederum eine Gewinnerzielungsabsicht und damit regelmäßig eine positive Totalgewinnprognose voraussetzt. Da die Kläger angaben, mit Gewinnerzielungsabsicht zu handeln, ist bezogen auf den Gesamtzeitraum der Einkünfteerzielung davon auszugehen, dass die Regelung insgesamt steuerentlastend wirkt. Es bestand auch kein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass im Veranlagungszeitraum 2022 entstandene Verluste steuerwirksam bleiben, spätere Gewinne aber steuerfrei gestellt werden. Selbst wenn man von einer Anwendbarkeit des Rückwirkungsverbots ausginge, wäre die Rückwirkung gerechtfertigt. Der Gesetzgeber konnte die Steuerfreiheit auf den 01.01.2022 zurückbeziehen. Viele Steuerpflichtige wurden in 2022 vom Steuerberater zur Anschaffung einer PV-Anlage beraten, um die Verluste in 2022 noch geltend zu machen. Daher kann ein rechtfertigendes Interesse des Gesetzgebers an der rückwirkenden Rechtsänderung nicht von der Hand gewiesen werden.

Zahlungstermine Steuern und Sozialversicherung

10.11.2025 (13.11.2025*)

  • Umsatzsteuer
    (Monatszahler)
  • Lohnsteuer mit SolZ u. KiSt
    (Monatszahler)

17.11.2025 (20.11.2025*)

  • Gewerbesteuer
  • Grundsteuer

26.11.2025

  • Sozialversicherungsbeiträge

(*) Letzter Tag der Zahlungsschonfrist, nicht für Bar- und Scheckzahler. Zahlungen mit Scheck sind erst drei Tage nach dessen Eingang bewirkt.

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