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Das Aktuelle aus Steuern und Wirtschaft - Ausgabe Juni 2021

Gesetzgebung

Körperschaftsteuerrecht: Modernisierung geplant

Das Bundeskabinett hat am 24.03.2021 den Entwurf eines Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaft­steuerrechts beschlossen. Die wesentlichste Änderung ist die Einführung einer Option für Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften, sich wie eine Körperschaft besteuern zu lassen. Die Besteuerung von Körperschaften ist heute sowohl für Zwecke der Körperschaft- als auch der Gewerbesteuer strikt von der Besteuerung ihrer Anteilseigner und Mitglieder getrennt. Personengesellschaften unterliegen demgegenüber dem Prinzip der transparenten Besteuerung.

Das bedeutet, die Gesellschafter müssen die Erträge aus der Beteiligung mit ihrem individuellen Steuersatz versteuern. Gewerbesteuerlich ist die Personengesellschaft ein eigenständiges Steuersubjekt, für Zwecke der Einkommensbesteuerung sind dies aber ausschließlich die an ihr unmittelbar oder mittelbar beteiligten natürlichen Personen oder Körperschaftsteuersubjekte.

Zwar haben sich die steuerliche Gesamtbelastung von Körperschaften und ihren Anteilseignern einerseits und Personengesellschaftern andererseits weitgehend aneinander angeglichen. Gleichwohl bestehen sowohl systematisch als auch hinsichtlich des Besteuerungsverfahrens noch Unterschiede, die im Einzelfall zu teils erheblichen Abweichungen bei Steuerbelastung und Bürokratieaufwand führen können. Zudem sind die Besonderheiten der deutschen Personengesellschaftsbesteuerung (insbesondere Sonderbetriebsvermögen und -vergütungen sowie Sonder- und Ergänzungsbilanzen) international weitgehend unbekannt.

Die Option von Personengesellschaften zur Körperschaftsteuer würde diese Unterschiede für die optierenden Gesellschaften beseitigen. Personenhandels- und Partnerschaftsgesellschaften sollen dadurch zukünftig die Möglichkeit erhalten, dieselben steuerlichen Regelungen in Anspruch nehmen zu können wie Kapitalgesellschaften.

Hinweis: Gerne beraten wir Sie bezüglich der ab dem 01.01.2022 vorgesehenen Optionsmöglichkeit.

Aussensteuerrechtsreform: Umsetzung der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie

Das Bundeskabinett hat am 24.03.2021 den Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Anti-Steuer­vermeidungsrichtlinie auf den gesetzgeberischen Weg gebracht. Damit kommt Deutschland seiner Verpflichtung zur Umsetzung von aktualisierten EU-Richtlinien, hier der Anti-Steuervermeidungsrichtlinie (ATAD), nach. Folgende Änderungen sind vorgesehen:

  • Entstrickungs- und Wegzugsbesteuerung: Artikel 5 der ATAD verpflichtet die Mitgliedstaaten zur Aufdeckung und Besteuerung stiller Reserven bei der grenzüberschreitenden Überführung von Wirtschaftsgütern, der Verlagerung von Betrieben oder dem Wegzug von Körperschaften (sog. Entstrickungsbesteuerung). Zudem werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, im Fall der Überführung von Wirtschaftsgütern ins Inland oder bei Zuzug von Körperschaften die im Rahmen der ausländischen Entstrickungsbesteuerung angesetzten Werte anzuerkennen, sofern diese dem Marktwert entsprechen (sog. Verstrickung). Der Gesetzentwurf sieht darüber hinaus eine Vereinheitlichung der Stundungsregelungen sowie Erleichterungen bei der Anwendung der Rückkehrerregelung bei der Wegzugsbesteuerung natürlicher Personen vor.
  • Reform der Hinzurechnungsbesteuerung: Durch die sogenannte Hinzurechnungsbesteuerung wird bereits heute verhindert, dass unbeschränkt Steuerpflichtige ihre ausländischen Einkünfte auf eine steuerrechtsfähige Gesellschaft, die ihren Sitz in einem Niedrigsteuerland hat und im Inland nicht steuerpflichtig ist, übertragen und dadurch Steuervorteile erzielen. Diese Vorschriften sollen zeitgemäßer und rechtssicherer ausgestaltet werden. Statt auf eine Inländerbeherrschung abzustellen, wird künftig eine gesellschafterbezogene Betrachtung des Beherrschungskriteriums durchgeführt.
  • Verhinderung hybrider Gestaltungen: Die Regelungen zur Beseitigung von Besteuerungsinkongruenzen im Zusammenhang mit hybriden Gestaltungen sollen verhindern, dass Betriebsausgaben mehrfach berücksichtigt werden oder dass diese berücksichtigt werden, obwohl die entsprechenden Einnahmen keiner Besteuerung unterliegen.

Hinweis: Planen Sie die Verlegung Ihres Betriebs ins Ausland? Wir prüfen für Sie, inwieweit die geplanten Ände­rungen des Außensteuerrechts in Ihrem Fall von Bedeutung sind.

Unternehmer

EuGH: Änderungen in der Besteuerung von Dienstwagen

Das Urteil des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) betrifft die Frage, ob die grenzüberschreitende Überlassung von Dienstwagen an Pendler für dienstliche und private Zwecke am Wohnsitz des Arbeitnehmers der Umsatzsteuer unterliegt.

Der Entscheidung liegen zwei Sachverhalte zugrunde. Im ersten Fall überließ eine Luxemburger Verwaltungs­gesellschaft für Investmentfonds einem Arbeitnehmer einen geldwerten Vorteil in Form eines Dienstwagens, den er sowohl für dienstliche als auch für private Zwecke nutzen durfte.

Der Arbeitnehmer leistete dafür weder ein Entgelt an seinen Arbeitgeber, noch verzichtete er auf einen Teil des Arbeitslohns oder sonstige Vorteile. Nach deutscher Rechtsprechung würde Umsatzsteuer anfallen.

Der EuGH hat jedoch entschieden, dass hier nicht ohne Weiteres von einer Dienstleistung gegen Entgelt ausgegangen werden könne. Es liege auch keine langfristige Fahrzeugvermietung vor, die nach speziellen umsatzsteuerlichen Leistungsortregeln am Wohnsitz des Arbeitnehmers zu versteuern wäre. Stattdessen seien die besonderen Regeln für die private Nutzung von Firmenvermögen zu beachten. Dabei sei entscheidend, ob der Arbeitgeber den Vorsteuerabzug für die Anschaffung des Dienstwagens vorgenommen habe.

Der zweite Sachverhalt, über den der EuGH zu entscheiden hatte, betraf die entgeltliche Überlassung von Dienstwagen. Ein anderer Arbeitnehmer der Luxemburger Verwaltungsgesellschaft übernahm für die dienstliche und private Nutzung des Dienstwagens ca. 5.700 €. Es handelte sich hierbei um eine Dienstleistung gegen Entgelt. Die Zahlung des Arbeitnehmers, die auch die Form eines teilweisen Gehaltsverzichts oder des Verzichts auf sonstige Vorteile annehmen kann, unterliegt damit der Umsatzsteuer im Wohnsitzland des Arbeitnehmers.

Arbeitgeber, die Grenzgänger aus dem EU-Ausland beschäftigen und diesen Pendlern Dienstwagen auch zur privaten Nutzung entgeltlich und für einen Zeitraum von über 30 Tagen überlassen, sind nun für die Abführung der Umsatzsteuer im Wohnsitzland des Arbeitnehmers sowie für form- und fristgerechte Einreichung von Umsatzsteuererklärungen verantwortlich.

Hinweis: Die seit Jahrzehnten geltenden Grundsätze der Finanzverwaltung bringt der EuGH nun zumindest ins Wanken. Arbeitgeber, die ihren Arbeitnehmern Dienstwagen zur Verfügung stellen, sollten also immer genau prüfen, ob infolge der EuGH-Entscheidung Handlungsbedarf besteht.

Investitionsabzugsbetrag bei Firmenwagen: Nachweis durch Fahrtenbuch?

Investitionsabzugsbeträge (IAB) und Sonderabschreibungen für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens setzen nach § 7g Einkommensteuergesetz (EStG) voraus, dass die Wirtschaftsgüter ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werden. Hierbei darf die private Nutzung bei nicht mehr als 10 % liegen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass der Umfang der betrieblichen Nutzung bei einem Firmenwagen nicht zwangsläufig durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden muss. Auch andere Beweismittel sind demnach zulässig.

Im Urteilsfall hatte ein Finanzamt das Fahrtenbuch für einen Firmenwagen als nicht ordnungsgemäß verworfen und die private Nutzungsentnahme nach der pauschalen 1-%-Methode berechnet. In der Folge versagte es das Ansetzen eines IAB und der Sonderabschreibung für den Wagen. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg (FG) folgte der Auffassung des Finanzamts: Mangels eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs sei nicht feststellbar, dass der Pkw zu mindestens 90 % betrieblich genutzt worden sei.

Der BFH hob das Urteil des FG nun jedoch auf und verwies die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Ent­scheidung an das FG zurück. Die Bundesrichter erklärten, dass im EStG nicht ausdrücklich geregelt sei, wie die betriebliche Nutzung eines Wirtschaftsguts nachgewiesen werden müsse. Zwar könne der Nachweis durch ein Fahrtenbuch geführt werden, andere Beweismittel seien aber nicht ausgeschlossen. In einem zweiten Rechtsgang erhält der klagende Unternehmer somit die Gelegenheit, die betriebliche Nutzung durch anderweitige Aufzeichnun­gen nachzuweisen. Denkbar sind beispielsweise Kalendereintragungen oder Dokumentationen über Dienst­reisen.

Hinweis: Das BFH-Urteil ist eine gute Nachricht für Unternehmer, denen der IAB aufgrund eines verworfenen Fahrtenbuchs aberkannt wird. Sie können hierauf Bezug nehmen und auf die Zulässigkeit anderer Beweismittel verweisen.

GmbH-Geschäftsführer

Feststellung des Einlagekontos von Gewinnermittlungsart abhängig?

Das steuerliche Einlagekonto hat, trotz seiner oftmals in der Praxis vorherrschenden stiefmütterlichen Behandlung, eine sehr hohe Relevanz und Bedeutung für den Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft, denn im steuerlichen Einlagekonto werden alle Einlagen der Gesellschafter festgehalten, die diese in die Gesellschaft (jedoch nicht in das Stammkapital) eingezahlt haben. Erfolgt nämlich in späteren Jahren eine Einlagenrückgewähr, muss diese beim Gesellschafter nicht versteuert werden.

Ist die Feststellung des steuerlichen Einlagekontos durch das Finanzamt versäumt oder sind die Einlagen nicht im Erklärungsvordruck deklariert worden, muss die Rückzahlung versteuert werden, als ob es sich wirtschaftlich um eine Rückgewähr von Einlagen handelt. Vor diesem Hintergrund begehrte eine Gemeinde zum 31.12.2011 die Feststellung des steuerlichen Einlagekontos für eine Tochter-GmbH. Geschäftsgegenstand dieser Tochtergesellschaft war die Trinkwasserversorgung der Gemeindebevölkerung. Das Finanzamt wollte jedoch nur einen niedri­geren Betrag feststellen. Hintergrund dieser Tatsache war, dass der letzte Feststellungsbescheid auf den 31.12.2006 lautete (mit einem Wert von 0 €). Für die Jahre 2007 bis 2010 erging kein Feststellungsbescheid. Während das Finanzamt also auf einem Wert von 0 € aufbaute, hatte die Gemeinde eine Schattenrechnung mit einem entsprechend höheren Betrag erstellt.

Eine (nachträgliche) Feststellung des steuerlichen Einlagekontos für die Jahre bis 2010 lehnte das Finanzamt unter Hinweis auf die Tatsache ab, dass der Betrieb gewerblicher Art bislang seinen Gewinn durch Einnahmenüber­schussrechnung ermittelt habe und daher eine Feststellung nicht zulässig sei. Der Bundesfinanzhof hat jedoch entschieden, dass die Feststellung des Einlagekontos nicht von der Art der Gewinnermittlung abhänge, da dies nicht als Voraussetzung genannt sei.

Hinweis: Achten Sie darauf, dass im Körperschaftsteuererklärungsvordruck stets auch die Passage zum steuer­lichen Einlagekonto korrekt ausgefüllt ist.

Leitfaden zum fortführungsgebundenen Verlustvortrag

Wenn mehr als die Hälfte der Anteile an einer Kapitalgesellschaft innerhalb von fünf Jahren an einen Erwerber oder eine Erwerbergruppe übertragen werden, gehen grundsätzlich sämtliche Verluste der Kapitalgesellschaft unter. Von dieser oftmals als drastisch empfundenen Regelung gibt es einige Ausnahmen. Die wohl wichtigste sieht vor, dass der Verlust nicht untergeht, wenn man einen Antrag auf Feststellung eines fortführungsgebundenen Verlustvortrags stellt.

Damit verpflichtet man sich gleichzeitig, den – zum Zeitpunkt des Antrags – bestehenden Geschäftsbetrieb unverändert so lange fortzuführen, wie der fortführungsgebundene Verlustvortrag besteht. Verändert man innerhalb dessen Existenz den tatsächlichen Betrieb (z.B. durch Erweiterung oder Wegfall von operativen Bereichen), entfällt der Verlustvortrag. Durch diese Regelung sind Auslegungsprobleme vorprogrammiert: Das Gesetz versucht ledig­lich ganz abstrakt zu definieren, in welcher Form der Geschäftsbetrieb fortgeführt werden muss.

Zu diesem und zu anderen Punkten hat das Bundesfinanzministerium (BMF) nun endlich ein Schreiben veröffentlicht, das dem Praktiker nicht nur konkretere Hinweise an die Hand gibt, sondern das auch zahlreiche Beispiele enthält. Es stellt faktisch einen Leitfaden für die Umsetzung des fortführungsgebundenen Verlustvortrags dar. Dabei geht die Anweisung sowohl auf formelle Punkte ein (Wie ist der Antrag korrekt zu stellen?) als auch auf materielle Punkte. So wird auch präzisiert, was ein schädliches Ereignis für die Fortexistenz des Verlustvortrags ist.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Dienstwagen und Homeoffice: Was Sie beachten sollten

Können Arbeitnehmer ihren Dienstwagen auch für private Fahrten nutzen, müssen sie einen geldwerten Vorteil versteuern. Bei Anwendung der sogenannten 1-%-Regelung muss monatlich pauschal 1 % des Kfz-Brutto­listenpreises als Arbeitslohn angesetzt werden. Wird das Fahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte genutzt, kommen noch einmal 0,03 % des Listenpreises für jeden Entfernungskilometer zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte hinzu.

Wer in Zeiten von Corona häufig von zu Hause aus arbeitet bzw. gearbeitet hat, empfindet es als ungerecht, dass in der Lohnabrechnung nach wie vor ein 0,03-%-Vorteil versteuert wird, obwohl weniger Fahrten zum Betrieb anfallen. Es gibt aber eine Möglichkeit, den Nutzungsvorteil nachträglich herabzusetzen: Der pauschale 0,03-%-Vorteil basiert auf der Annahme, dass die Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte an 180 Tagen im Jahr erfolgen. Kann der Arbeitnehmer dem Finanzamt nachweisen, dass er weniger Fahrten vollzogen hat, kann er eine günstigere Einzelbewertung der Fahrten mit 0,002 % des Listenpreises je Entfernungskilometer erreichen, so dass ihm zu viel einbehaltene Lohnsteuer über den Einkommensteuerbescheid zurückerstattet wird.

Um eine Minderung des Nutzungsvorteils zu erreichen, muss der Arbeitnehmer dem Finanzamt darlegen, an welchen Tagen er den Dienstwagen tatsächlich für Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte genutzt hat (z.B. durch Vorlage von Arbeitszeitaufzeichnungen). Zudem muss er glaubhaft machen, wie der Arbeitgeber den Vorteil bisher versteuert hat (z.B. durch Vorlage der Gehaltsabrechnung oder Bescheinigung des Arbeitgebers).

Hinweis: Wer bei der Nutzungsversteuerung eine reduzierte Anzahl an Fahrten zum Betrieb erklärt, muss diese natürlich auch bei der Entfernungspauschale zugrunde legen, so dass sich der Werbungskostenabzug verringert.

Sind Tiere im beruflichen Kontext als Werbungskosten absetzbar?

Werden Haustiere auch für berufliche Zwecke eingesetzt, können die Kosten für das Tier anteilig steuermindernd geltend gemacht werden, so der Bundesfinanzhof (BFH).

Die Lehrerin im Urteilsfall hatte aus privaten Mitteln einen Hund angeschafft und diesen arbeitstäglich im Schulunterricht eingesetzt. Die Einbindung des Hundes in den Unterricht erfolgte nach Absprache mit dem Dienstherrn und der Elternschaft im Rahmen spezieller Schulhundprogramme zur Umsetzung tiergestützter Pädagogik. Der Dienstherr befürwortete den Einsatz des Hundes, beteiligte sich jedoch nicht an den Kosten. Die Lehrerin machte die Kosten für Anschaffung, Futter, Tierarzt, Tierhalterhaftpflicht, Hundeschule sowie für die Ausbildung zum The­rapiehund daraufhin als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt lehnte einen Kostenabzug jedoch komplett ab und verwies darauf, dass bei dem Hund keine sachgerechte Abgrenzung der privaten und beruflichen Veranlassungszusammenhänge möglich sei.

Der BFH widersprach. Die Kosten für einen Schulhund könnten bis zu 50 % als Werbungskosten bei den Lohneinkünften abgezogen werden, wenn der Hund – wie in diesem Fall – innerhalb einer regelmäßig fünftägigen Unterrichtswoche arbeitstäglich in der Schule eingesetzt werde. Die Kosten für die Ausbildung zum Therapiehund erkannte der BFH sogar in voller Höhe an, weil die Ausbildung ausschließlich zu beruflichen Zwecken erfolge und hier keine private Veranlassung erkennbar sei.

Hinweis: Das Urteil zeigt, dass gemischt (privat und beruflich) veranlasste Kosten nicht zwangsläufig unter das steuerliche Abzugsverbot fallen. Sie können zumindest anteilig als Werbungskosten abgezogen werden, wenn der erwerbsbezogene Anteil abgrenzbar und von nicht nur untergeordneter Bedeutung ist. Hier konnte die Abgrenzung anhand zeitlicher Merkmale (Unterrichtstage mit Hundeeinsatz) erfolgen.

FFP2-Masken am Arbeitsplatz: Ausgaben nicht als Werbungskosten absetzbar

In Zeiten der Corona-Pandemie besteht in vielen Betrieben mittlerweile eine Maskenpflicht, sei es direkt am Arbeitsplatz oder zumindest in öffentlichen Bereichen wie Fluren und Treppenhäusern. Waren anfangs noch jegliche Formen von Alltagsmasken erlaubt, sind mittlerweile meist FFP2-Masken verpflichtend.

Stellen Arbeitgeber der Belegschaft bei der Arbeit solche Masken zur Verfügung, ist darin kein steuerpflichtiger geldwerter Vorteil der Arbeitnehmer zu sehen. Das Bereitstellen von Masken hat keinen Arbeitslohncharakter, da es im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers erfolgt. Tragen Arbeitnehmer die Kosten für FFP2-Masken selbst, können sie diese jedoch nicht als Werbungskosten geltend machen. Ein steuerlicher Abzug als berufliche Schutzkleidung ist nicht möglich, da die Masken auch vor und nach der Arbeit getragen werden können. Die Finanzämter werden darauf verweisen, dass eine rechtliche Abgrenzung der beruflichen Nutzung nur schwer möglich ist. Auch für das Tragen der Masken auf dem Weg zur Arbeit ist keine steuerliche Anerkennung möglich, da der Arbeitsweg bereits durch die Entfernungspauschale abgedeckt ist.

Hinweis: Eine Chance, die Kosten steuermindernd geltend zu machen, kann sich jedoch für Arbeitnehmer mit Vorerkrankungen bieten. Sie können die Kosten als außergewöhnliche Belastung abziehen, wenn sie eine ärztliche Verordnung vorlegen können, die vor der Anschaffung der Masken ausgestellt wurde, etwa bei schweren Lun­genkrankheiten. Aber selbst in diesen Ausnahmefällen kommt es am Ende häufig nicht zu einer Steuerersparnis, da unter anderem Kostenerstattungen der Krankenkassen gegenzurechnen sind.

Alle Steuerzahler

Corona: Stundung und Vollstreckungsaufschub verlängert

Die Corona-Krise führt dazu, dass viele Unternehmen finanziell mit dem Rücken zur Wand stehen. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat 2020 mit erleichterten Regelungen zur Steuerstundung und zum Vollstreckungs­aufschub zumindest mehr Zeit zur Tilgung offener Steuerbeträge geschaffen. Da die Pandemie andauert, hat das BMF die Regelungen zur erleichterten Steuerstundung und zum Vollstreckungsaufschub verlängert.

Wer nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich von der Corona-Krise betroffen ist, kann beim Finanzamt bis zum 30.06.2021 unter Darlegung seiner Verhältnisse einen Antrag auf Steuerstundung stellen. Dieser Antrag kann für Einkommen-, Körperschaft- und Umsatzsteuer gestellt werden, die bis zum 30.06.2021 fällig werden. Die Stundungen können längstens bis zum 30.09.2021 gewährt werden. Über dieses Datum hinaus können allerdings Anschlussstundungen gewährt werden, wenn diese mit einer angemessenen Ratenzahlungsvereinbarung – die längstens bis zum 31.12.2021 dauert – verknüpft werden.

Wird dem Finanzamt bis zum 30.06.2021 aufgrund einer Mitteilung des Vollstreckungsschuldners bekannt, dass dieser nachweislich unmittelbar und nicht unerheblich negativ wirtschaftlich von der Krise betroffen ist, soll das Amt bis zum 30.09.2021 von Vollstreckungsmaßnahmen absehen. Dies gilt für bis zum 30.06.2021 fällig gewordene Steuern. Eine Verlängerung des Vollstreckungsaufschubs bis zum 31.12.2021 ist möglich, wenn Finanzamt und Vollstreckungsschuldner eine angemessene Ratenzahlung (längstens bis zum 31.12.2021) vereinbart haben.

Steuerliche Vorteile privater und dienstlicher Elektroautos

Um die Elektromobilität in Deutschland zu fördern, hält der Fiskus für Elektroautos mittlerweile viele steuerliche Vergünstigungen bereit. Nutzen Arbeitnehmer ein solches Fahrzeug als Dienstwagen, müssen sie nur einen reduzierten privaten Nutzungsvorteil versteuern. Seit 2019 wird der geldwerte Vorteil nach der sogenannten 1-%-Methode nur noch aus dem halben statt dem vollen Listenpreis berechnet (somit „0,5-%-Regelung“).

Seit dem 01.01.2020 müssen dienstlich genutzte Elektroautos mit einem Bruttolistenpreis bis 40.000 € sogar mo­natlich nur noch mit 0,25 % des Bruttolistenpreises als geldwerter Vorteil versteuert werden. Zum 01.07.2020 wurde die Bemessungsgrenze auf 60.000 € angehoben. Diese neue Regel gilt für Elektrofahrzeuge, die in der Zeit vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2030 angeschafft oder geleast wurden bzw. werden.

Für andere Elektrofahrzeuge oder „reine“ Elektroautos mit einem Bruttolistenpreis über 60.000 € gilt weiterhin die 0,5-%-Regelung aus dem Jahr 2019. Für Hybridelektrofahrzeuge gilt die 0,5-%-Regelung hingegen nur, wenn diese eine der folgenden Voraussetzungen erfüllen: Es hat eine Kohlendioxidemission von höchstens 50 g je gefahrenen Kilometer und/oder seine Reichweite beträgt bei ausschließlicher Nutzung der elektrischen Antriebs­maschine mindestens 40 km. Erfüllt es keine dieser Voraussetzungen, so gilt weiterhin der 2018 ausge­laufene Nachteilsausgleich, wonach der Bruttolistenpreis um pauschale Beträge für das Batteriesystem gemindert wird.

Seit 2017 ist das kostenlose oder verbilligte Aufladen eines Elektro- oder Hybridfahrzeugs im Betrieb des Arbeitgebers steuerfrei (Dienstwagen und private Elektrofahrzeuge). Darüber hinaus gilt für Elektroautos eine Kfz-Steuerbefreiung. Hybridfahrzeuge, die auch einen Verbrennungsmotor haben, können hiervon nicht pro­fitieren.

Der Kauf privater Elektroautos wird über eine Innovationsprämie von bis zu 9.000 € (für private Plug-in-Hybride: bis zu 6.750 €) gefördert. Diese gilt für Elektrofahrzeuge (Neuwagen), die nach dem 03.06.2020 zugelassen wurden, und für Gebrauchtwagen, die erstmalig nach dem 04.11.2019 oder später zugelassen wurden und deren Zweitzulassung nach dem 03.06.2020 erfolgt ist. Im Rahmen eines neuen Förderprogramms der Kreditanstalt für Wiederaufbau bezuschusst der Bund seit November 2020 auch die Installation privater Ladestationen für Elek­troautos an Wohngebäuden (pauschal 900 € pro Ladepunkt).

Zahlungstermine Steuern und Sozialversicherung

10.06.2021 (14.06.2021*)

Umsatzsteuer

(Monatszahler)

Lohnsteuer mit SolZ u. KiSt

(Monatszahler)

Einkommensteuer mit SolZ u. KiSt

(Vorauszahlung)

Körperschaftsteuer mit SolZ

(Vorauszahlung)

28.06.2021

Sozialversicherungsbeiträge

(*) Letzter Tag der Zahlungsschonfrist, nicht für Bar- und Scheckzahler. Zahlungen mit Scheck sind erst drei Tage nach dessen Eingang bewirkt.

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