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Das Aktuelle aus Steuern und Wirtschaft - Ausgabe Dezember 2025
Unternehmer
Äußerer Betriebsvergleich: BFH stellt Schätzungsgrundlage in Frage
Bei der Prüfung von Betrieben nimmt das Finanzamt (FA) häufig Hinzuschätzungen vor, sofern es die korrekten Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln kann. Eine zulässige Schätzungsmethode ist dabei der sogenannte äußere Betriebsvergleich, bei dem ein Vergleich mit den Ergebnissen anderer gleichartiger Betriebe vorgenommen wird. Um die erklärten Umsätze und Gewinne des geprüften Betriebs mit gleichartigen Betrieben zu vergleichen, greift das FA dann auf amtliche Richtsätze zurück, die sich bei Prüfungen solch gleichartiger Betriebe ergeben haben. Ob diese amtlichen Richtsatzsammlungen überhaupt eine tragfähige Grundlage für Hinzuschätzungen sind, wird vom Bundesfinanzhof (BFH) nun in Frage gestellt. In einem aktuellen Urteil erklärten die Bundesrichter, dass im Fall einer Schätzung von Besteuerungsgrundlagen der innere Betriebsvergleich, der an die Daten und Verhältnisse des geprüften Betriebs selbst anknüpft, im Verhältnis zum äußeren Betriebsvergleich grundsätzlich als die zuverlässigere Schätzungsmethode anzusehen sei. Dies müssen FA und Finanzgericht bei der Ausübung des ihnen im Rahmen einer Schätzung zustehenden Ermessens berücksichtigen, auch wenn sie bei der Wahl ihrer Schätzungsmethoden grundsätzlich frei sind.
Der BFH äußerte zudem erhebliche Zweifel daran, dass sich die amtliche Richtsatzsammlung des Bundesfinanzministeriums in ihrer bisherigen Form als Grundlage für eine Schätzung eigne. Begründet wird dies zum einen mit der fehlenden statistischen Repräsentativität der zur Ermittlung der Richtsätze herangezogenen Daten und zum anderen dem kategorischen Ausschluss bestimmter Gruppen von Betrieben bei der Ermittlung der Richtsatzwerte. Die Finanzverwaltung darf zur Ermittlung von Vergleichsdaten zwar durchaus Datenbanken aufbauen und verwenden – auch wenn diese nicht allgemein zugänglich sind. Die Gerichte können aber gehalten sein, Rückfragen über die Zusammenstellung und Ableitung der anonymisierten Vergleichsdaten zu stellen. Können solche Fragen aus Gründen des Steuergeheimnisses oder aus anderen Gründen nicht beantwortet werden, geht dies nach Auffassung des BFH zulasten des Beweiswertes der Vergleichsdaten – somit zulasten des FA.
Hinweis: Unternehmen, die sich Hinzuschätzungen auf Grundlage der amtlichen Richtsätze ausgesetzt sehen, erhalten durch die BFH-Entscheidung kräftig Rückenwind, wenn sie gegen ihre Schätzungen gerichtlich vorgehen.
Umgang mit fehlerhafter Umsatzsteuer auf Rechnungen an Endverbraucher
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit einem Urteil klargestellt, wie mit fehlerhaft ausgewiesener Umsatzsteuer auf Rechnungen an Endverbraucher umzugehen ist. Streitpunkt war, ob ein Unternehmer Anspruch auf Erstattung hat, wenn er in zahlreichen Kleinbetragsrechnungen einen zu hohen Steuersatz ausgewiesen und dann lediglich die Umsatzsteuererklärung, nicht jedoch die Rechnungen selbst korrigiert hat.
Der EuGH entschied, dass eine Steuerschuld aus unzutreffendem Steuerausweis nur entsteht, wenn das Steueraufkommen gefährdet ist. Dies ist bei vorsteuerabzugsberechtigten Rechnungsempfängern der Fall. Bei Endverbrauchern, die nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt sind, liegt hingegen keine Gefährdung vor. Folglich löst ein zu hoch ausgewiesener Steuersatz in Rechnungen an Nichtunternehmer keine Steuerschuld nach § 14c Abs. 1 Umsatzsteuergesetz aus. Zudem präzisierte der EuGH den Begriff des Endverbrauchers. Danach sind Endverbraucher ausschließlich nichtsteuerpflichtige Personen ohne Vorsteuerabzugsrecht. Unternehmer gehören nicht dazu, auch wenn sie im Einzelfall keinen Vorsteuerabzug geltend machen können. Diese enge Auslegung widerspricht der bisherigen Verwaltungsauffassung, nach der auch Unternehmer, die nicht als solche handeln, als Endverbraucher eingestuft wurden.
Darüber hinaus stellte der EuGH klar, dass die Mehrwertsteuersystem-Richtlinie eine Schätzung zulässt, wenn eine Einzelfallprüfung praktisch nicht möglich ist – etwa bei Massengeschäften mit zahlreichen Kleinbetragsrechnungen. Eine solche Schätzung muss jedoch auf objektiven, aktuellen und verlässlichen Daten beruhen, die Art der Leistungen und die Kundenstruktur berücksichtigen und eine Widerlegung durch den Steuerpflichtigen ermöglichen. Damit widerspricht das Urteil der bislang restriktiveren Sichtweise der deutschen Finanzverwaltung, die Schätzungen in solchen Fällen ausdrücklich ausschließt.
Hinweis: Mit dem Urteil stärkt der EuGH die Rechtsposition von Unternehmern. Das Urteil grenzt den Begriff des Endverbrauchers enger ein und erlaubt Schätzungen bei Massengeschäften. Ob die Finanzverwaltung ihre Praxis anpasst, bleibt abzuwarten.
Hausbesitzer
Bodenrichtwert: Eine Frage der richtigen Zuordnung
Die Grundsteuerreform 2022 hat für Eigentümer bedeutende Änderungen mit sich gebracht. Seit dem 01.01.2022 wurden bzw. werden alle Grundstücke neu bewertet. Bei der Bewertung von unbebauten Grundstücken war bzw. ist die Fläche mit dem jeweils geltenden Bodenrichtwert zu multiplizieren. Es gibt Bodenrichtwertzonen, bei denen es nicht nur einen, sondern zwei Bodenrichtwerte gibt – nämlich einen für baureifes Land und einen für Land- und Forstwirtschaft. Im Streitfall ging das Finanzamt (FA) davon aus, dass keiner der Werte greife. Insbesondere nicht der für Land- und Forstwirtschaft, da kein Betrieb der Land- und Forstwirtschaft auf dem Grundstück geführt werde. Das Finanzgericht Düsseldorf (FG) musste nun letztlich entscheiden, welcher Bodenrichtwert anzusetzen ist.
Die Kläger bewohnen ein Hausgrundstück in C. Dabei handelt es sich um eine Siedlung im Außenbereich. Auf der einen Seite des Hauses verläuft die Straße, auf der anderen befindet sich ihr Flurstück N01. Dieses befindet sich zum 01.01.2022 in einer weitläufigen Bodenrichtwertzone, die für eine landwirtschaftliche Nutzung 5,50 €/qm und für baureifes Land im Außenbereich einen Bodenrichtwert von 90 €/qm ausweist. Das FA bewertete das Flurstück mit einem Bodenrichtwert von 90 €/qm und setzte den Grundsteuerwert daher auf 91.800 € fest. Nach Ansicht der Kläger war jedoch nur ein Bodenrichtwert von 5,50 €/qm anzusetzen, da es sich nicht um baureifes Land handele. Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Das FA hatte zu Unrecht nicht den Bodenrichtwert von 5,50 €/qm berücksichtigt. Der Grundsteuerwert unbebauter Grundstücke ermittle sich regelmäßig durch Multiplikation ihrer Fläche mit dem jeweiligen Bodenrichtwert. Sei in einer Bodenrichtwertzone mehr als ein Bodenrichtwert möglich, müsse nach dem Gesetz grundsätzlich eine eindeutige Zuordnung der Grundstücke zum jeweiligen Bodenrichtwertgrundstück gewährleistet bleiben. Im Streitfall waren für das Flurstück zwei unterschiedliche Bodenrichtwerte abhängig vom Entwicklungszustand „baureifes Land im Außenbereich“ sowie „Land- und Forstwirtschaft“ möglich. Da das Flurstück N01 nicht baureif sei, komme nur eine Einordnung als „Land- und Forstwirtschaft“ in Betracht. Entscheidend sei, dass es land- und forstwirtschaftlich nutzbar sei, nicht ob eine solche Nutzung tatsächlich stattfinde. Zudem hätten die Kläger belegt, dass auf absehbare Zeit keine Entwicklung zu einer Bauerwartung bestehe.
So lassen sich die Kosten für Baumaßnahmen am Eigenheim absetzen
Wer eine Immobilie bewohnt, die älter als zehn Jahre ist, kann Kosten für energetische Baumaßnahmen wie folgt von der Einkommensteuer absetzen:
| Jahr des Bauabschlusses | 7 % der Kosten, max. 14.000 € |
| 2. Jahr | 7 % der Kosten, max. 14.000 € |
| 3. Jahr | 6 % der Kosten, max. 12.000 € |
Insgesamt können somit Kosten von maximal 40.000 € steuerlich geltend gemacht werden. Absetzbar sind unter anderem die Kosten für die Wärmedämmung von Wänden, Dächern und Geschossdecken, neue Fenster und Außentüren, den Einbau einer Lüftungsanlage und die Erneuerung der Heizungsanlage. Damit das Finanzamt die Absetzung akzeptiert, müssen aber einige Voraussetzungen erfüllt sein:
Das Objekt muss selbst bewohnt sein.
- Die Kosten dürfen nicht als Betriebsausgaben, Werbungskosten, Sonderausgaben oder außergewöhnliche Belastungen abziehbar sein.
- Die Rechnung muss in deutscher Sprache ausgestellt sein.
- Die Zahlung muss unbar erfolgt sein.
- Es darf keine anderweitige Förderung fließen (z.B. über KfW-Zuschuss oder Denkmal-AfA).
Weitere Voraussetzung für den Kostenabzug bei energetischen Baumaßnahmen ist, dass das ausführende Fachunternehmen über die Baumaßnahmen eine Bescheinigung nach amtlich vorgeschriebenem Muster ausstellt. Das Bundesministerium der Finanzen hat die Details hierzu kürzlich in einem aktualisierten Schreiben dargestellt.
Hinweis: Vor Beginn der Baumaßnahme sollte gemeinsam mit dem steuerlichen Berater geprüft werden, ob eine gezielte Ausschlagung einer staatlichen Förderung (z.B. über die KfW) zur Sicherung der steuerlichen Absetzbarkeit möglicherweise sinnvoll ist.
Kapitalanleger
NFT-Verkäufe als Steuerfalle: Vom Wallet zur Umsatzsteuer
Der Markt für nichtteilbare Kryptowerte, sogenannte Non-Fungible Token (NFT), wächst rasant, doch die steuerliche Behandlung bleibt komplex. Nun hat das Finanzgericht Niedersachsen (FG) mit einem Urteil erstmals Grundsätze zur umsatzsteuerlichen Behandlung des Handels mit NFT aufgestellt – mit erheblicher Tragweite für Anleger und Händler. Im Besprechungsfall verkaufte ein deutscher Einzelunternehmer im Jahr 2021 NFT Collectibles über die internationale Handelsplattform OpenSea. Die Zahlungsabwicklung erfolgte über Smart Contracts und Wallet-Adressen, ohne Angaben zu Sitz oder Steuerstatus der Käufer. Der Kläger argumentierte, wegen der Anonymität liege kein klarer Leistungsaustausch vor. Alternativ habe die Fiktion einer Dienstleistungskommission zu gelten. Dann wäre die Plattform OpenSea als Vertragspartnerin anzusehen und der Leistungsort läge außerhalb Deutschlands. Das Finanzamt unterwarf jedoch sämtliche Umsätze dem Regelsteuersatz.
Das FG folgte der Argumentation des Klägers nur teilweise und stellte klar, dass NFT-Transaktionen keine Lieferungen, sondern sonstige Leistungen im Sinne von § 3 Abs. 9 Umsatzsteuergesetz darstellen, da es sich bei NFT nicht um körperliche Gegenstände, sondern um digitale Datenbankeinträge handelt. Außerdem seien die Leistungsempfänger die Käufer selbst und nicht die Plattform, so dass die Fiktionsregelung einer Dienstleistungskommission keine Anwendung finde. Die Pseudonymisierung der Wallet-Adressen schütze dabei nicht vor einer steuerlichen Erfassung, sondern sie reiche aus, um eine steuerbare Leistung zu begründen. Das FG bemängelte zudem, dass der Kläger seine Mitwirkungspflichten verletzt habe, da er nicht ausreichend nachgewiesen habe, wo die Käufer ansässig seien oder ob es sich um Unternehmer gehandelt habe. Mangels Nachweisen schätzte das FG, dass die Hälfte der Umsätze im Inland steuerpflichtig ist, während Steuerbefreiungen oder -ermäßigungen nicht greifen.
Hinweis: Wie das Urteil noch einmal bestätigt, ist der NFT-Handel nicht steuerfrei. Verkäufer müssen Nachweise zu Käuferstatus und -sitz erbringen, sonst gelten die Umsätze als im Inland steuerpflichtig. Auch pseudonymisierte Wallets schützen nicht. Händler sollten ausschließlich mit Plattformen arbeiten, die die erforderlichen steuerlich relevanten Informationen bereitstellen, und alle Nachweise sorgfältig dokumentieren. Eine frühzeitige und umfassende Auseinandersetzung mit den steuerlichen Pflichten reduziert das Risiko finanzieller Nachteile erheblich.
Veräußerungsgeschäfte: Versteuerung einer privaten Vermögensverwaltung
Für die Zukunft vorzusorgen ist wichtig. Eine Möglichkeit hierzu stellt die Investition in Wertpapiere (oder verwandte Anlageformen wie etwa Devisentermingeschäfte) dar. Denkbar sind sowohl Investitionen in langfristige als auch kurzfristige Anlagen. Es ist allerdings darauf zu achten, nicht unbemerkt in einen gewerblichen Handel hineinzurutschen. Das Finanzgericht München (FG) musste in einem solchen Fall entscheiden.
Die Kläger wurden im Streitjahr 2012 als Ehegatten zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Im selben Jahr handelte der Kläger bei mehreren Schweizer Banken mit Fremdwährungen und schloss Devisentermingeschäfte ab. Dabei veräußerte er im Rahmen eines Eröffnungsgeschäfts eine Währung gegen eine zweite Fremdwährung auf einen festen Termin zu einem am Abschlusstag fest mit der Bank vereinbarten Terminkurs, ohne jeweils die veräußerte Fremdwährung zu besitzen. Diesem folgte zeitverzögert ein Gegengeschäft. Insgesamt tätigte der Kläger im Streitjahr mehrere hundert dieser Geschäfte. Nach einer Außenprüfung und umfangreichem Schriftverkehr war das Finanzamt der Ansicht, es liege ein gewerblicher Wertpapierhandel vor.
Das FG sah allerdings keine gewerblichen Einkünfte, da unter anderem kein in kaufmännischer Weise eingerichteter Geschäftsbetrieb vorlag. Die Mitbenutzung eines dem Steuerpflichtigen aus anderen Gründen ohnehin zur Verfügung stehenden Büros reiche dafür nicht aus. Auch sei der Kläger weder als gewerbsmäßiger Wertpapierhändler noch bankähnlich bzw. bankentypisch aufgetreten. Trotz Unterschreitens der Jahresfrist lagen auch keine Veräußerungsgeschäfte vor. Denn laut Gesetz muss eine Anschaffung vor der Veräußerung erfolgen.
Im Streitfall erfolgte aber eine Lieferung der jeweiligen Währungen am selben Stichtag. Insoweit bestand eine
Regelungslücke, die sich der Kläger in zulässiger Weise zunutze gemacht hat. Diese Lücke wurde erst 2016 geschlossen.
Hinweis: Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt. Insbesondere Investoren werden hierbei ein Augenmerk darauf legen, inwieweit die Grenze zwischen privater Vermögensverwaltung und gewerblicher Tätigkeit gezogen wird.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Berufsrechtschutz: Versicherungsbeiträge können abgesetzt werden
Kommt es zu Konflikten mit dem Arbeitgeber, z.B. wegen einer ungerechtfertigten Abmahnung, einer Kündigung, eines unangemessenen Arbeitszeugnisses, Diskriminierung am Arbeitsplatz oder ausbleibenden Lohnzahlungen, muss der Arbeitnehmer für Rechtsberatung und -verteidigung häufig tief in die Tasche greifen. Absichern lässt sich dieses Risiko über eine Berufsrechtschutzversicherung, die dann die Kosten für einen Anwalt bzw. ein Gerichtsverfahren übernimmt. Das Finanzamt (FA) erkennt Kosten für eine Rechtschutzversicherung als Werbungskosten an, wenn mit ihr berufliche Risiken und Einnahmequellen abgesichert werden. Aus diesem Grund ist ein Berufsrechtschutz steuerlich absetzbar. Viele Rechtschutzversicherungen werden jedoch als Kombipaket angeboten; in diesem Fall ist nur der Beitragsanteil für den Berufsrechtschutz steuerlich absetzbar. Manche Versicherer weisen diesen von selbst auf der Beitragsrechnung aus.
Hinweis: Steuerzahler sollten ihre Versicherungsunterlagen dahin gehend prüfen und im Zweifel beim Versicherer eine Beitragsaufschlüsselung unterteilt nach beruflichen und privaten Anteilen anfordern, um den absetzbaren Anteil belegen zu können. Ohne diese Aufteilung kann das FA den Abzug ablehnen. Es kann aber durchaus vorkommen, dass eine eigene Schätzung des prozentualen Anteils ohne Nachweis akzeptiert wird.
Ein greifbarer steuerlicher Vorteil entsteht aus dem Abzug von Berufsrechtschutzkosten nur, wenn durch die Kosten die Werbungskostenpauschale von derzeit 1.230 € im Jahr überschritten wird. Zu den weiteren berufsbezogenen Werbungskosten zählen bspw. Fahrtkosten, Homeoffice-Pauschale, Arbeitsmittel sowie Bewerbungs- oder Fortbildungsausgaben.
Hinweis: Wer keinen Berufsrechtschutz besitzt, kann die selbst getragenen Anwalts- und Gerichtskosten eines Berufsrechtstreits ebenfalls als Werbungskosten absetzen, da diese in Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis stehen.
Vom Dienstherrn als notwendig anerkannte Wohnung voll absetzbar
Wenn Arbeitnehmer im Inland eine doppelte Haushaltsführung unterhalten, dürfen sie die Kosten für ihre Zweitwohnung (Unterkunftskosten) nur mit maximal 1.000 € pro Monat als Werbungskosten abziehen. Diese im Einkommensteuergesetz festgelegte Deckelung gilt jedoch nicht bei Zweitwohnungen, die sich im Ausland befinden. In diesen Fällen sagt das Gesetz lediglich aus, dass nur die notwendigen Kosten abziehbar sind. Es muss dann einzelfallabhängig geklärt werden, was beim Arbeitnehmer an seinem Zweitwohnsitz „zur Zweckverfolgung erforderlich“ ist. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt im Fall eines Beamten entschieden, dass bei dieser Prüfung den Festlegungen des Dienstherrn zu folgen ist. Im vorliegenden Fall war ein lediger Mitarbeiter des Auswärtigen Amts (Beamter des höheren Diensts) in einer Botschaft im Ausland tätig gewesen und hatte vor Ort eine 200 qm große Wohnung bezogen, in der er nicht nur wohnen, sondern auch dienstliche Repräsentationsaufgaben wahrwnehmen sollte. Während der Mietleitfaden des Auswärtigen Amts für privat und beruflich genutzte Wohnungen von Ledigen eine notwendige Wohnfläche von 140 qm definierte, erkannte der Dienstherr die Wohnung des Beamten bei der Zahlung eines Mietzuschusses vollumfänglich als notwendig an (keine Kürzung auf 140 qm). Das deutsche Finanzamt (FA) kürzte dem Diplomaten die abziehbaren Kosten der Zweitwohnung jedoch auf eine Wohnungsgröße von 140 qm und zog davon den Mietzuschuss des Dienstherrn ab. Der BFH belehrte das FA eines Besseren und entschied, dass die kompletten Kosten der 200-qm-Wohnung anzuerkennen sind, weil die Unterkunft vollumfänglich notwendig war. Dies ergab sich nach Gerichtsmeinung aus dem Umstand, dass der Dienstherr die Unterkunftskosten bei der Berechnung seines Mietzuschusses vollumfänglich als notwendig anerkannt hatte. Steuerlich muss dem gefolgt werden; es kommt nach Ansicht des BFH nicht auf die Festlegungen in beamtenrechtlichen Regelungen (Mietleitfaden) an.
Alle Steuerzahler
68 % der Einsprüche waren im Jahr 2024 für Steuerzahler erfolgreich
Nach einer Statistik des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) haben Steuerzahler im Jahr 2024 insgesamt 5.915.601 Einsprüche bei ihren Finanzämtern (FA) eingelegt. Zusammen mit den noch unerledigten Einsprüchen aus den Vorjahren hatten die FA damit über 14,56 Millionen Einsprüche zu bearbeiten.
Hinweis: Gegenüber 2023 hat sich die Zahl der eingegangenen Einsprüche um beachtliche 40,4 % vermindert. Zurückzuführen ist dies auf die Flut von Einsprüchen, die 2023 allein aufgrund der Grundsteuerreform eingegangen war.
In mehr als zwei Drittel der Fälle (68 %) waren die Steuerzahler 2024 mit ihrem Einspruch erfolgreich, so dass die Bescheide zu ihren Gunsten geändert wurden. Tatsächlich erfolglos oder zumindest teilweise erfolglos sind nach der Statistik nur 13,1 % der Einsprüche geblieben – in diesen Fällen wurde über die Einsprüche durch
(Teil-)Einspruchsentscheidung ganz oder teilweise abschlägig entschieden. 17,6 % der erledigten Einsprüche wurden von den Einspruchsführern zudem selbst wieder zurückgenommen. Steuerzahler sollten ihre Steuerbescheide stets zeitnah nach Bescheiderhalt auf Richtigkeit prüfen, denn Einsprüche müssen innerhalb eines Monats nach Erhalt des Bescheids schriftlich beim jeweils zuständigen FA eingehen; sie können auch elektronisch über das ELSTER-Portal eingelegt werden. Auch eine einfache E-Mail wird von den FA akzeptiert. Die Einspruchsfrist wird durch die Bekanntgabe des Steuerbescheides in Gang gesetzt. Geht der Bescheid – wie üblich – mit einfacher Post zu, gilt der Brief am vierten Tag nach dem aufgedruckten Bescheiddatum als bekannt gegeben, so dass die Frist ab dem fünften Tag läuft. Fällt das Datum der Bekanntgabe auf einen Feiertag oder ein Wochenende, verschiebt sich der Bekanntgabetag auf den nächsten Werktag. Gleiches gilt, wenn die Einspruchsfrist an einem Feiertag oder Wochenende endet.
Ist zu einer Streitfrage bereits ein vergleichbares Verfahren beim Bundesfinanzhof, Bundesverfassungsgericht oder Europäischen Gerichtshof anhängig, können Steuerzahler sich an dieses Verfahren „anhängen“, indem sie Einspruch einlegen, auf das Aktenzeichen des anhängigen Verfahrens verweisen und das Ruhen des Einspruchs bis zur Gerichtsentscheidung beantragen.
Hinweis: Nach der BMF-Statistik wurden 2024 insgesamt 46.120 Klagen vor den Finanzgerichten erhoben; dies entspricht lediglich 1,1 % der insgesamt erledigten Einsprüche. Der Grund für die niedrige Quote ist darin zu vermuten, dass das finanzgerichtliche Verfahren mit mehr Aufwand als der Einspruch und zudem mit einem Kostenrisiko verbunden ist.
Keine steuerliche Geltendmachung von Vermögensverlust aus Trickbetrug
Bestimmt haben Sie schon einmal vom sogenannten Enkeltrick gehört: Hier wird gezielt meist älteren Menschen vorgegaukelt, der Anrufer – der sich als naher Verwandter des Opfers ausgibt – befinde sich in einer Notlage und benötige nun dringend Geld. Das Opfer soll dann einen hohen Geldbetrag abheben und einem Bekannten des Anrufers übergeben. In der Regel gibt es für das Opfer keine Chance, das Geld wieder zurückzubekommen. Das Finanzgericht Münster (FG) musste kürzlich entscheiden, ob man das gezahlte Geld möglicherweise als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend machen kann. Im Jahr 2022 erhielt die damals 77-jährige Klägerin einen Anruf von einem vermeintlichen Rechtsanwalt, der ihr mitteilte, ihre Tochter habe einen tödlichen Verkehrsunfall verursacht. Sie könne der Untersuchungshaft entgehen, indem sie eine Zahlung von 50.000 € an die Gerichtskasse in Münster leiste. Diesen Betrag übergab die Klägerin später einem Boten. Nachdem sie den Trickbetrug durchschaut hatte, erstattete sie Strafanzeige. In ihrer Einkommensteuererklärung für 2022 machte sie den Betrag als außergewöhnliche Belastung geltend, da sie sich aufgrund der Täuschung in einer Zwangslage befunden habe.
Doch das Finanzamt lehnte ihr Ansinnen ab und auch die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Es lag keine außergewöhnliche Belastung vor. Bei der Klägerin habe sich ein allgemeines Lebensrisiko verwirklicht, da jeder Opfer eines Betrugs werden könne. Bei den 50.000 € habe es sich auch nicht um einen Gegenstand des lebensnotwendigen Bedarfs gehandelt, sondern um Bargeld, das die Klägerin problemlos am Tag des Anrufs bei ihrer Bank habe abheben können. Aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse sei sie auf diesen Betrag nicht lebensnotwendig angewiesen gewesen. Es habe im vorliegenden Fall auch an der Zwangsläufigkeit gefehlt, denn es habe zumutbare Handlungsalternativen gegeben, die den Erpressungsversuch wirkungslos gemacht hätten. So hätte die Klägerin Kontakt zur Polizei oder ihrer Tochter aufnehmen können, um festzustellen, ob die Tochter tatsächlich verhaftet worden sei. Selbst bei drohender Untersuchungshaft hätte die Klägerin den Betrag nicht zahlen müssen, da eine Untersuchungshaft in Deutschland keine Gefahr darstelle.
Hinweis: Da viele Steuerpflichtige von derartigem Betrug betroffen sein können, wurde die Revision zugelassen.
Zahlungstermine Steuern und Sozialversicherung
10.12.2025 (15.12.2025*)
- Umsatzsteuer
(Monatszahler) -
Lohnsteuer mit SolZ u. KiSt
(Monatszahler) -
Einkommensteuer mit SolZ u. KiSt
(Vorauszahlung) -
Körperschaftsteuer mit SolZ
(Vorauszahlung)
13.12.2025
- Sozialversicherungsbeiträge
(*) Letzter Tag der Zahlungsschonfrist, nicht für Bar- und Scheckzahler. Zahlungen mit Scheck sind erst drei Tage nach dessen Eingang bewirkt.
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