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Das Aktuelle aus Steuern und Wirtschaft - Ausgabe Juli 2024
Unternehmer
Existenzgründer: Monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen
Seit dem Jahr 2021 müssen neugegründete Unternehmen im Jahr der Gründung und im darauffolgenden Jahr ihre Umsatzsteuer-Voranmeldungen nicht mehr monatlich abgeben. Diese Regelung soll nun evaluiert werden. Dazu hat das Bundeszentralamt für Steuern im Auftrag des Bundesfinanzministeriums eine Befragung zur Wirkung der Aussetzung der Verpflichtung zur Abgabe im Monatsturnus gestartet. Hierfür sind Steuerberater aufgerufen, sich an der Umfrage zu beteiligen.
Die Pflicht zur Abgabe der monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldungen für neugegründete Unternehmen im Jahr der Gründung und im darauffolgenden Jahr wurde durch das Dritte Bürokratieentlastungsgesetz mit Wirkung vom 01.01.2021 für sechs Jahre ausgesetzt. Voraussetzung ist, dass die zu entrichtende Umsatzsteuer voraussichtlich 7.500 € nicht überschreitet. Diese Regelung gilt für die Besteuerungszeiträume 2021 bis 2026. Ziel der befristeten Aussetzung ist es, den Bürokratieaufwand zu reduzieren und dadurch Existenzgründer zu unterstützen.
Mit Hilfe der aktuellen Umfrage sollen unter anderem mögliche Auswirkungen der Aussetzung der monatlichen Umsatzsteuer-Voranmeldung auf die eingetretenen Entlastungen für Existenzgründer betrachtet werden. Auch die Praxiserfahrungen der Steuerberaterschaft – und letztlich ihrer Mandanten – sollen hier Berücksichtigung finden.
Elektronische Dienstleistung: Besteuerung von Gutscheinen
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte sich mit den umsatzsteuerlichen Konsequenzen von Gutscheinen über eine elektronische Dienstleistung in einer Leistungskette zu befassen. Im Urteilsfall ging es um Guthabenkarten oder Gutscheincodes, die für den Erwerb digitaler Inhalte bestimmt und mit einer Länderkennung versehen sind, die die fraglichen digitalen Inhalte nur in dem betreffenden Mitgliedstaat zugänglich macht. Der Bundesfinanzhof wollte für den Fall der mehrfachen Übertragung eines Gutscheins wissen, ob sich das Erfordernis beim Einzweckgutschein, dass der Ort der Leistung feststehen muss, auch auf die Übertragung zwischen Steuerpflichtigen beziehen muss oder ob im Zweifel ein Mehrzweckgutschein vorliegt.
Die Klägerin verkaufte über ihren Onlineshop mit einer Länderkennung versehene Guthabenkarten und Gutscheincodes, die die Endverbraucher zum Erwerb digitaler Inhalte berechtigten. Der Herausgeber der Gutscheine war in London ansässig. Die Klägerin bezog die Karten erst über im Inland ansässige Zwischenhändler und später aus dem EU-Ausland. Sie erklärte keine innergemeinschaftlichen Erwerbe und behandelte die Übertragungen der Karten an die Endkunden als nichtsteuerbare Wert- oder Mehrzweckgutscheine.
Die Angabe der Länderkennung des Endkunden reichte nach Ansicht der Klägerin nicht zur Bestimmung des Leistungsorts aus. Auch im Ausland ansässigen Nutzern sei es möglich – entgegen den Nutzungsbedingungen –, die Karten mit deutscher Kennung zu kaufen und zu nutzen. Sowohl das Finanzamt als auch das Finanzgericht sahen die Umsätze der Klägerin mit den Karten als im Inland steuerbar an, weil aufgrund der Länderkennung der Leistungsort im Inland liege.
Der EuGH stellte nun klar, dass die Einstufung, ob ein Einzweckgutschein vorliegt, hinsichtlich des Leistungsorts nicht davon beeinflusst wird, ob der Gutschein nach seiner Ausgabe noch weitervertrieben wird. Unerheblich sei auch, ob die an solchen weiteren Übertragungen Beteiligten in anderen Mitgliedstaaten ansässig seien als in demjenigen, in dem die durch den Gutschein verbriefte Leistung ausgeführt werde.
Zudem wies der EuGH darauf hin, dass die Weiterübertragungen zwischen den Beteiligten auch von dem Gutschein gesonderte Dienstleistungen darstellen können. Der Weiterverkauf eines Gutscheins könne also eine
eigenständige Vertriebs- oder Absatzförderungsleistung sein.
Auf dem Prüfstand: Nachzahlungszinsen europarechtskonform?
Das Finanzgericht Saarland (FG) musste die Frage klären, ob Nachzahlungszinsen gemäß § 233a Abgabenordnung (AO) auf Umsatzsteuer mit dem Unionsrecht vereinbar sind. Insbesondere hatte es zu prüfen, ob das Neutralitätsprinzip anwendbar und verletzt ist bzw. ob die Regelungen gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstoßen.
Im Besprechungsfall wurden im Rahmen einer Steuerfahndungsprüfung für die Jahre 2014 bis 2016 Hinzuschätzungen vorgenommen. Auf dieser Basis erließ das Finanzamt im Jahr 2018 entsprechende Umsatzsteuer- und Körperschaftsteuerbescheide sowie Bescheide über Nachzahlungszinsen gemäß § 233a AO zu diesen Steuern. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren und einer Änderung der Zinsbescheide im Klageverfahren ging es nur noch um die restlichen nach § 233a AO festgesetzten Zinsen zur Umsatzsteuer.
Nach Auffassung des FG verstoßen die Vorschriften über Nachzahlungszinsen gemäß § 233a AO bei Zinsen, denen Hinzuschätzungen zugrunde liegen, nicht gegen europarechtliche Grundsätze. Der Grundsatz der Neutralität der Mehrwertsteuer sei zwar prinzipiell auch auf die Zinsvorschriften anwendbar. Da der Unternehmer durch die Abschöpfung des Liquiditätsvorteils jedoch nicht belastet sei, sei dieser Grundsatz im Fall der Nach-
zahlungszinsen nicht verletzt.
Die Zinsvorschriften seien zwar nicht schon deshalb mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit vereinbar, weil das deutsche Verfahrensrecht die Möglichkeit von Billigkeitsmaßnahmen vorsehe. Sie stünden jedoch zumindest insoweit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit nicht entgegen, als bei der Beurteilung der Unverhältnismäßigkeit bei der Bemessung eines Ausgleichs des Liquiditätsvorteils europarechtliche Maßstäbe gelten würden. Zudem seien bei der Frage eines milderen Mittels in Bezug auf die Zinsbelastung auch andere Renditemöglichkeiten von Kapitalüberlassung in Betracht zu ziehen.
Hinweis: Zur Unionsrechtswidrigkeit hatte Mitte 2023 auch das Finanzgericht Düsseldorf zu entscheiden. Insoweit sind aktuell beim Bundesfinanzhof (BFH) sowohl ein Beschwerdeverfahren als auch ein Revisionsverfahren anhängig. Im Urteilsfall aus dem Saarland wurde die Revision beim BFH zwar zugelassen, aber offenbar nicht eingelegt.
Freiberufler
Zehntageregelung: Umsatzsteuer als Betriebsausgabe in welchem Jahr?
Wenn Sie als Unternehmer oder Freiberufler Ihren Gewinn per Einnahmenüberschussrechnung ermitteln, müssen Sie das Zufluss-Abfluss-Prinzip berücksichtigen.
Aber von diesem Prinzip gibt es auch Ausnahmen: beispielsweise bei wiederkehrenden Leistungen um den Jahreswechsel. So sind Zahlungen, die innerhalb von zehn Tagen sowohl fällig als auch geleistet wurden, im alten Jahr zu berücksichtigen. Das gilt auch für die Umsatzsteuer. Aber wann ist da der Fälligkeitstag? Das Finanzgericht Köln (FG) musste entscheiden, in welchem Jahr eine Umsatzsteuer-Vorauszahlung zu berücksichtigen ist.
Der Kläger reichte die Umsatzsteuer-Voranmeldung für November 2017 am 10.01.2018 ein. Es gab keine Dauerfristverlängerung. Am 16.01.2018 zog das Finanzamt den fälligen Betrag ein. Der Kläger berücksichtigte die Vorauszahlung im Jahr 2018 als Betriebsausgabe. Das Finanzamt erkannte dies nicht an.
Die Klage hiergegen vor dem FG war erfolgreich. Die Vorauszahlung wurde zum Zeitpunkt der Einziehung geleistet, also am 16.01.2018. Dies führt nicht zu einer Verschiebung des Zahlungsabflusses in das Vorjahr nach der Zehntageregelung. Bei einer Einzugsermächtigung gilt eine später vom Finanzamt eingezogene Zahlung als am Fälligkeitstag geleistet. Der Abfluss der Zahlung für November 2017 wird nicht in das Jahr 2017 vorverlegt, da die Vorauszahlung bereits am 10.12.2017 und nicht – wie von der Rechtsprechung verlangt – innerhalb der kurzen Frist (Zehntageszeitraum) fällig war. Entscheidend ist das Fälligwerden in dem kurzen Zeitraum. Die Fälligkeit der Umsatzsteuer-Voranmeldung ist gesetzlich geregelt. Diese entfällt auch nicht bei verspäteter oder nichterfolgter Meldung. Da die Vorauszahlung nicht innerhalb der kurzen Zeit um den Jahreswechsel fällig wurde, ist sie im Zahlungsjahr zu berücksichtigen.
Hausbesitzer
Grunderwerbsteuer: Steuerpflicht und Benennungsrecht
Haben Sie schon einmal vom Benennungsrecht gehört? Wenn Sie etwa Angebote für ein Grundstück einholen und noch nicht genau wissen, ob Sie selbst oder eine Ihnen nahestehende Person das Grundstück kaufen wird, können Sie mit dem Verkäufer vereinbaren, dass Sie das Recht haben, eine dritte Person als Käufer zu benennen. Das Finanzgericht Münster (FG) musste entscheiden, ob der Benennungsberechtigte bei Nennung eines Dritten das Grundstück zunächst selbst erwirbt und daher Grunderwerbsteuer zahlen muss.
Die Klägerin, eine städtische GmbH, plante die Entwicklung eines neuen Industriegebiets. Eigentümer des dafür benötigten Grundstücks war T. Dieser war zu einer Veräußerung gegen größtenteils Tauschland bereit. Da die Klägerin hierfür nicht genug Grundbesitz hatte, holte sie von Dritten Angebote ein, bei denen sie selbst oder ein Dritter Käufer sein konnte. Danach schlossen sie und T einen Grundstückstauschvertrag. Darin übertrug T sein Grundstück und wurde als Käufer der angebotenen Grundstücke benannt. Von den Kaufpreisen und Nebenkosten wurde T freigestellt. Die an die Dritten zu zahlenden Kaufpreise wurden mit dem Nennwert auf die Gegenleistung für T angerechnet. Das Finanzamt setzte gegenüber der Klägerin Grunderwerbsteuer für die Gegenleistungen an T fest.
Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Es liegt kein Erwerb der angebotenen Grundstücke durch die Klägerin vor, da diese das Kaufangebot nicht in ihrem eigenen wirtschaftlichen Interesse verwertet hat.
Damit ein Vorgang der Grunderwerbsteuer unterliegt, ist die Verwertung des Kaufangebots zum Nutzen der eigenen wirtschaftlichen Interessen erforderlich. Der Benennungsberechtigte müsste wie ein Eigentümer oder Zwischenhändler verfahren und sich einen Vorteil aus der Weitergabe des Grundstücks verschaffen wollen. Im Streitfall hatte die Klägerin ihre Stellung aber nicht ausgenutzt und keinen wirtschaftlichen (also finanziellen) Vorteil, etwa in Form eines Gewinnaufschlags, aus der Benennung gezogen. Auch konnte sie eigene wirtschaftliche Interessen dadurch widerlegen, dass sie die Kaufangebote nur eingeholt hatte, um das Grundstück von T zu erhalten.
Hinweis: Es gibt darüber hinaus weitere Formen des Benennungsrechts. So können Eltern unter bestimmten Voraussetzungen den Vormund ihrer Kinder bestimmen.
GmbH-Geschäftsführer
Irrtümliche Zuwendung: Verdeckte Gewinnausschüttung
Eine verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) ist anzunehmen, wenn bei einer Körperschaft (z.B. GmbH) eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung eintritt, die durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist, sich auf die Höhe des Gewinns auswirkt und in keinem Zusammenhang mit einer offenen Ausschüttung steht.
Hinweis: Verdeckte Gewinnausschüttungen sind nicht nur bei Leistungen zugunsten eines Gesellschafters möglich, sondern auch, wenn ein Vermögensvorteil einer ihm nahestehenden Person zugutekommt.
Eine durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste Vermögensverschiebung von einer Kapitalgesellschaft an einen Gesellschafter setzt einen Zuwendungswillen voraus – ein solcher kann aber aufgrund eines Irrtums des Gesellschafter-Geschäftsführers fehlen. Nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) ist in diesem
Zusammenhang maßgebend, ob der konkrete Gesellschafter-Geschäftsführer einem entsprechenden Irrtum
unterlegen ist. Unerheblich ist nach Auffassung des Gerichts, ob einem ordentlich und gewissenhaft handelnden Geschäftsleiter der Irrtum gleichfalls unterlaufen wäre.
Geklagt hatte eine GmbH, deren Stammkapital durch die alleinige Gesellschafter-Geschäftsführerin unter anderem durch die Einbringung einer 100-%-Beteiligung an einer weiteren GmbH erbracht werden sollte. Bei der einzubringenden GmbH wurde eine Kapitalerhöhung durchgeführt, die im Ergebnis die Gesellschafter-Geschäftsführerin begünstigte. Das Finanzamt sah darin eine verdeckte Gewinnausschüttung der GmbH an ihre Gesellschafter-Geschäftsführerin. Die GmbH machte demgegenüber mit ihrer Klage geltend, die Zuwendung an die Gesellschafter-Geschäftsführerin sei irrtümlich aufgrund eines Versehens bei der notariellen Beurkundung der Kapitalerhöhung erfolgt.
Das Finanzgericht (FG) wies die Klage in erster Instanz ab und erklärte, dass einem ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiter der von der GmbH dargelegte Irrtum nicht unterlaufen wäre. Der BFH war jedoch anderer Ansicht und stellte klar, dass es für die Frage, ob der erforderliche Zuwendungswille für die Annahme einer vGA vorliege, allein auf die Person der konkreten Gesellschafter-Geschäftsführerin ankommt. Der Fall wurde zur weiteren Sachaufklärung zurück an das FG verwiesen.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Soziale Job-Netzwerke: Beiträge sind steuerlich absetzbar
Gute Kontakte und ein weitgespanntes Netzwerk erhöhen in der Arbeitswelt die Chancen, an gut dotierte Jobs
zu kommen und auf der Karriereleiter emporzusteigen. Wer eine neue berufliche Herausforderung sucht, greift heutzutage nicht nur auf Online-Stellenanzeigen zurück, sondern nutzt Networking-Portale wie Xing oder LinkedIn.
Hinweis: Xing ist mit seinen 21,5 Millionen Nutzern auf den deutschsprachigen Raum ausgerichtet. LinkedIn wird zwar in mehr als 200 Ländern genutzt und ist international ausgerichtet, hat im deutschsprachigen Raum aber insgesamt 18 Millionen Nutzer aufzuweisen. Das Portal ist damit nicht nur ein Tummelplatz für Recruiter, sondern birgt auch ein enormes Potenzial für Angestellte und Selbständige.
Wer die sozialen Job-Netzwerke intensiv und zielgerichtet nutzen möchte, muss hierfür Gebühren zahlen, da die Funktionen der kostenlosen Basismodule beschränkt sind. Um seinen Lebenslauf auf den Plattformen zu posten, reicht zwar eine Basismitgliedschaft aus, dies bringt jedoch selten den gewünschten Erfolg. So bieten die Online-Plattformen jeweils ein Extramodul speziell für Jobsuchende an – Xing nennt es „Projobs“ und LinkedIn „Career“.
Die gute Nachricht: Arbeitnehmer können ihre Gebühren für diese Portale als Werbungskosten absetzen. Sie sollten gegenüber dem Finanzamt auf Nachfrage aber die jeweilige berufliche Veranlassung (z.B. Jobsuche, Akquise von Aufträgen oder berufliche Fortbildung) darlegen können. Werden Beiträge für die Jobsuche bezahlt, sind diese als Bewerbungskosten abzugsfähig. Wer auf diesen Portalen kostenpflichtige E-Learning-Angebote mit beruflichem Bezug absolviert, kann den Aufwand als Fortbildungskosten absetzen.
Hinweis: Arbeitnehmer, die auf den Online-Portalen nicht aktiv auf Jobsuche sind und auch keine kostenpflichtigen
E-Learning-Angebote absolvieren, haben dennoch gute Chancen auf einen steuerlichen Abzug ihrer Gebühren, denn in den Job-Netzwerken werden auch branchenbezogene News veröffentlicht und diskutiert. Dies gleicht dem Lesen von Fachzeitschriften, die steuerlich als Werbungskosten absetzbar sind.
Lohnsteuerabzug in der Ehe: Wann sich die Steuerklassenkombination 3/5 lohnt
Auf der Agenda der Ampelregierung steht die Abschaffung der Steuerklassenkombination 3/5 für Ehepartner und eingetragene Lebenspartner. Bereits im Koalitionsvertrag Ende 2021 hatten SPD, FDP und Grüne vereinbart, diese Steuerklassenkombination abzuschaffen. Noch ist offen, wann diese Maßnahme umgesetzt wird. Doch für wen kommt die Steuerklassenkombination 3/5 überhaupt in Betracht?
Generell gilt: Die Steuerklassenwahl in der Ehe beeinflusst den monatlichen Lohnsteuerabzug von Eheleuten und eingetragenen Lebenspartnern und ist unabhängig vom Ehegattensplitting. Ehepaare, deren Einkommen in der Höhe stark unterschiedlich ist, können auf Antrag die Steuerklassenkombination 3/5 wählen (statt 4/4). Dabei nimmt der Besserverdiener die Steuerklasse 3. Traditionell ist dies häufig der Ehemann, der in Vollzeit arbeitet und ein höheres Einkommen bezieht. In Steuerklasse 3 wird das hohe Gehalt verhältnismäßig gering besteuert, weil der Ehemann den Grundfreibetrag seiner Ehefrau angerechnet bekommt. Mit Berücksichtigung des doppelten Grundfreibetrags in Höhe von 23.208 € (im Jahr 2024) bleibt ein großer Teil des Einkommens unbesteuert und die Steuerlast des Ehemanns sinkt merklich. Als Faustregel gilt, je größer der Gehaltsunterschied der Ehegatten, desto höher ist die Steuerersparnis.
Der Ehefrau wird bei dieser Konstellation die Steuerklasse 5 zugewiesen. Sie hat oft aufgrund von Familien- und Teilzeitarbeit ein deutlich geringeres Einkommen als der Ehemann. Auf das ohnehin niedrigere Einkommen zahlt sie dann unverhältnismäßig hohe Steuern (wegen des nicht angerechneten Grundfreibetrags). Viele Frauen bevorzugen deswegen einen steuerfreien Minijob, da von ihrem Bruttogehalt in Steuerklasse 5 nur wenig übrigbleibt und sich eine Gehaltserhöhung kaum auswirkt – ein fehlgeleiteter Anreiz der Politik. Gesellschaftlich wird eine Gleichbehandlung von Frauen und Männern angestrebt. Damit Frauen in der Steuerklassenkombination 3/5 nicht mehr den Großteil der Steuerlast in der Ehe stemmen müssen, gibt es die Forderung nach mehr Steuergerechtigkeit.
Hinweis: Ehegatten bzw. Lebenspartner sollen nach den Plänen der Ampelregierung in die Steuerklasse 4 mit Faktor überführt werden. Der Faktor ist ein steuermindernder Multiplikator. Die Eintragung dieses Faktors führt dazu, dass die Lohnsteuerlast im Wesentlichen nach dem Verhältnis der Arbeitslöhne auf die Partner verteilt wird. Die hohe Lohnsteuerlast in Steuerklasse 5 wird für den geringer verdienenden Partner dann vermieden, so dass er einen höheren Nettolohn erhält.
Inflationsausgleichsprämie: Steuerfreie Auszahlung noch bis Ende 2024 möglich
Wer hat noch nicht, wer will erstmalig? Bis zum 31.12.2024 können Arbeitgeber ihren Beschäftigten noch eine steuerfreie Inflationsausgleichsprämie von bis zu 3.000 € auszahlen. Nach Angaben des Statistischen Bundesamts ist eine solche Sonderzahlung mittlerweile bei mehr als drei Vierteln der Tarifbeschäftigten in Deutschland auf dem Konto eingegangen – oder wird ihnen laut Tarifvertrag noch bis zum Jahresende 2024 ausgezahlt. Etlichen Arbeitnehmern dürfte die Prämie aber noch nicht gezahlt bzw. zugesichert worden sein.
Hinweis: Der Steuergesetzgeber hat einen entsprechenden Freibetrag für die Zeit vom 26.10.2022 bis zum 31.12.2024 im Einkommensteuergesetz verankert.
Arbeitgeber können frei entscheiden, in welcher Höhe sie eine Inflationsausgleichsprämie gewähren, solange diese in der Summe höchstens 3.000 € pro Arbeitnehmer beträgt. Auch eine ratierliche Auszahlung ist erlaubt. Wer als Arbeitnehmer bereits Zahlungen aus der Inflationsausgleichsprämie erhalten hat, die in der Summe unter 3.000 € liegen, kann bis zum 31.12.2024 also noch eine steuerfreie (Rest-)Zahlung von seinem Arbeitgeber erhalten. Die Sonderzahlung muss auf der Gehaltsabrechnung als Inflationsausgleichsprämie gekennzeichnet sein, denn sie darf nur zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn fließen (keine Lohnkürzung um Prämie erlaubt). Gezahlt werden darf die Inflationsausgleichsprämie allen Vollzeit- und Teilzeitbeschäftigten, auch geringfügig und kurzfristig Beschäftigten wie Minijobbern und Aushilfskräften, Auszubildenden, Beschäftigten im Bundesfreiwilligendienst und Arbeitnehmern, die sich in Altersteilzeit befinden oder Vorruhestandsgeld beziehen. In der Einkommensteuererklärung muss die Inflationsausgleichsprämie aufgrund ihrer Steuerfreiheit nicht angegeben werden.
Alle Steuerzahler
Minijobs: Verdienstgrenze von 538 € kann zeitweise überschritten werden
Im vierten Quartal 2023 waren in Deutschland fast sieben Millionen Menschen als geringfügig Beschäftigte angemeldet. Die Verdienstgrenze für diese Minijobber ist seit 2022 an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt, sie dürfen im Jahr 2024 durchschnittlich 538 € im Monat verdienen – das sind 18 € mehr als im Vorjahr. Auf das Jahr gerechnet sind dies 6.456 €. Wer für seine Arbeit mit dem Mindestlohn von 12,41 € pro Stunde bezahlt wird, darf 2024 im Monat also durchschnittlich etwas mehr als 43 Stunden arbeiten, ohne aus dem Minijob-Verhältnis „herauszufallen“. Wer einen höheren Stundenlohn erhält und dennoch Minijobber bleiben möchte, muss natürlich entsprechend weniger Stunden im Monat arbeiten. Was viele nicht wissen: Die Verdienstgrenze darf in Ausnahmefällen sogar um das Doppelte überschritten werden – und zwar bei unvorhersehbaren Überschreitungen wie beispielsweise Krankheitsvertretungen. In diesem Fall darf der Verdienst in zwei Monaten pro Jahr mehr als 538 € betragen, maximal 1.076 €.
Hinweis: Ein Minijobber verdient regulär 530 € im Monat, im März und April übernimmt er aber die Krankheitsvertretung für einen Kollegen und verdient in diesen beiden Monaten jeweils 1.000 €. Aufgrund der Ausnahmeregelung liegt aber dennoch weiterhin ein Minijob vor.
Die Einhaltung der Minijob-Verdienstgrenze ist vor allem mit Blick auf die Sozialabgaben wichtig, denn Minijobber sind nicht verpflichtet, in die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung einzuzahlen. Eine Rentenversicherungspflicht besteht zwar auch im Minijob, die Beschäftigten können sich aber auf Antrag von den Beiträgen befreien lassen. Grundsätzlich sind aber auch Minijobs steuerpflichtig – allerdings ist hier der Arbeitgeber am Zug. In den meisten Fällen kann er eine pauschale Lohnsteuer von 2 % des monatlichen Bruttogehalts als Lohnsteuer abführen – der Minijobber erhält trotzdem seine (durchschnittlich) 538 € im Monat ohne Abzüge.
Hinweis: Bei pauschaler Lohnbesteuerung können Minijobber in der Einkommensteuererklärung keine Werbungskosten von ihrer Steuer absetzen. Dies ist nur möglich, wenn die Einkünfte aus dem Minijob individuell nach der Steuerklasse des geringfügig Beschäftigten versteuert werden.
Zahlungstermine Steuern und Sozialversicherung
10.07.2024 (15.07.2024*)
-
Umsatzsteuer
(Monats- und Vierteljahreszahler) -
Lohnsteuer mit SolZ u. KiSt
(Monats- und Vierteljahreszahler)
29.07.2024
- Sozialversicherungsbeiträge
(*) Letzter Tag der Zahlungsschonfrist, nicht für Bar- und Scheckzahler. Zahlungen mit Scheck sind erst drei Tage nach dessen Eingang bewirkt.
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