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Das Aktuelle aus Steuern und Wirtschaft - Ausgabe März 2022

Unternehmer

Schaffen Sie Transparenz und seien Sie auf der sicheren Seite!

Wer Bilanzen oder Einnahmenüberschussrechnungen erstellt, muss die „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff“ (GoBD) beachten. Für Sie als Unternehmer gilt das, sobald Sie unternehmerische Prozesse per EDV abbilden und ihre Buchführungs- und Aufbewahrungspflichten teilweise oder ganz in elektronischer Form erfüllen. Ein wichtiger Teilbereich der GoBD ist die Verfahrensdokumentation, in der alle relevanten IT-Prozesse dargestellt werden müssen. Somit dient die Verfahrensdokumentation als Nachweis, dass die Anforderungen von Handelsgesetzbuch, Abgabenordnung und den Grundsätzen zur ordnungsmäßigen Buchführung erfüllt werden.

Hinweis: In der Verfahrensdokumentation wird der organisatorisch und technisch gewollte Prozess beschrieben. Sie ist praktisch das Handbuch zum Unternehmen und gibt einen Überblick über die steuerrelevanten Geschäfts­prozesse, Daten und Ablagesysteme in einem Unternehmen.

Ein wichtiger Aspekt bei der Verfahrensdokumentation ist die digitale Buchhaltung, insbesondere die Überführung aller Belege in eine elektronische Version. Die Digitalisierung und anschließende Archivierung von Belegen, inklusive Vernichtung der Originalbelege, wird als „Ersetzendes Scannen“ bezeichnet. Zusammen mit den anderen Prozessen in der Buchhaltung muss dieser Vorgang in der Verfahrensdokumentation genauestens dokumentiert werden. Durch die Möglichkeit, Belege mit dem Smartphone abzufotografieren und in einer Cloud zu speichern, ergeben sich neue Vorgaben für Unternehmen.

Im Falle einer Betriebsprüfung wird die Verfahrensdokumentation in der Regel von der Finanzverwaltung angefordert. Wird bei der Prüfung keine oder nur eine fehlerhafte Dokumentation vorgelegt, kann es passieren, dass die Prüfer die Buchführung verwerfen und die Besteuerungsgrundlagen schätzen. Dieses Vorgehen der Finanzverwaltung ist zwar umstritten, da es keine gesetzliche Pflicht zur Erstellung einer Verfahrensdokumentation gibt. Ist die Nachvollziehbarkeit und Nachprüfbarkeit allerdings durch eine fehlende oder unzureichende Verfahrensdokumentation entfallen, kann es wegen Verstoß gegen die GoBD zu einer Hinzuschätzung von bis zu 10 % des Jahres­umsatzes auf den steuerpflichtigen Gewinn kommen. Eine Hinzuschätzung durch Betriebsprüfer bzw. die Finanz­verwaltung ist hingegen nicht ohne weiteres möglich, wenn die Buchführung inhaltlich korrekt ist und trotz fehlender Verfahrensdokumentation keine Mängel bei der Nachvollziehbarkeit bestehen.

Corona-Krise: Billigkeitsmaßnahmen jetzt bis Jahresende 2022

Möglicherweise stellt die Corona-Krise auch Sie als Unternehmer vor große finanzielle Herausforderungen. Das Bundesfinanzministerium reagierte bereits mit Unterstützung und hat nun diverse befristete umsatzsteuerliche Billigkeitsmaßnahmen bis zum 31.12.2022 verlängert. In seinem aktuellen Schreiben vom 14.12.2021 nimmt das Ministerium Bezug auf seine Schreiben vom 09.04.2020 und 18.12.2020. In deren Fokus standen die folgenden Billigkeitsmaßnahmen, die zunächst bis zum 31.12.2021 befristet waren:

1. Unentgeltliche Bereitstellung medizinischen Materials oder Personals

Bei der unentgeltlichen Bereitstellung von medizinischem Bedarfsmaterial und unentgeltlichen Personalgestellun­gen für medizinische Zwecke durch Unternehmen an Einrichtungen, die einen unverzichtbaren Einsatz zur Bewältigung der Corona-Krise leisten (z.B. Krankenhäuser und Arztpraxen), sieht die Finanzverwaltung von der Besteue­rung einer unentgeltlichen Wertabgabe ab.

2. Umsatzsteuerbefreiung für Überlassungen von Sachmitteln und Räumen sowie von Arbeitnehmern

Die umsatzsteuerbaren Überlassungen von Sachmitteln und Räumen sowie von Arbeitnehmern sind unter den weiteren Voraussetzungen des Umsatzsteuergesetzes als eng verbundene Umsätze der steuerbegünstigten Einrichtungen untereinander umsatzsteuerfrei. Die Umsatzsteuerbefreiung gilt nur für die Überlassung zwischen Einrichtungen, deren Umsätze nach der gleichen Vorschrift steuerbefreit sind. Eine Anerkennung als gemeinnützige Einrichtung ist nicht erforderlich.

3. Vorsteuerabzug bei Nutzungsänderung

Für Nutzungsänderungen von Unternehmen der öffentlichen Hand wird aus sachlichen Billigkeitsgründen von der Besteuerung einer unentgeltlichen Wertabgabe und einer Vorsteuerkorrektur abgesehen, wenn der Sachverhalt in einer Nutzung zur Bewältigung der Corona-Krise begründet ist

Betriebsprüfung: Dreimal nacheinander gilt noch nicht als Schikane

Wie häufig Selbständige und Gewerbetreibende statistisch gesehen mit einer Betriebsprüfung rechnen müssen, hängt von der Größe des Unternehmens, der wirtschaftlichen Zuordnung und der Art des Betriebes ab. Das
Finanz­amt unterscheidet zwischen Groß-, Mittel-, Klein- und Kleinstbetrieben. Es gilt die Faustregel: Je größer das Unternehmen ist, desto häufiger wird es einer Außenprüfung unterzogen. Während Großbetriebe in aller Regel durchgehend und lückenlos mit sämtlichen Besteuerungszeiträumen geprüft werden, müssen Klein- und Kleinstbetriebe eher selten mit einer Prüfung rechnen.

Viele Betriebe sind jahrzehntelang gar keiner Betriebsprüfung ausgesetzt. Bei ihnen werden Betriebsprüfungen häufig anlassbezogen angeordnet, wenn beispielsweise Unstimmigkeiten in den Gewinnermittlungen zu Tage treten. Zudem kann man als Klein- oder Kleinstunternehmer in den Fokus des Finanzamts geraten, wenn man einer bestimmten Branche angehört, die schwerpunktmäßig geprüft wird, wenn Kontrollmitteilungen aus einer Betriebsprüfung eines Geschäftspartners eingegangen sind oder (anonyme) Anzeigen vorliegen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass ein Freiberufler nach einer ersten Betriebsprüfung und einer zweiten Anschlussprüfung lückenlos auch einer dritten Anschlussprüfung unterzogen werden darf. Der betroffene Freiberufler hatte seine fortwährende „Durchleuchtung“ als unverhältnismäßig angesehen. Der BFH verwies jedoch darauf, dass Außenprüfungen in den Grenzen des Verhältnismäßigkeitsprinzips und des Willkürverbots grundsätzlich unbeschränkt zulässig sind.

Demnach ist es nicht geboten, Außenprüfungen nur in einem bestimmten Turnus oder mit zeitlichen Abständen durchzuführen. Weder die Abgabenordnung noch die Betriebsprüfungsordnung schließen weitere Anschluss­prüfungen aus. Es muss allerdings im Einzelfall betrachtet werden, ob das Finanzamt bei der Anordnung der dritten Anschlussprüfung sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat.

Ärzte und Heilberufe

Krankenbehandlung unter Aufsicht ist nicht gewerbesteuerfrei

Private Schulen und andere allgemein- oder berufsbildende Einrichtungen können von der Gewerbesteuer befreit sein, wenn sie Leistungen erbringen, die unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienen.

Eine Ausbildungsstätte für Psychotherapie wollte diese Steuerbefreiung kürzlich auch für Krankenbehandlun­gen beanspruchen, die ihre Schüler in den Jahren 2010 bis 2015 im Zuge ihrer praktischen Ausbildung durchgeführt hatten. Die staatlich anerkannte Ausbildungsstätte hatte eine dreijährige Vollzeitausbildung im Bereich der Verhaltens­therapie angeboten, die auch einen praktischen Ausbildungsteil mit Krankenbehandlungen unter Aufsicht des Lehrpersonals beinhaltete. Hierzu hatte sie Verträge mit der kassenärztlichen Vereinigung abge­schlossen, nach denen sie an der ambulanten psychotherapeutischen Behandlung von erkrankten Personen teil­nehmen konnte. Die Ausbildungsstätte erhielt hierfür eine Vergütung, die sie zu 30 % an die angehenden Thera­peuten weiterleitete.

Das Finanzamt war nach einer Betriebsprüfung der Ansicht, dass diese Therapievergütungen gewerbesteuerpflichtig waren, da sie nicht unmittelbar der Ausbildung der angehenden Therapeuten gedient hatten. In erster Instanz sprach das Finanzgericht (FG) der Ausbildungsstätte die Gewerbesteuerbefreiung zunächst zu. In der anschließenden Revision kassierte allerdings der Bundesfinanzhof (BFH) diese Entscheidung und sah die Vergütungen – ebenso wie das Finanzamt – als gewerbesteuerpflichtig an.

Die Bundesrichter erklärten, dass die Behandlungsleistungen nicht unmittelbar dem Schul- und Bildungszweck dienten, da sie selbst nicht den Bildungserfolg der angehenden Therapeuten bewirkten. Vielmehr wurden sie gegenüber den Krankenkassen erbracht und waren darauf gerichtet, die psychische Erkrankung der Patienten zu heilen bzw. zu lindern. Die Behandlung erfüllte damit für die jeweilige Krankenkasse die Dienstleistungsverpflichtung aus dem Versicherungsverhältnis. Der BFH verwies die Sache zurück an das FG, da noch Feststellungen zur Höhe des steuerpflichtigen Gewerbeertrags zu treffen waren.

Hinweis: Die Entscheidung des BFH zeigt, in welch engen Grenzen eine Leistung nur „unmittelbar“ dem Schul- und Bildungszweck dient und damit gewerbesteuerfrei erbracht werden kann.

GmbH-Geschäftsführer

Wann eine Zuwendung nicht als Spende gilt

Gutes zu tun, wird vom Finanzamt nicht immer belohnt. Diese Erfahrung mussten auch zwei Eheleute machen, die sich der Kunst zugewandt hatten. Um der Allgemeinheit eine Wohltat zu erweisen, gründeten Sie eine gemein­nützige Stiftung (deren alleinige Stifter sie waren). Die Stiftung sollte Kunstwerke pflegen und sie unter anderem als Dauerleihgabe an städtische Galerien und Museen überlassen. Auf diese Weise sollte der Zweck einer Förderung von Kunst und Kultur erfüllt werden.

Damit die Stiftung ihrer Aufgabe nachkommen konnte, spendeten die Eheleute ihrer Einrichtung zahlreiche wertvolle Kunstwerke und machten diese Zuwendungen in ihrer persönlichen Einkommensteuererklärung als Spenden geltend. Neben der Stiftung hatten beide Ehegatten auch eine (nicht gemeinnützige) Kapitalgesellschaft, die wiederum selbst Eigentümerin von Kunstwerken war.

Die Eheleute veranlassten die GmbH, auch deren Kunstgegenstände an die Stiftung in Form von Spenden zu übereignen. Hierfür stellte die Stiftung entsprechende Spendenbelege aus, so dass die GmbH die Zuwendungen in ihrer Körperschaftsteuererklärung geltend machen konnte.

Ein Betriebsprüfer der GmbH beurteilte die Lage aber ganz anders: Diese Zuwendungen seien keine Spenden im herkömmlichen Sinne, sondern verdeckte Gewinnausschüttungen an die Eheleute. Die hiergegen gerichtete Klage hatte weder vor dem zuständigen Finanzgericht Köln noch vor dem Bundesfinanzhof Erfolg. Nach Auffassung der Richter kann eine verdeckte Gewinnausschüttung auch vorliegen, wenn der Vermögensvorteil nicht an die Gesellschafter selbst, sondern an diesen nahestehende (auch juristische) Personen geht. Dabei sei die Stiftung unzweifelhaft als nahestehende Person zu identifizieren.

Eine verdeckte Gewinnausschüttung liegt hier vor, da die Stiftung nur so ihren eigentlichen Zweck verfolgen konnte und nicht etwa nur geringe Geldbeträge – wie fremde Dritte sie auch spenden – zugewendet wurden.

Hinweis: Sind Sie als GmbH-Geschäftsführer auch Mitglied in einem Verein und spenden Sie diesem Verein aus den Mitteln der GmbH etwas, so sollten Sie vorher stets mit Ihrem Steuerberater sprechen, um verdeckte Gewinn­ausschüttungen zu vermeiden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Werbungskostenabzug bei der Bahncard

Viele Arbeitnehmer kaufen sich eine Bahncard und nutzen diese vorwiegend für Fahrten zur Arbeit oder für Dienstreisen. Ist dies der Fall, können sie die Kosten als Werbungskosten in der Einkommensteuererklärung absetzen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Kosten der Bahncard durch die Ersparnis bei den einzelnen Fahrten kompensiert werden. Der Kauf der Bahncard muss sich also finanziell lohnen. Ist diese Voraussetzung erfüllt, dürfen Angestellte die Bahncard auch für private Fahrten nutzen.

Stellt der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern eine Bahncard kostenfrei zur dienstlichen und privaten Nutzung zur Verfügung, muss für steuerliche Zwecke wie folgt unterschieden werden:

  • Vollamortisation: Wenn ein Arbeitnehmer aufgrund von Auswärtstätigkeiten, Dienstreisen oder Fahrten zur Arbeit für die Einzelfahrscheine genauso viel oder mehr zahlen müsste wie eine Bahncard kostet, dann stellt die Überlassung keinen steuerpflichtigen Arbeitslohn In diesem Fall liegt es im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers, dem Angestellten eine Bahncard zu finanzieren. Die Versteuerung wird selbst dann nicht vom Finanzamt verlangt, wenn die erwartete Vollamortisation der Bahncard aus unvorher­sehbaren Gründen ausbleibt, beispielsweise weil der Angestellte längere Zeit krank ist oder aufgrund der
    Corona-Pandemie hauptsächlich im Homeoffice arbeitet. Eine nachträgliche Versteuerung der Bahncard ist in solchen Fällen also nicht nötig.
  • Teilamortisation: Erreicht die Ersparnis voraussichtlich nicht die Kosten der Bahncard, liegt der Kauf nicht im überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers. In diesem Fall ist die Bahncard ein geldwerter Vorteil und damit zunächst in voller Höhe steuerpflichtiger Arbeitslohn. Allerdings mindern die Kosten, die Angestellte bei dienstlichen Fahrten durch die Bahncard sparen, nachträglich den steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Beispiel: Der Arbeitgeber hat dem Beschäftigten im zurückliegenden Steuerjahr eine Bahncard 100 im Wert von 4.027 € (2. Klasse, Stand Herbst 2021) überlassen. Die Einzelfahrscheine des Arbeitnehmers für Dienstreisen würden voraussichtlich nur 2.000 € kosten. Für den Weg zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte würden Einzeltickets im Wert von 1.500 € anfallen. Die Kosten für die Bahncard sind also höher als die voraussichtlichen Fahrscheinkosten von 3.500 €, so dass voraussichtlich nur eine Teilamortisation eintreten wird.

In diesem Beispiel ist zunächst einmal die Überlassung der Bahncard 100 für die Kosten der Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte in Höhe von 1.500 € steuerfrei. Der restliche Bahncard-Wert von 2.527 € gilt als steuerpflichtiger Arbeitslohn. Der Arbeitgeber kann den steuerpflichtigen Arbeitslohn aber in Höhe der für Dienstreisen eingesparten Kosten der Einzelfahrscheine von 2.000 € mindern.

Steuerzahler können sich gegen Rolle rückwärts des Finanzamts wehren

Durch eine Anrufungsauskunft haben Arbeitgeber und Arbeitnehmer die Möglichkeit, einen lohnsteuerlichen Sachverhalt rechtsverbindlich durch das Finanzamt klären zu lassen (z.B. Feststellung der Arbeitnehmereigenschaft, Pauschalierungsfragen). Zentraler Vorteil dieser Auskunft ist, dass sich das Finanzamt an seine darin ge­troffenen Aussagen bindet. Setzt der Arbeitgeber den Sachverhalt wie geschildert um, darf das Amt später keine Lohnsteuer per Nachforderungs- oder Haftungsbescheid nacherheben. Hebt aber das Finanzamt eine erteilte Anrufungsauskunft später mit Wirkung für die Zukunft auf, lässt sich dagegen auf dem Klageweg vorgehen.

Dass ein solcher Schritt durchaus von Erfolg gekrönt sein kann, zeigt ein neuer Fall aus Hessen, der dem Bundesfinanzhof (BFH) zur Entscheidung vorlag: Ein Arbeitgeber hatte seinen Führungskräften ein Langzeitvergütungs­modell („Long-Term Incentive Model“) angeboten, das variable Vergütungsbestandteile an eine nachhaltige Unternehmensentwicklung koppelte. Nach dem Modell wurde der durchschnittliche Geschäftserfolg der letzten vier Jahre mit den Vorjahren verglichen und bei positiver Entwicklung eine Vergütung gezahlt. Der Arbeitgeber hatte vom Finanzamt im Jahr 2011 die Anrufungsauskunft erhalten, dass Zahlungen aus diesem Modell als Vergütun­gen für mehrjährige Tätigkeiten steuerbegünstigt sind, so dass der Arbeitgeber nur eine ermäßigte Lohnsteuer einbehalten muss.

Sechs Jahre später hob das Finanzamt die Anrufungsauskunft mit Wirkung für die Zukunft auf und erklärte, dass es damals eine fehlerhafte materiell-rechtliche Beurteilung vorgenommen habe. Nach erneuter rechtlicher Prüfung lägen vielmehr regulär zu versteuernde Bonuszahlungen vor.

Der BFH entschied, dass der Widerruf rechtswidrig war, so dass die Anrufungsauskunft weiterhin Bestand hatte und der Arbeitgeber sein Vergütungsmodell weiterhin „lohnsteuergünstig“ fortführen konnte. Die Bundesrichter verwiesen darauf, dass eine rechtmäßig ergangene Anrufungsauskunft nur in engen Grenzen aufgehoben werden kann, beispielsweise wenn sich die höchstrichterliche Rechtsprechung oder die allgemeine Verwaltungsauffassung zur betreffenden Rechtsfrage ändern. Dies war vorliegend nicht der Fall. Auch hatten keine sachgerechten Ermessenserwägungen für den Widerruf vorgelegen, denn nach rechtlicher Prüfung des Gerichts war die ursprünglich erteilte Auskunft durchaus inhaltlich korrekt gewesen.

Hausbesitzer

Grundsteuerreform: Feststellungserklärung vormerken!

Zum 01.01.2025 wird die neue Grundsteuer in Kraft treten – der Einheitswert als Berechnungsgrundlage wird dann seine Gültigkeit verlieren. Das ist noch eine Weile hin. Trotzdem sollten Sie als Immobilieneigentümer sich das Thema für dieses Jahr vormerken.

Für alle rund 36 Millionen sogenannte wirtschaftliche Einheiten des Grundbesitzes müssen nun für Zwecke der Grundsteuer neue Bemessungsgrundlagen ermittelt werden. Hierzu werden in einer Hauptfeststellung auf den 01.01.2022 neue Grundsteuerwerte festgestellt, die der Grundsteuer dann ab dem Kalenderjahr 2025 zugrunde gelegt werden. Für Wohngrundstücke sind hierzu im Wesentlichen nur Angaben zur Lage des Grundstücks, zur Grundstücksfläche, zum Bodenrichtwert, zur Gebäudeart, zur Wohnfläche und zum Baujahr des Gebäudes notwendig. Grundstückseigentümer müssen diese Angaben in einer Feststellungserklärung an ihr Finanzamt übermitteln.

Hinweis: Auch wenn der 01.01.2022 schon vorbei ist – Sie haben nichts versäumt. Die Aufforderung zur Abgabe der Feststellungserklärung wird voraussichtlich Ende März 2022 durch öffentliche Bekanntmachung erfolgen. Die elektronisch abzugebenden Feststellungserklärungen können dann ab dem 01.07.2022 über die Onlineplattform ELSTER eingereicht werden. Die Abgabefrist läuft nach derzeitigem Stand bis zum 31.10.2022.

Anhand der Angaben in der Grundsteuererklärung berechnet das Finanzamt dann den Grundsteuerwert und stellt einen Grundsteuerwertbescheid aus. Außerdem berechnet es anhand einer gesetzlich festgeschriebenen Steuermesszahl den Grundsteuermessbetrag und stellt einen Grundsteuermessbescheid aus. Beide Bescheide sind keine Zahlungsaufforderungen, sondern nur die Grundlage für die Festsetzung der Grundsteuer durch die Stadt oder Gemeinde. Dazu multipliziert sie den Grundsteuermessbetrag mit dem Hebesatz, den sie festgelegt hat.

Kapitalanleger

Altverluste aus Aktienverkäufen: Verrechnungsmöglichkeit ist o.k

Mit der Einführung der Abgeltungsteuer im Jahr 2009 hat sich die Besteuerung von Gewinnen aus Aktienver­käufen wesentlich verändert: Nach der vorher geltenden Rechtslage mussten Veräußerungsgewinne nur versteuert werden, wenn sie innerhalb einer einjährigen Spekulationsfrist realisiert worden waren – in diesem Fall entstand dem Anleger ein Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften. Schrieb er mit Verkäufen binnen Jahresfrist rote Zahlen, entstand ein Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften, der als Verlustvortrag für die Folge­jahre festgestellt werden konnte.

Seit 2009 müssen Gewinne aus Aktienverkäufen unabhängig von der Haltedauer der Aktien als Einkünfte aus Kapitalvermögen versteuert werden – die Banken behalten seitdem direkt Abgeltungsteuer auf die Gewinne ein. Hat ein Anleger mit seinen „Altaktien“ Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften realisiert, darf er diese Verluste nach einer Übergangsregelung ausnahmsweise mit „neuen“ Gewinnen aus Aktienverkäufen verrechnen. Das Einkommensteuergesetz ließ diese Verrechnung aber nur innerhalb einer fünfjährigen Übergangsfrist zu, so dass sie letztmalig im Veranlagungszeitraum 2013 möglich war. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun bekräftigt, dass diese fünfjährige Übergangsregelung verfassungsgemäß ist.

Der BFH verwies auf seine bisherige Rechtsprechung, wonach der Ausschluss der Verrechenbarkeit auf den Systemwechsel bei der Besteuerung zurückzuführen ist und der Gesetzgeber befugt war, den Wechsel in einer überschaubaren Zeit abzuschließen. Nach Gerichtsmeinung verstößt es nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz, Altverluste ab 2014 nicht mehr zur Verrechnung mit Neugewinnen aus Aktienverkäufen zuzulassen.

Im zugrundeliegenden Fall hatten die Kläger eine Verlängerung der Fünfjahresfrist in ihrem Fall gefordert. Sie beriefen sich darauf, dass sie in der Zukunft definitiv keine Neugewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften mehr erwirtschaften würden, so dass die Altverluste steuerlich definitiv „untergingen“, sofern die Frist nicht verlängert werde. Der BFH sah jedoch keinen Anlass, aufgrund dieses Einzelfalls an der Verfassungsmäßigkeit der Verrechnungsfrist zu zweifeln. Die Kläger hatten von einem Verkauf einer Immobilie aus wirtschaftlichen Gründen Abstand genommen und somit die Entscheidung getroffen, keinen Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften mehr zu erzielen. Sie hatten nach Gerichtsmeinung daher nicht sämtliche Möglichkeiten der Verlustverrechnung genutzt und die Höhe ihres später verfallenden Altverlusts in Kauf genommen, so dass keine verfassungsrechtlich bedenkliche faktische Verlustvernichtung vorlag.

Alle Steuerzahler

Fahrdienste von Angehörigen lassen sich absetzen

Das sollten alle Familien wissen: Wer sein Kind in einem Kindergarten, einer Nachmittagsbetreuung oder einer Spielgruppe betreuen lässt, kann zwei Drittel der Kosten, maximal 4.000 € pro Jahr, als Sonderausgaben in seiner Einkommensteuererklärung abrechnen. Absetzbar sind allerdings nur die reinen Betreuungskosten. Entgelte für Verpflegung, Sportaktivitäten und die Unterrichtung des Kindes müssen herausgerechnet werden. Die Vorausset­zungen für den Abzug von Kinderbetreuungskosten:

  • Das Kind gehört zum elterlichen Haushalt und ist unter 14 Jahre alt.
  • Die Eltern haben für die Betreuungskosten eine Rechnung (oder einen Gebührenbescheid) erhalten und die Betreuungskosten wurden unbar gezahlt.
  • Es besteht eine Zahlungsverpflichtung (Betreuungsvertrag).

An Fahrtkosten können bei der Kinderbetreuung 0,30 € je gefahrenem Kilometer abgezogen werden. Sorgen Angehörige wie beispielsweise die Großeltern dafür, dass der Nachwuchs zur Kinderbetreuung gefahren wird, lässt sich auch für diese Fahrtkosten ein Sonderausgabenabzug erwirken, sofern für den Fahrdienst ein Betreuungsvertrag in Schriftform geschlossen wird. Dieser sollte hinsichtlich der Ausgestaltung einem Vertrag wie zwischen Fremden ähneln. Es ist darin festzulegen, dass die Kinderbetreuung unentgeltlich erfolgt, die entstandenen Fahrt­kosten für das Abholen und Bringen des Kindes aber ersetzt werden. Sind die Eltern nicht verheiratet, sollten beide Elternteile in den Vertrag aufgenommen werden. Zudem darf der Kostenersatz für die Fahrten von den Eltern nur unbar an die Großeltern geleistet werden (z.B. per Überweisung).

Die Großeltern müssen die ihnen erstatteten Fahrtkosten im Gegenzug nicht als Einnahmen versteuern, da es sich um bloßen Aufwandsersatz handelt.

 

ZAHLUNGSTERMINE STEUERN UND SOZIALVERSICHERUNG

10.03.2022 (14.03.2022*)

Umsatzsteuer
(Monatszahler)

Lohnsteuer mit SolZ u. KiSt
(Monatszahler)

Einkommensteuer mit SolZ u. KiSt
(Vorauszahlung)

Körperschaftsteuer mit SolZ
(Vorauszahlung)

29.03.2022

Sozialversicherungsbeiträge

 

(*) Letzter Tag der Zahlungsschonfrist, nicht für Bar- und Scheckzahler. Zahlungen mit Scheck sind erst drei Tage nach dessen Eingang bewirkt.

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