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Das Aktuelle aus Steuern und Wirtschaft - Ausgabe März 2021

GESETZGEBUNG

JAHRESSTEUERGESETZ 2020: WAS SIE ALS UNTERNEHMER JETZT WISSEN SOLLTEN

Kurz vor Jahresende hat der Gesetzgeber das Jahressteuer­gesetz 2020 (JStG 2020) verabschiedet. Es enthält unter an­derem eine Vielzahl an Änderungen für Unternehmer sowie Arbeitgeber/-nehmer. Wir haben einige der wichtigsten Neuerun­gen für Sie zusammengefasst. 

Flexibilisierung der Investitionsabzugsbeträge: Durch In­vestitionsabzugsbeträge nach § 7g Einkommensteuergesetz ist es möglich, künftiges Abschreibungspotential aus beweglichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens in Zeiträume vor deren Anschaffung zu verlegen. 

Unabhängig davon ermöglicht die Regelung auch Sonderab­schreibungen nach der Anschaffung. Im Gesetzentwurf sollte eine Erleichterung geschaffen werden, wonach das Wirtschafts­gut lediglich zu mehr als 50 % betrieblich genutzt werden muss. Im finalen Gesetz bleibt es nun jedoch bei dem Erfordernis einer fast ausschließlichen (> 90 %) betrieblichen Nutzung. Neu ist da­bei, dass nun auch längerfristig vermietete Wirtschaftsgüter (für mehr als drei Monate) begünstigt sind. Die begünstigten Investitionskosten zur Bildung des Investitionsabzugsbetrags wurden von 40 % auf 50 % angehoben. Für alle Einkunftsar­ten gilt eine einheitliche Gewinngrenze in Höhe von 200.000 € (im Entwurf betrug diese 150.000 €) als Voraussetzung für die Inanspruchnahme von Investitionsabzugsbeträgen.

Wirtschaftliche Geschäftsbetriebe im Gemeinnützigkeitsbe­reich: Auch gemeinnützige Organisationen können steuerpflich­tige Einkünfte erzielen, wenn sie einen wirtschaftlichen Ge­schäftsbetrieb unterhalten, zum Beispiel durch gastronomische Leistungen bei Vereinsfesten oder durch den Verkauf anderer Waren. Laut JStG 2020 bleiben die Gewinne bzw. Überschüsse der steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe körper­schaft- und gewerbesteuerfrei, wenn deren Einnahmen im be­troffenen Jahr einschließlich Umsatzsteuer nicht über 45.000 € (zuvor: 35.000 €) liegen. Auch die Pflicht zur zeitnahen Mittel­verwendung wird für kleine Körperschaften, die unter dieser Einnahmengrenze bleiben, abgeschafft

In Fällen von besonders schwerer Steuerhinterziehung wird die Verjährungsfrist von zehn auf 15 Jahre erhöht.

Zahlungsfrist für Corona-Sonderzahlungen: Die Steuerbe­freiung der „Corona-Sonderzahlung" bis zu einer Höhe von 1.500 € setzte bisher voraus, dass diese bis zum 31.12.2020 gezahlt werden musste. Der Gesetzgeber hat diese Frist bis zum 30.06.2021 verlängert. Das bedeutet aber nicht, dass für 2021 noch einmal 1.500 € steuerfrei gezahlt werden können. Vielmehr können nunmehr im Zeitraum vom 01.03.2020 bis zum 30.06.2021 „Corona-Sonderzahlungen" bis zu einer Höhe von 1.500 € steuerfrei gezahlt werden. Diese müssen zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn geleistet werden.

Steuerbefreiung für Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld: Durch das Corona-Steuerhilfegesetz wurde eine Steuerbefreiung für Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld und zum Saison-Kurzarbeitergeld in das Gesetz aufgenommen. Der Gesetzgeber hat den Anwendungszeitraum dieser Regelung bis Ende 2021 verlängert. 

Zeitlich befristete Homeoffice-Pauschale: Da aufgrund der Corona-Pandemie viele Arbeitnehmer gezwungen sind, von zu Hause aus zu arbeiten, jedoch nicht alle Arbeitnehmer über ein steuerlich anerkanntes Arbeitszimmer verfügen, hat der Gesetzgeber für 2020 und 2021 eine Homeoffice-Pauschale eingeführt. Wenn der häusliche Arbeitsplatz des Steuerpflichtigen nicht die Voraussetzungen für den Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer erfüllt, kann der Steuerpflichtige einen pauschalen Betrag von 5 € pro Kalendertag, an dem er seine gesamte betriebliche oder berufliche Tätigkeit in der häus­lichen Wohnung ausübt, abziehen. Die Tätigkeit kann zum Bei­spiel auch in der Küche oder im Wohnzimmer (gilt normalerweise nicht als „Arbeitsplatz") ausgeübt werden. 

Mit der Tagespauschale sind alle (Mehr-)Aufwendungen für die Nutzung der häuslichen Wohnung abgegolten. Der Ab­zug der Tagespauschale für einen häuslichen Arbeitsplatz ist auf einen Höchstbetrag von 600 € im Wirtschafts- oder Kalender­jahr für die gesamte betriebliche und berufliche Betätigung des Steuerpflichtigen begrenzt. Wenn der Steuerpflichtige verschie­dene betriebliche oder berufliche Tätigkeiten ausübt, sind sowohl die Tagespauschale von 5 € als auch der Höchstbetrag von 600 € auf die verschiedenen Betätigungen aufzuteilen. Es erfolgt keine tätigkeitsbezogene Vervielfachung. 

JAHRESSTEUERGESETZ 2020: WIE SIE JETZT VON DEN ÄNDERUNGEN PROFITIEREN KÖNNEN 

Kurz vor dem Jahresende hat der Gesetzgeber nach langen Ver­handlungen das Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020) verab­schiedet. Es enthält eine Vielzahl an steuerrechtlichen Änderun­gen, die nicht nur Unternehmen betreffen, sondern auch private Steuerzahler. Nachfolgend erläutern wir Ihnen die Details.

Übungsleiter-Freibetrag und Ehrenamtspauschale erhöht

Der sogenannte Übungsleiter-Freibetrag wurde von 2.400 € auf 3.000 € erhöht. Er kann für alle nebenberuflich ausgeübten unterrichtenden Tätigkeiten sowie für nebenberufliche künstlerische oder pflegerische Tätigkeiten im öffentlichen oder gemeinnützigen Bereich eingesetzt werden. Der Freibetrag kann sowohl bei selbständiger als auch bei nichtselbständiger Tätigkeit angesetzt werden. Neben der Einkommensteuer gilt er auch für die Sozialversicherung. Des Weiteren wurde die Ehrenamtspauschale von 720 € auf 840 € pro Jahr erhöht. Die Erhöhun­gen gelten ab dem Veranlagungszeitraum 2021.

Erhöhte Verlustverrechnung bei Kapitalvermögen

2019 hat der Gesetzgeber mehr oder weniger durch die Hintertür eine Verlustverrechnungsbeschränkung für Verluste aus Termin­geschäften und Kapitalforderungen eingeführt. Diese sieht vor, dass etwaige Verluste nur mit in künftigen Jahren anfallenden Gewinnen aus solchen Geschäften verrechnet werden können. Die Regelung ist sehr umstritten, eine Abschaffung wurde gefor­dert. Der Gesetzgeber hat im JStG 2020 zumindest eine Entlas­tung dahin gehend geschaffen, dass der Höchstbetrag für die Verlustverrechnung von 10.000 € auf 20.000 € angehoben wurde. Sprechen Sie uns an, dann prüfen wir, ob Sie von der Anhebung profitieren können. 

Erhöhung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende

Der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende wurde bereits durch das Zweite Corona-Steuerhilfegesetz für 2020 und 2021 von 1.908 € jährlich auf 4.008 €angehoben. Ab dem zweiten Kind fin­det eine Erhöhung um jeweils weitere 240 € statt. Durch das JStG 2020 wurde die Regelung entfristet. Ab dem Veranlagungs­zeitraum 2022 gilt unbefristet ein Betrag von 4.008 € jährlich.

Abgabefristen für Steuererklärungen 

Werden die Steuererklärungen für 2019 mit Hilfe eines Steu­erberaters erstellt, verlängert sich die Abgabefrist auf den 31.08.2021 (regulär: 28.02.2021). Auch Nachzahlungszinsen sol­len dann nicht anfallen. Damit sollen die steuerberatenden Berufe während der Corona-Krise entlastet werden. 

UNTERNEHMER 

MEHRSTÖCKIGE FREIBERUFLER-PERSONEN­GESELLSCHAFT: BFH GIBT DETAILS BEKANNT 

Eine Personengesellschaft entfaltet nur dann eine freiberufliche (und keine gewerbliche) Tätigkeit, wenn sämtliche Gesellschafter die Merkmale eines freien Berufs erfüllen. Jeder Gesellschafter muss hierzu über die persönliche Berufsquali­fikation verfügen und eine freiberufliche Tätigkeit entfalten. Die erforderliche freiberufliche Tätigkeit ist durch die tatsächliche un­mittelbare, persönliche und individuelle Arbeitsleistung des Berufsträgers geprägt.

Die Annahme von freiberuflichen Einkünften setzt zwar nicht vo­raus, dass jeder Gesellschafter in allen Unternehmensbereichen leitend und eigenverantwortlich tätig ist und an jedem Auftrag mitarbeitet. Die Gesellschafter müssen an der Bearbeitung der erteilten Aufträge aber zumindest in der Weise mitwirken, dass die Berufsträger die mit einem übernommenen Auftrag verbun­denen Aufgaben untereinander aufteilen und jeder den ihm zu­gewiesenen Aufgabenbereich aufgrund seiner Sachkenntnis ei­genverantwortlich leitet. Hieran fehlt es, wenn der Gesellschafter

  • seiner Gesellschaft lediglich Kapital zur Verfügung stellt,
  • nur Aufträge beschafft, ohne sich zumindest teilweise an der Erstellung freiberuflicher Leistungen selbst zu beteiligen,
  • sich zwar an der Erbringung freiberuflicher Leistungen gegen­über externen Auftraggebern beteiligt, es ihm aber an der per­sönlichen Qualifikation zur Erbringung dieser Leistungen fehlt, oder
  • Tätigkeiten entfaltet, die per se keine freiberuflichen Tätigkei­ten sind.

In den vorgenannten Fällen ist der Gesellschafter jeweils als „be­rufsfremd" anzusehen, weil er die persönliche Berufsqualifikation nicht besitzt oder weil er den freien Beruf tatsächlich nicht selbst ausübt. Die freie Berufstätigkeit muss auch dann durch die per­sönliche, qualifizierte Arbeitsleistung des Berufsträgers geprägt sein, wenn sich eine Personengesellschaft (Obergesellschaft) an einer anderen Personengesellschaft (Untergesellschaft) beteiligt.

Der Bundesfinanzhof hat in einem aktuellen Urteil entschieden, dass eine Unterpersonengesellschaft freiberufliche Einkünf­te erzielt, wenn neben den unmittelbar an ihr beteiligten natürli­chen Personen alle mittelbar beteiligten Gesellschafter der Ober­gesellschaften über die persönliche Berufsqualifikation verfügen und in der Unterpersonengesellschaft zumindest in geringfü­gigem Umfang leitend und eigenverantwortlich mitarbeiten.

Keine freiberufliche Tätigkeit einer Unterpersonengesellschaft ergibt sich indes bereits daraus, dass jeder Obergesellschafter zumindest in einer anderen Unterpersonengesellschaft des Per­sonengesellschaftsverbunds als Freiberufler leitend und eigen­verantwortlich tätig wird. 

NEUGRÜNDER: ABGABE EINER MONATLICHEN UMSATZSTEUER-VORANMELDUNG AUSGESETZT 

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat am 16.12.2020 ein Schreiben zur Übermittlung von Umsatzsteuer-Voranmeldungen in Neugründungsfällen veröffentlicht. Die Regelungen des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses sind in diesem Zusammen­hang angepasst worden. 

Im Jahr 2002 wurde als Schritt zur Bekämpfung des Umsatzsteu­erbetrugs eingeführt, dass Unternehmensgründer im Jahr der Aufnahme der Tätigkeit und im Folgejahr zwingend monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen abgeben müssen. Durch die Än­derung im Zuge des Dritten Bürokratieentlastungsgesetzes gilt diese Verpflichtung für die Besteuerungszeiträume 2021 bis 2026 nicht mehr.

Das BMF nimmt in seinem aktuellen Schreiben dazu Stellung: Ab 2021 müssen Unternehmer in Neugründungsfällen bei der Aufnahme ihrer unternehmerischen Tätigkeit nicht mehr zwin­gend monatliche Voranmeldungen abgeben. Ob monatliche oder quartalsweise Voranmeldungen abzugeben sind, hängt auch in Neugründungsfällen ab 2021 von den allgemeinen Grenzen ab (monatliche Voranmeldungen bei mehr als 7.500 € Zahllast, da­runter quartalsweise Voranmeldungen). 

Die Finanzverwaltung führte aus, dass im Jahr der Aufnahme der Tätigkeit die voraussichtliche Steuer für das entsprechende Jahr sachgerecht zu schätzen sei. Betrage die Steuer für dieses Jahr voraussichtlich mehr als 7.500 €, seien monatliche Voranmeldun­gen abzugeben, andernfalls quartalsweise. Im Folgejahr sei dann die Steuerzahllast des Erstjahres in eine Jahreszahllast hochzu­rechnen. Sofern sich danach eine Zahllast von mehr als 7.500 € ergebe, müssten monatliche Voranmeldungen abgegeben wer­den, ansonsten quartalsweise. 

Hinweis: Die Grundsätze dieses Schreibens sind auf Be­steuerungs- und Voranmeldungszeiträume anzuwenden, die nach dem 31.12.2020 und vor dem 01.01.2027 enden, und die Vereinfachungen gelten nur für Neugründer. 

ARBEITGEBER UND ARBEITNEHMER 

EHEGATTEN UND LEBENSPARTNER: BMF GIBT TIPPS ZUR STEUERKLASSENWAHL FÜR 2021 

In einem aktualisierten Merkblatt hat das Bundesfinanzministeri­um (BMF) dargestellt, welche Besonderheiten bei der Wahl der Lohnsteuerklassen gelten. Die Aussagen richten sich an Ehegat­ten und Lebenspartner, die beide Arbeitslohn beziehen.

Die Steuerklassenkombination III/V führt zu einem optimalen Lohnsteuereinbehalt, wenn der in Steuerklasse III eingestufte Ehegatte bzw. Lebenspartner ca. 60 % und der in Steuerklasse V eingestufte Partner ca. 40 % des gemeinsamen Arbeitseinkommens erzielt. Bei dieser Steuerklassenkombination ist die Abgabe einer Einkommensteuererklärung aber generell verpflichtend. Alternativ besteht die Möglichkeit, sich für die Steuerklassenkom­bination IV/IV zu entscheiden, so dass der hohe Steuerabzug des Geringerverdienenden in Steuerklasse V vermieden wird. In diesem Fall entfällt jedoch für den besser verdienenden Partner auch die günstigere Steuerklasse III. 

Ehegatten bzw. Lebenspartner können als weitere Möglichkeit das Faktorverfahren beantragen, bei dem das Finanzamt die Steuerklasse IV in Verbindung mit einem steuermindernden Multiplikator (sog. Faktor) einträgt. Die Eintragung eines Fak­tors bewirkt, dass die Lohnsteuerlast nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne auf die Partner verteilt wird. Dieses Verfahren ist für Paare mit einem großen Gehaltsunterschied interessant. Die hohe Lohnsteuerlast in Steuerklasse V wird für den gerin­ger verdienenden Partner vermieden, so dass er einen höheren Nettolohn erhält. Ehegatten und Lebenspartner sollten beachten, dass sich ein Steuerklassenwechsel auch auf die Höhe von Ent­gelt- bzw. Lohnersatzleistungen auswirken kann (z.B. Kurzarbei­tergeld, Elterngeld). Daher empfiehlt das BMF, sich vor einem Wechsel der Steuerklasse beim zuständigen Sozialleistungsträ­ger bzw. Arbeitgeber über die Folgen zu informieren. 

Hinweis: Wer seine Steuerklasse wechseln bzw. das Faktor­verfahren beanspruchen möchte, muss sich an sein aktuel­les Wohnsitzfinanzamt wenden. Ein Steuerklassenwechsel oder die Anwendung des Faktorverfahrens für das Kalen­derjahr 2021 kann bis spätestens 30.11.2021 beantragt wer­den. Ein Steuerklassenwechsel im laufenden Kalenderjahr ist auch mehrfach möglich. Das Merkblatt enthält Tabellen mit gestaffelten Arbeitslöhnen, aus denen Ehegatten und Le­benspartner die für sich beste Kombination ablesen können. 

44-€-FREIGRENZE: WANN EIN „GESTÜCKELTER" MONATSVORTEIL STEUERFREI BLEIBEN KANN 

Dürfen Arbeitnehmer auf Kosten ihres Arbeitgebers an einem Einjahresfirmenfitnessprogramm teilnehmen, kann dieser Vorteil unter die monatliche 44-€-Freigrenze gefasst werden und daher steuerfrei bleiben. Dies geht aus einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) hervor.

Im zugrundeliegenden Urteilsfall hatte ein Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern ermöglicht, im Rahmen eines Einjahresfirmenfit­nessprogramms in verschiedenen Fitnessstudios zu trainieren. Hierzu hatte er jeweils einjährige Trainingslizenzen erworben, für die monatlich jeweils 42,25 € zzgl. Umsatzsteuer zu zahlen waren. Die teilnehmenden Arbeitnehmer leisteten einen Eigen­anteil von zunächst 16 €, dann 20 € pro Monat.

Der Arbeitgeber ließ die Sachbezüge bei der Lohnbesteuerung außer Ansatz, weil er der Ansicht war, dass die Vorteile unter die 44-€-Freigrenze für Sachbezüge fielen. Das Finanzamt vertrat demgegenüber die Auffassung, dass den Arbeitnehmern der Vorteil aus dem Einjahrestraining mit der Aushändigung des Mitgliedsausweises in einer Summe zugeflossen und die 44-€-Freigrenze daher überschritten sei. Es unterwarf die Kosten für die Jahreslizenzen (abzüglich der geleisteten Eigenanteile der Arbeitnehmer) daher dem Pauschsteuersatz von 30 %. 

Der BFH urteilte jedoch, dass der geldwerte Vorteil den teilneh­menden Arbeitnehmern als laufender Arbeitslohn monatlich zugeflossen war. Der Arbeitgeber hatte sein vertragliches Ver­sprechen, den Arbeitnehmern die Nutzung der Fitnessstudios zu ermöglichen, unabhängig von seiner eigenen Vertragsbindung monatlich fortlaufend durch die Einräumung der tatsächlichen Trainingsmöglichkeit erfüllt. 

Hinweis: Unter Berücksichtigung der von den Arbeitneh­mern geleisteten Eigenanteile wurde die 44-€-Freigrenze eingehalten, so dass der geldwerte Vorteil aus der Teilnah­me an dem Firmenfitnessprogramm nicht zu versteuern war. 

CORONA: KURZARBEITERGELD KANN ZU STEUERNACHZAHLUNGENFÜHREN 

Durch die Corona-Pandemie wurden viele Branchen schwer ge­troffen, Tausende Unternehmen mussten ihre Mitarbeiter in Kurz­arbeit schicken. Wie hoch das Kurzarbeitergeld ausfällt, ist von der Dauer der Kurzarbeit, von der Steuerklasse, dem Familien­stand und den Lohnsteuermerkmalen abhängig.

Das Kurzarbeitergeld ist als Lohnersatzleistung zwar steuerfrei, erhöht aber den Einkommensteuersatz, der für das übrige (steu­erpflichtige) Einkommen des Arbeitnehmers gilt. Dieser steuererhöhende Effekt wird als Progressionsvorbehalt bezeichnet. Wer Kurzarbeitergeld bezogen hat, muss daher damit rechnen, dass sich mit der Einkommensteuerveranlagung eine Nachzahlung ergibt. Bei der Bemessung des laufenden monatlichen Lohnsteuerabzugs wurde das Kurzarbeitergeld vom Arbeitgeber nicht berücksichtigt, so dass das Finanzamt die fehlende Mehrsteuer über den Einkommensteuerbescheid einfordert. 

Ob und in welcher Höhe eine Nachzahlung anfällt, hängt von vielen Faktoren ab, unter anderem von der Dauer und dem An­teil der Kurzarbeit. Eine entscheidende Rolle spielen auch der individuelle Grenzsteuersatz und die Steuerklassenverteilung bei Ehegatten. 

Hinweis: Wer Lohnersatzleistungen von mehr als 410 € im Jahr bezogen hat, muss für das Bezugsjahr zudem zwingend eine Einkommensteuererklärung bei seinem Finanzamt ein­reichen (Pflichtveranlagung). Gibt er keine Steuererklärung ab, können Sanktionen folgen (z.B. über eine Zwangsgeld­androhung und -festsetzung). 

ALLE STEUERZAHLER 

AUSLANDS(PRAXIS)SEMESTER: WANN UND WELCHE KOSTEN ABZIEHBAR SIND 

Wer ein duales Studium absolviert oder nach seinem Erststudi­um bzw. seiner Erstausbildung eine zweite Ausbildung „aufsat­telt", kann die entsprechenden Aufwendungen (z.B. Fahrtkosten zum Studienort) als Werbungskosten geltend machen.

Für Auszubildende und Studenten, denen ein Werbungskos­tenabzug zusteht, hat der Bundesfinanzhof (BFH) kürzlich ein interessantes Urteil veröffentlicht. Den Bundesrichtern zufolge kann dieser Personenkreis auch die Unterkunftskosten und Ver­pflegungsmehraufwendungen eines Auslandssemesters als (vorab entstandene) Werbungskosten geltend machen. Geklagt hatte eine Studentin, die nach ihrer abgeschlossenen Ausbildung ein Studium an einer deutschen Hochschule begonnen hatte. Die Studienordnung dieser Hochschule schreibt für den gewählten Studiengang vor, dass ein Teil des Studiums (zwei Semester) an einer ausländischen Partneruniversität zu absolvieren ist. 

Für die Zeit ihres Auslandsstudiums wollte die Studentin ihre hier­durch zusätzlich entstandenen Unterkunftskosten sowie Verpfle­gungsmehraufwendungen als Werbungskosten anerkannt wis­sen. Das zuständige Finanzamt hatte dies zunächst abgelehnt und darauf verwiesen, dass die Auslandsuniversität die erste Tä­tigkeitsstätte der Klägerin gewesen sei und die Aufwendungen für Unterkunft und Verpflegung daher nur im Rahmen einer dop­pelten Haushaltsführung als Werbungskosten angesetzt werden könnten - eine solche liege hier aber nicht vor.

Der BFH gab jedoch grünes Licht für den Kostenabzug. Sieht die Studienordnung - wie im vorliegenden Fall - vor, dass Studierende einen Teil des Studiums an einer ausländischen Hochschule absolvieren können bzw. müssen, bleibt die inländische Hochschule nach Ansicht der Bundesrichter die erste Tätigkeitsstätte. Dies gilt jedenfalls, soweit der Studierende dieser - wie im Urteilsfall - auch für die Zeiten des Auslandsstudiums weiter zugeordnet bleibt. Konsequenz dieser Einordnung ist, dass die Kosten für Unterkunft und Verpflegungsmehraufwand im Ausland als vor­weggenommene Werbungskosten steuerlich anerkannt werden müssen - selbst wenn keine doppelte Haushaltsführung vorliegt. Entsprechendes gilt nach dem BFH-Urteil für Praxissemester.

UPDATE FÜR ALLE STEUERZAHLER: WELCHE ÄNDERUNGEN DAS JAHR 2021 MIT SICH BRINGT 

Zum Jahreswechsel haben sich wieder zahlreiche Änderungen ergeben, die alle Steuerzahler kennen sollten: 

  • Höherer Grundfreibetrag: Der Grundfreibetrag wurde von 9.408 € auf 9.744 € angehoben. Bei Zusammenveranlagung lassen sich die doppelten Beträge nutzen.
  • Höheres Kindergeld/höhere Kinderfreibeträge: Das Kin­dergeld wurde um 15 € pro Kind angehoben, folgende Beträge gelten: Für das erste und zweite Kind erhalten Erziehungs­berechtigte nun jeweils 219 €, für das dritte Kind 225 € und für jedes weitere Kind 250 €. Der Kinderfreibetrag wurde von 2.586 € auf 2.730 € angehoben. Der Freibetrag für Betreuung, Erziehung und Ausbildung steigt von 1.320 € auf 1.464 €. Bei­de Freibeträge gelten jeweils pro Elternteil.
  • Höhere Pendlerpauschale: Die Pendlerpauschale steigt ab dem 21. Kilometer um 5 Cent auf 35 Cent pro Kilometer. Geringverdiener, die mit ihrem Einkommen innerhalb des Grund­freibetrags liegen, erhalten die sogenannte Mobilitätsprämie von 14 % der erhöhten Pendlerpauschale, also 4,9 Cent ab dem 21. Kilometer. Die aufgestockte Pendlerpauschale und die Mobilitätsprämie gelten zunächst befristet bis zum 31.12.2026.
  • Verlängerte Förderung für Kurzarbeiter: Die Bundesregie­rung hat Erleichterungen für die Kurzarbeit beschlossen, die bis zum 31.12.2021 gelten. Arbeitnehmer in Kurzarbeit erhal­ten demnach mehr Kurzarbeitergeld. Bisher übernahm die Agentur für Arbeit nur 60 % des entgangenen Lohns, bei Ar­beitnehmern mit Kind 67 %. Bis Ende 2021 wird das Kurzarbei­tergeld gestaffelt angehoben. Wer es für eine um mindestens die Hälfte reduzierte Arbeitszeit bezieht, erhält ab dem vierten Monat 70 % des entgangenen Lohns, mit Kindern 77 %. Ab dem siebten Monat des Bezugs steigt es dann auf 80 % bzw. 87 % mit Kindern. Wer Kurzarbeitergeld erhält, ist nach wie vor zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet.
  • Neuer Rentenzuschlag für Geringverdiener: Wer viele Jah­re nur wenig in die Rentenkasse eingezahlt hat, bekam bislang auch nur eine sehr niedrige Rente - teilweise unter dem Niveau der Grundsicherung. Ab 2021 sollen Rentner mindestens so viel Geld erhalten, dass sie deutlich über der Grundsicherung liegen. Ein Recht auf Grundrente hat jeder, der 35 Jahre lang Beiträge in die Rentenkasse eingezahlt hat. Gezahlt wird bis zu 80 % der Rente, die ein Durchschnittsverdiener in Deutsch­land in diesen Jahren erwirbt. Die Grundrentenberechtigten werden durch eine automatische Einkommensprüfung ermit­telt: Die Daten hierfür erhält die Rentenversicherung vom Fi­nanzamt. Es muss also kein Antrag ausgefüllt werden.
  • Ende des Solidaritätszuschlags: Ab 2021 entfällt für rund 90 % der Steuerzahler der Solidaritätszuschlag. Eine Familie mit zwei Kindern muss nun bis zu einem Bruttojahreslohn von 151.990 € keinen Soli zahlen, ein Alleinstehender bleibt bis zu einem Bruttojahreslohn von 73.874 € davon befreit.

 

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu den be­handelten Themen wird gerne weitere Auskunft erteilt. 

ZAHLUNGSTERMINE STEUERN UND SOZIALVERSICHERUNG

10.03.2021 (15.03.2021*) 

  • Umsatzsteuer
    (Monatszahler)
  • Lohnsteuer mit SolZ u. KiSt
    (Monatszahler)
  • Einkommensteuer mit SolZ u. KiSt
    (Vorauszahlung)
  • Körperschaftsteuer mit SolZ
    (Vorauszahlung) 

29.03.2021 

  • Sozialversicherungsbeiträge

(*) Letzter Tag der Zahlungsschonfrist, nicht für Bar- und Scheckzahler. Zahlungen mit Scheck sind erst drei Tage nach dessen Eingang bewirkt. 

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