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Das Aktuelle aus Steuern und Wirtschaft - Ausgabe Mai 2021
Unternehmer
Corona: Wie Sie jetzt Anträge auf Neustarthilfe stellen
Soloselbständige, die im Rahmen der sogenannten Überbrückungshilfen III keine Fixkosten geltend machen, aber dennoch stark von der Corona-Krise betroffen sind, können einmalig eine Neustarthilfe von bis zu 7.500 € erhalten. Das Bundesfinanzministerium hat darauf hingewiesen, dass seit Mitte Februar 2021 entsprechende Anträge über die Internetseite www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de gestellt werden können. Eine Auszahlung der Neustarthilfe soll im Regelfall innerhalb weniger Tage nach der Antragstellung erfolgen. Die Antragsfrist für die Neustarthilfe endet am 31.08.2021.
Die Neustarthilfe unterstützt Soloselbständige, deren wirtschaftliche Tätigkeit im Förderzeitraum vom 01.01.2021 bis zum 30.06.2021 Corona-bedingt eingeschränkt ist, die aber nur geringe betriebliche Fixkosten haben, so dass für sie eine Fixkostenerstattung im Rahmen der Überbrückungshilfe III nicht infrage kommt.
Die Förderhöhe der Neustarthilfe beträgt 50 % eines sechsmonatigen Referenzumsatzes, der auf Basis des Jahresumsatzes 2019 berechnet wird, maximal aber 7.500 €. Haben Soloselbständige im Förderzeitraum Januar bis Juni 2021 eine Umsatzeinbuße von über 60 % zu verzeichnen, dürfen sie die Neustarthilfe in voller Höhe behalten. Sollte der Umsatz während der sechsmonatigen Laufzeit bei mehr als 40 % des sechsmonatigen Referenzumsatzes liegen, sind die Vorschusszahlungen anteilig zurückzuzahlen. Liegt der erzielte Umsatz bei 90 % oder höher, muss die Neustarthilfe vollständig zurückgezahlt werden.
Hinweis: Über die folgenden Änderungen bzgl. der Beantragung der Neustarthilfe sollten Sie jetzt informiert sein. Inzwischen ist auch die Antragstellung für Soloselbständige mit Personengesellschaften und Ein-Personen-Kapitalgesellschaften (dazu unten mehr) sowie die Antragstellung über prüfende Dritte für alle (juristische und natürliche Personen) möglich.
Seit dem 15.03.2021 können Soloselbständige, die Gesellschafter einer Personengesellschaft sind, in ihrem Antrag auf Neustarthilfe die Umsätze der Personengesellschaft geltend machen. Im Antragsformular gibt er auch die Umsätze oder einen Anteil der Umsätze der Personengesellschaft an. Die Höhe des Anteils richtet sich danach, wie normalerweise die Gewinne der Personengesellschaft verteilt werden.
Seit dem 30.03.2021 können auch Mehr-Personen-Kapitalgesellschaften die Neustarthilfe beantragen. Eine Mehr-Personen-Kapitalgesellschaft ist antragsberechtigt, wenn sie
- den überwiegenden Teil ihrer Umsätze aus Tätigkeiten erzielt, die bei einer natürlichen Person als freiberufliche oder gewerbliche Tätigkeiten gelten würden,
- von einem ihrer Gesellschafter zu mindestens 25 % gehalten wird und dieser Gesellschafter mindestens 20 Stunden pro Woche für die Gesellschaft arbeitet,
- höchstens eine Teilzeitkraft beschäftigt, die bei einem deutschen Finanzamt gemeldet ist,
- die Überbrückungshilfe nicht in Anspruch genommen hat und
- vor dem 01.05.2020 gegründet wurde.
Eigenverbrauch: Pauschbeträge für Sachentnahmen ab 2021
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 11.02.2021 ein Schreiben über die für das Jahr 2021 geltenden Pauschbeträge für unentgeltliche Wertabgaben (Sachentnahmen für den Eigenverbrauch) bekanntgegeben.
Das BMF veröffentlicht jedes Jahr die neuen Werte, die für private Sachentnahmen pauschal angesetzt werden können. Sachentnahmen werden auch als Eigenverbrauch bzw. unentgeltliche Wertabgaben bezeichnet.
Wer beispielsweise eine Gaststätte, Bäckerei, Fleischerei oder einen Lebensmitteleinzelhandel betreibt, entnimmt gelegentlich Waren für den Privatgebrauch. Diese Entnahmen sind als Betriebseinnahmen zu erfassen. Vielen Unternehmern ist es zu aufwendig, alle Warenentnahmen gesondert aufzuzeichnen. In diesem Fall kann auf die Pauschbeträge zurückgegriffen werden.
Es wird dabei unterschieden zwischen Entnahmen, die mit 7 % besteuert werden, und jenen, die mit 19 % Umsatzsteuer zu versteuern sind. Die vom BMF vorgegebenen Pauschbeträge, die auf Erfahrungswerten beruhen, dienen somit der vereinfachten Erfassung des Eigenverbrauchs. Die Warenentnahmen für den privaten Bedarf können monatlich pauschal erfasst werden und entbinden den Steuerpflichtigen so von der Aufzeichnung einer Vielzahl von Einzelentnahmen.
In dem aktuellen Schreiben stellen die Pauschbeträge für das erste Halbjahr 2021 (01.01.-30.06.) und für das zweite Halbjahr 2021 (01.07.-31.12.) jeweils einen Halbjahreswert für eine Person dar. Für Kinder bis zum vollendeten zweiten Lebensjahr entfällt der Ansatz eines Pauschbetrags. Bis zum vollendeten zwölften Lebensjahr ist die Hälfte des jeweiligen Werts anzusetzen.
Die Regelung lässt keine Zu- oder Abschläge wegen individueller Ess- oder Trinkgewohnheiten zu. Auch Krankheit oder Urlaub rechtfertigen keine Änderungen der Pauschalen. Die Entnahme von Tabakwaren ist in den Pauschbeträgen nicht enthalten. Soweit diese entnommen werden, sind die Pauschbeträge entsprechend zu erhöhen (Schätzung).
Die pauschalen Werte berücksichtigen im jeweiligen Gewerbezweig das übliche Warensortiment. Zu beachten ist, dass der Eigenverbrauch auch umsatzsteuerlich erfasst werden muss.
Legen von Hauswasseranschlüssen: Gilt hierfür der ermäßigte Steuersatz?
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 04.02.2021 ein Schreiben zur umsatzsteuerlichen Behandlung des Legens von Hauswasseranschlüssen herausgegeben. Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass ist in diesem Zusammenhang angepasst worden. Bereits im Jahr 2018 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass das Legen eines Hauswasseranschlusses auch dann als Lieferung von Wasser im Sinne des Umsatzsteuergesetzes gilt, wenn diese Leistung nicht von dem Wasserversorgungsunternehmen erbracht wird, das das Wasser liefert.
Das BMF hat diese BFH-Rechtsprechung nunmehr übernommen und erörtert, welche Leistungen unter „Legen von Hauswasseranschlüssen“ zu verstehen sind. Demnach fallen darunter alle Leistungen, die der Unternehmer, der den Anschluss verlegt, gegenüber seinem Leistungsempfänger erbringt - inklusive der üblichen Nebenleistungen (z.B. Bodenaushub). Für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes sei es unerheblich, ob die Hauswasseranschlussleistung und die Wasserbereitstellung durch ein und denselben Unternehmer erfolge. Für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes sei zudem auf der Seite des Leistungsempfängers eine Personenidentität nicht notwendig.
Nach dem Umsatzsteuer-Anwendungserlass liegt beim Legen von Hausanschlüssen durch das Versorgungsunternehmen eine Bauleistung vor, wenn es sich um eine eigenständige Leistung handelt. Die Verwaltungsauffassung stimmt in diesem Fall mit der BFH-Rechtsprechung überein. Maßgeblich für die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes ist allein, ob die Zahlung ein Entgelt für die Verschaffung der Möglichkeit zum Anschluss an das Versorgungsnetz durch den Wasserversorgungsunternehmer ist. Sofern ein Entgelt für das Legen des Hauswasseranschlusses vorliegt, unterliegt auch die dieser Zahlung zugrundeliegende Leistung dem ermäßigten Steuersatz.
Hinweis: Reparatur-, Wartungs- und ähnliche Leistungen an den Hauswasseranschlüssen durch den Wasserversorger sind ebenfalls ermäßigt zu besteuern. Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf alle offenen Fälle anzuwenden. Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn für vor dem 01.01.2021 ausgeführte Leistungen das bisherige BMF-Schreiben vom 07.04.2009 angewandt wird.
Bescheinigung bei Organschaften: Welches Finanzamt ist zuständig?
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 10.02.2021 ein Schreiben zur Zuständigkeit der Finanzämter für die Ausstellung von Bescheinigungen in Fällen einer umsatzsteuerlichen Organschaft herausgegeben. Danach werden Bescheinigungen für Zwecke der Umsatzsteuer von dem für die Besteuerung der Umsätze zuständigen Finanzamt ausgestellt. Bei Vorliegen einer umsatzsteuerlichen Organschaft ist das Finanzamt des Organträgers für die Ausstellung von Bescheinigungen zuständig. Das Finanzamt stellt diese Bescheinigungen entweder auf Antrag des Organträgers oder von Amts wegen aus. Das BMF erläutert zudem, welche Informationen der Antrag enthalten muss.
Der Umsatzsteuer-Anwendungserlass ist in diesem Zusammenhang angepasst worden. Die Grundsätze dieses Schreibens sind ab sofort anzuwenden.
Hinweis: Bei einer Organschaft handelt es sich um mehrere rechtlich selbständige Unternehmen, die in einem Über- bzw. Unterordnungsverhältnis zueinander stehen. Im Falle einer Organschaft werden diese Unternehmen zusammengefasst und wie ein einziges Steuersubjekt behandelt. Was das im Einzelnen für umsatzsteuerliche Organschaften bedeutet, erklären wir Ihnen gern im Detail. Bitte sprechen Sie uns an!.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Computer und Software: Geänderte Nutzungsdauer ab 2021
Betrieblich oder beruflich genutzte Wirtschaftsgüter müssen nach dem Einkommensteuergesetz nur dann über mehrere Jahre abgeschrieben werden, wenn sich ihre Nutzungsdauer auf einen Zeitraum von mehr als einem Jahr erstreckt. Bei kürzerer Dauer dürfen die Anschaffungs- oder Herstellungskosten „auf einen Schlag“ als Betriebsausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden. In den amtlichen Abschreibungstabellen war seit rund 20 Jahren festgeschrieben, dass Computer über eine Nutzungsdauer von drei Jahren abzuschreiben sind.
Nach einem aktuellen Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) wird die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für Computerhard- und Software zur Dateneingabe- und -verarbeitung nun auf ein Jahr herabgesetzt.
Die Regelung gilt für Desktop-Computer, Notebook-Computer, Desktop-Thin-Clients, Workstations, Dockingstations, externe Speicher- und Datenverarbeitungsgeräte, externe Netzteile sowie Peripheriegeräte (Tastaturen, Scanner, Headsets, Beamer, Lautsprecher und Drucker).
Im Bereich der Software sind Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung begünstigt, darunter auch ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme oder sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung.
Hinweis: Die Abschreibung ist erstmals für Wirtschaftsjahre anwendbar, die nach dem 31.12.2020 enden (bei regulärem Wirtschaftsjahr also erstmals für das Jahr 2021). Die Regelungen zur einjährigen Nutzungsdauer dürfen auf Wirtschaftsgüter angewandt werden, die vor 2021 angeschafft worden sind und für die bisher eine andere (längere) Nutzungsdauer zugrunde gelegt wurde. Das heißt, dass alle im BMF-Schreiben genannten Wirtschaftsgüter im Jahr 2021 steuerlich vollständig abgeschrieben werden dürfen. Die im BMF-Schreiben festgelegten Regelungen sind ab dem Veranlagungszeitraum 2021 auch auf Wirtschaftsgüter des Privatvermögens anwendbar, sofern diese beruflich oder betrieblich genutzt werden.
Mehr Kinderkrankengeld: Leistungen unterliegen dem Progressionsvorbehalt
Rückwirkend zum 05.01.2021 hat die Bundesregierung die Zahl der Tage verdoppelt, an denen Eltern Kinderkrankengeld zusteht. Pro Elternteil lassen sich danach 20 Tage pro Kind und für Alleinerziehende 40 Tage pro Kind in Anspruch nehmen. Bei mehreren Kindern können insgesamt maximal 45 bzw. 90 Kinderkrankentage beansprucht werden.
Das Kinderkrankengeld ersetzt in der Regel 90 % des Nettogehalts. Es kann von Arbeitnehmern bei der Krankenkasse beantragt werden, wenn diese ihr krankes Kind zu Hause betreuen und deshalb nicht arbeiten können. Dies gilt aber nur für Kinder, die unter zwölf Jahre alt und gesetzlich mitversichert sind.
Im Corona-Jahr 2021 wird das Kinderkrankengeld auch dann gezahlt, wenn das Kind oder die Kinder - ohne krank zu sein - aufgrund der Pandemie-Maßnahmen zu Hause betreut werden müssen, wenn also Schulen oder Kitas geschlossen sind oder die Behörden empfehlen, die Kinder zu Hause zu betreuen. Das von Eltern bezogene Kinderkrankengeld ist zwar steuerfrei, unterliegt aber als Lohnersatzleistung - wie das Eltern- oder das Kurzarbeitergeld - dem Progressionsvorbehalt. Das heißt, es erhöht den persönlichen Steuersatz, der für die übrigen Einkünfte gilt.
Erhalten Mütter oder Väter Lohnersatzleistungen wie das Kinderkrankengeld von mehr als 410 € pro Jahr, sind sie zudem zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet. Die Summe des Kinderkrankengeldes muss im Mantelbogen unter „Einkommensersatzleistungen“ eingetragen werden. Eltern wird von ihrer zuständigen Krankenkasse automatisch eine „Bescheinigung für das Finanzamt“ ausgestellt, aus der die Höhe des gezahlten Kinderkrankengeldes hervorgeht. Zudem werden die Daten über ausgezahlte Lohnersatzleistungen von den Krankenkassen elektronisch an die zuständigen Finanzämter gemeldet, so dass die Daten dort maschinell abgeglichen werden können.
Hausbesitzer
Vermittlung von Schrottimmobilien: Folgen für finanzierende Bank?
Die Vermittlung sogenannter Schrottimmobilien, die mit maroder Substanz überteuert verkauft werden, beschäftigt regelmäßig die Gerichte. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich in einem neuen Urteil mit der Frage auseinandergesetzt, welche steuerlichen Folgen ein Verzicht der finanzierenden Bank auf Teile einer ausstehenden Darlehensforderung auf Seiten des Eigentümers einer Schrottimmobilie auslöst.
Im zugrundeliegenden Fall hatte ein Privatanleger im Jahr 1995 eine Eigentumswohnung zu einem Kaufpreis von rund 145.000 € erworben und über eine Bank voll fremdfinanziert. Der Verkehrswert lag nach einem späteren Gutachten lediglich bei 68.100 €. Der Eigentümer verklagte die Bank und machte geltend, dass diese sich die Darlehensansprüche im Wege der arglistigen Täuschung im Zusammenhang mit einer „drückervermittelten Schrottimmobilienfinanzierung“ verschafft habe. Im Rahmen eines Vergleichs verzichtete die finanzierende Bank darauf, einen Teil der ausstehenden Darlehensforderung zurückzufordern. Das Finanzamt des Vermieters wollte die erlassene Summe aufteilen - und zwar zur Hälfte auf Schadenersatz für den überhöhten Kaufpreis (= Minderung der Bemessungsgrundlage der Abschreibung) und zur anderen Hälfte auf die Rückzahlung von überhöhten Schuldzinsen (= Einnahmen aus Vermietung).
Der BFH entschied jedoch, dass das Finanzamt aus dem Vergleich keine einkünfte- bzw. steuererhöhenden Schlussfolgerungen ziehen durfte. Erklärt eine finanzierende Bank, dass sie einen Teil des ausstehenden Anschaffungsdarlehens eines Vermietungsobjekts nicht mehr zurückfordert, liegt keine Erstattung von Schuldzinsen und damit kein Rückfluss von Werbungskosten vor, wenn - wie im vorliegenden Fall - nicht festgestellt werden kann, dass die Bank mit dem Verzicht auf die weitere Geltendmachung der Forderung behauptete Schadenersatzansprüche des Eigentümers im Wege der Aufrechnung abgegolten hat. Ein derartiger Verzicht, den die Bank im Rahmen einer Vergleichsvereinbarung zur einvernehmlichen Beendigung eines Zivilrechtsstreits ausspricht, muss vom Eigentümer auch nicht als sonstige Einkünfte versteuert werden.
Auch eine Minderung der Anschaffungskosten der Wohnung kam für den BFH unter keinem denkbaren rechtlichen Aspekt in Frage. Es war nicht feststellbar, dass die Bank mit dem Verzicht auf die weitere Geltendmachung von Forderungen einen Schadenersatz hatte leisten wollen. Es bestand auch kein hinreichender wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen der Verzichtsleistung der Bank und dem Anschaffungsvorgang.
Alle Steuerzahler
Kindergeld bei Krankheit und späterer Ausbildungsplatzsuche?
Eltern können für ihr volljähriges Kind noch bis zu dessen 25. Geburtstag Kindergeld und Kinderfreibeträge beziehen, wenn sich das Kind noch in einer Berufsausbildung befindet oder seine Ausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen bzw. fortsetzen kann.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass ein Kind kindergeldrechtlich nicht als ausbildungsplatzsuchend berücksichtigt werden kann, wenn es auf unbestimmte Zeit erkrankt ist. Dem Verfahren lag der Fall eines volljährigen Sohnes zugrunde, der sich nach seinem Schulabbruch wegen langjährigen Drogenkonsums in Therapie befand. Der Vater wollte aufgrund der Ausbildungsplatzsuche Kindergeld beziehen. Aus ärztlichen Bescheinigungen ging allerdings hervor, dass das Ende der Erkrankung des Sohnes noch nicht absehbar war.
Der BFH urteilte, dass der Sohn nicht als ausbildungsplatzsuchendes Kind berücksichtigt werden kann. Eine solche Einordnung komme bei einem kranken Kind nur in Betracht, wenn das Ende der Erkrankung absehbar sei. Dies war hier nicht der Fall. Die allgemein gehaltene Aussage des Kindes, nach dem Ende der Erkrankung eine Ausbildung aufnehmen zu wollen, reichte nach Ansicht des BFH nicht aus.
Hinweis: Der Kindergeldanspruch ist für den Vater allerdings noch nicht endgültig verloren, denn der BFH verwies die Sache zurück an das Finanzgericht, weil noch geprüft werden muss, ob der Sohn womöglich als behindertes Kind berücksichtigt werden kann.
„Corona-Jahr“ 2020: Infos zu Neuerungen bei der Einkommensteuererklärung
Das „Corona-Jahr“ 2020 hat diverse steuerliche Neuerungen mit sich gebracht, die für die Einkommensteuererklärung 2020 relevant und nicht nur auf die Pandemie zurückzuführen sind:
- Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: Alleinerziehende haben einen Anspruch auf einen Entlastungsbetrag, wenn zu ihrem Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen Kindergeld oder ein Kinderfreibetrag zusteht. Bislang lag der Entlastungsbetrag bei 1.908 € pro Jahr und erhöhte sich ab dem zweiten Kind um jeweils 240 €. Für die Steuerjahre 2020 und 2021 hat der Steuergesetzgeber den Grundbetrag auf 4.008 € angehoben. Alleinerziehende mit einem zu versteuernden Einkommen von 40.000 € zahlen aufgrund dieser Anhebung allein für 2020 rund 761 € weniger Einkommensteuer (inklusive Solidaritätszuschlag).
- Homeoffice-Pauschale: Arbeitnehmer, die im vergangenen Jahr im Homeoffice tätig waren, können erstmals die neue Homeoffice-Pauschale von bis zu 600 € geltend machen (je 5 € pro Tag für maximal 120 Homeoffice-Tage im Jahr). Für Tage, an denen die erste Tätigkeitsstätte - wenn auch nur kurzzeitig - aufgesucht worden ist, darf keine Pauschale angesetzt werden. Für diese Tage kann aber die Pendlerpauschale abgerechnet werden.
- Berufliche Auswärtstätigkeit: Die Pauschalen für Verpflegungsmehraufwendungen wurden von 24 € auf 28 € (bei Abwesenheiten von 24 Stunden) und von 12 € auf 14 € (für An- und Abreisetage sowie für Abwesenheitstage ohne Übernachtung bei einer Abwesenheit von mehr als acht Stunden) angehoben. Arbeitnehmer mit beruflichen Auswärtstätigkeiten können somit höhere Werbungskosten abrechnen als bisher. Berufskraftfahrer erhalten für jeden Kalendertag, für den sie einen Anspruch auf eine Verpflegungspauschale haben, eine zusätzliche Pauschale von 8 €, wenn sie in ihrer Lkw-Kabine übernachtet haben.
- Pflichtveranlagung für Kurzarbeiter: Arbeitnehmer, die im Jahr 2020 in Kurzarbeit waren, sind zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet, wenn sie Kurzarbeitergeld von mehr als 410 € erhalten haben. Das steuerfreie Kurzarbeitergeld unterliegt dem Progressionsvorbehalt, so dass der persönliche Steuersatz steigt, der auf die übrigen Einkünfte entfällt.
- Energetische Baumaßnahmen: Seit 2020 fördert der Staat energetische Baumaßnahmen an selbstgenutzten eigenen Wohngebäuden mit einem neuen Steuerbonus, der in der Anlage „Energetische Maßnahmen“ beantragt werden kann. Pro Objekt beträgt die Ermäßigung maximal 40.000 €. Der Steuerabzug verteilt sich auf drei Jahre, abzugsfähig sind jeweils 7 % der Aufwendungen im ersten und zweiten sowie 6 % im dritten Jahr. Bitte sprechen Sie uns an, wir erklären Ihnen gern die Details!
- Neue Formulare für Rentner: Die bisherige Anlage R wurde in drei Anlagen aufgeteilt. Die Anlage R gilt wie bisher für gesetzliche und private Renten aus dem Inland. Leistungen aus inländischen Altersvorsorgeverträgen und betrieblicher Altersvorsorge (Riester- und Betriebsrenten) werden in der neuen Anlage R-AV/bAV erklärt. Renten und Leistungen aus ausländischen Versicherungen, Verträgen und betrieblichen Versorgungseinrichtungen müssen künftig in der neuen Anlage R-AUS angegeben werden.
Abgabefristen für Steuererklärungen 2019/2020
Alle Jahre wieder sorgen die nahenden Abgabefristen für Einkommensteuererklärungen für Betriebsamkeit unter Steuerzahlern und Steuerberatern. Hier die aktuell geltenden Fristen im Überblick:
- Steuererklärungen 2020: Für die Steuererklärungen des Jahres 2020 von steuerlich nichtberatenen Steuerbürgern gilt eine Abgabefrist bis zum 02.08.2021. Wer seine Steuererklärung durch einen steuerlichen Berater anfertigen lässt, hat mit deren Abgabe bis zum 28.02.2022
- Steuererklärungen 2019: Für Steuererklärungen des Jahres 2019, die von steuerlichen Beratern erstellt werden, wurde die ursprünglich geltende Abgabefrist (01.03.2021) aufgrund der Corona-Pandemie um sechs Monate bis zum 31.08.2021 verlängert. Für steuerlich unberatene Steuerbürger wurde die Abgabefrist nicht verlängert, sie ist für diesen Personenkreis bereits am 07.2020 abgelaufen.
AUSBLICK Gesetzgebung
Nach dem Brexit: Neue Entsendungsregelungen für Arbeitnehmer?
Die Bundesregierung hat am 25.03.2021 ein Gesetz verabschiedet, das gewährleisten soll, dass die Entsendungsregelungen für Arbeitnehmer zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich auch nach dem Brexit weiterhin Bestand haben.
Eine solche Fortdauer ist höchst sinnvoll und stellt sicher, dass lediglich vorübergehend im anderen Staat eingesetzte Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer sowie Selbständige nicht kurzzeitig in das Sozialversicherungssystem des anderen Staates wechseln und anschließend wieder zurückwechseln müssen. Auch die Sozialversicherungsabkommen, die Deutschland mit vielen Drittstaaten abgeschlossen hat, enthalten eine ähnliche Regelung als zentrales Element der Abkommen.
Zahlungstermine Steuern und Sozialversicherung
10.05.2021 (14.05.2021*)
Umsatzsteuer
(Monatszahler)
Lohnsteuer mit SolZ u. KiSt
(Monatszahler)
17.05.2021 (20.05.2021*)
Gewerbesteuer
Grundsteuer
27.05.2021
Sozialversicherungsbeiträge
(*) Letzter Tag der Zahlungsschonfrist, nicht für Bar- und Scheckzahler. Zahlungen mit Scheck sind erst drei Tage nach dessen Eingang bewirkt.
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