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Das Aktuelle aus Steuern und Wirtschaft - Ausgabe August 2021
Gesetzgebung
Abzugsteuerentlastung: Bundestag verabschiedet Gesetz
Der Bundestag hat am 22.04.2021 das Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz verabschiedet. Der Bundesrat hat dem Gesetz am 28.05.2021 zugestimmt. Der Großteil der Änderungen betrifft die Entlastung von beschränkt Steuerpflichtigen von der bei Kapitalerträgen erhobenen Kapitalertragsteuer.
Dieses Erstattungsverfahren wird nach einer Revision in mehreren Punkten geändert. Neben einer Konzentration der Erstattungsverfahren beim Bundeszentralamt für Steuern ist ab 2024 eine vollständig digitalisierte Antragsbearbeitung geplant. Die Erstattungsanträge für beschränkt Steuerpflichtige sollen dann elektronisch eingereicht und die Erstattungsbescheide ebenfalls elektronisch bereitgestellt werden. Der Gesetzgeber hat aber die Gelegenheit genutzt, um noch weitere steuerliche Änderungen in das Gesetz einzufügen, so unter anderem:
- Für die Steuerbefreiung von Corona-Sonderzahlungen in Höhe von bis zu 1.500 € wird die Zahlungsfrist bis zum 31.03.2022 verlängert. Das bedeutet: Haben Sie als Arbeitgeber bisher noch keine Sonderzahlung an Ihre Arbeitnehmer geleistet, planen eine solche aber noch, haben Sie nunmehr bis zum 31.03.2022 Zeit.
- Ab 2021 führt die Übertragung des Kinderfreibetrags stets auch zur Übertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf. Damit reagiert der Gesetzgeber auf eine ungünstige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs, die dazu geführt hätte, dass ein seiner Unterhaltsverpflichtung nicht nachkommender Elternteil den halben Freibetrag erhielte, obwohl er nicht mit Unterhaltsaufwand belastet wäre.
- Der Nachweis eines Grades der Behinderung, der unter 50 liegt, kann weiterhin durch Vorlage eines Rentenbescheids oder den die anderen laufenden Bezüge nachweisenden Bescheid erfolgen.
- Übersteigen die Umsätze eines gewerblichen Unternehmers oder eines Land- und Forstwirts eine Umsatzgrenze von 600.000 €, sieht die Abgabenordnung eine Buchführungspflicht Wie die Umsätze berechnet werden, richtet sich künftig nach den Regelungen zur Bestimmung des Gesamtumsatzes bei Anwendung der umsatzsteuerlichen Kleinunternehmerregelung. Sprechen Sie uns gerne an, ob Sie in diesem Fall von der Neuregelung profitieren.
Unternehmer
Buchwertübertragung: Zeitgleiche Entnahme bzw. Veräußerung schädlich
Ein ganz alltäglicher Fall: Ein an einer Personengesellschaft beteiligter Mitunternehmer möchte in Rente gehen und seinen Geschäftsanteil an die Tochter oder den Sohn verschenken. Um auch im Alter versorgt zu sein, soll das Grundstück, das an die Personengesellschaft vermietet ist, nicht mitübertragen werden. Vielmehr soll dieses beim Übertragenden verbleiben und weiterhin an die Personengesellschaft vermietet werden.
Dass bei solch einer Entnahme des Grundstücks dessen stille Reserven aufzudecken und zu versteuern sind, ist klar. Was aber ist mit dem verbleibenden Mitunternehmeranteil? Kann dieser zum Buchwert (also ohne Aufdeckung stiller Reserven) auf die Kinder übertragen werden oder nicht? Das hängt entscheidend vom zeitlichen Zusammenhang ab. Soll heißen: Je näher der Zeitpunkt der Grundstücksentnahme am Zeitpunkt der Anteilsübertragung liegt, desto höher ist das Risiko, dass sämtliche stillen Reserven aufgedeckt werden müssen. Wie diese Zeitspanne zu bemessen ist, darüber stritten Finanzverwaltung und Bundesfinanzhof (BFH) in den vergangenen Jahren intensiv.
Schlussendlich lenkte die Verwaltung ein und verlautbarte in einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 20.11.2019, dass eine Entnahme oder auch Veräußerung des Grundstücks (abstrahiert: einer wesentlichen Betriebsgrundlage) für die Buchwertfortführung des Mitunternehmeranteils unschädlich sei, wenn diese vor der Übertragung des Gesellschaftsanteils stattfindet und auch nicht am selben Tag wie die Anteilsübertragung.
Der letzte Punkt wurde zwischenzeitlich vom BFH abgesegnet und darüber hinaus präzisiert: Maßgeblich sei nicht, dass die Übertragung der wesentlichen Betriebsgrundlagen und des Gesellschaftsanteils am selben Tag erfolgt, sondern im selben Zeitpunkt. Das heißt, die kritische Zeitspanne ist aus Sicht des BFH deutlich kürzer.
Mit aktuellem Schreiben vom 05.05.2021 schließt sich das BMF der Meinung des BFH an und übernimmt dieses Urteil in das aktualisierte BMF-Schreiben zur Buchwertübertragung von betrieblichen Gesamtheiten. Bei der Vertragsgestaltung ist in solchen Konstellationen deshalb besonderes Augenmerk auf die genauen Übertragungszeitpunkte zu legen.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer
Fahrten zur Arbeit: Wann nur die Entfernungspauschale abziehbar ist
Ob ein Arbeitnehmer über eine erste Tätigkeitsstätte verfügt, ist aus steuerlicher Sicht von zentraler Bedeutung, denn von dieser Frage hängt ab, in welcher Höhe er für seine arbeitstäglichen Fahrten zur Arbeit Werbungskosten abziehen kann bzw. sein Arbeitgeber steuerfreie Reisekostenerstattungen leisten darf.
Erste Tätigkeitsstätten können nach dem Einkommensteuergesetz ortsfeste betriebliche Einrichtungen des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten sein.
Ein Gerichtsvollzieher aus Baden-Württemberg hat kürzlich mit seinem Finanzamt über die Frage gestritten, ob seine arbeitstäglichen Fahrten zum Amtsgericht nach Reisekostengrundsätzen abgerechnet werden können. Er hatte in unmittelbarer Nähe des Gerichts ein Gemeinschaftsbüro mit anderen Gerichtsvollziehern angemietet und musste zudem regelmäßig die Dienstgebäude des Gerichts aufsuchen, um dort sein Postfach zu leeren.
Der Bundesfinanzhof stufte die Dienstgebäude des Gerichts und das angemietete Gemeinschaftsbüro (Geschäftszimmer) jedoch als erste Tätigkeitstätte des Gerichtsvollziehers ein, so dass für die arbeitstäglichen Fahrten nur die Entfernungspauschale abziehbar war.
Die Dienstgebäude des Gerichts sind eine ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, der der Gerichtsvollzieher dauerhaft zugeordnet war. Auch das eigenständig angemietete Gemeinschaftsbüro (Geschäftszimmer) zählten die Bundesrichter zur betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers, da Gerichtsvollzieher aufgrund einer besonderen öffentlich-rechtlichen Regelung in der Gerichtsvollzieherordnung verpflichtet sind, an ihrem Amtssitz ein Geschäftszimmer auf eigene Kosten zu unterhalten.
Hoheitlich festgelegt sind zudem die Büroeinrichtung und die technische Ausstattung des Geschäftszimmers und welche dienstlichen Unterlagen dort aufbewahrt werden müssen. Angesichts dieser besonderen Vorgaben war auch das Gemeinschaftsbüro des Klägers dem Arbeitgeber als betriebliche Einrichtung zuzurechnen.
Elterngeld: Wann Lohneinbußen infolge Corona unberücksichtigt bleiben
In Zeiten von Corona-Pandemie und Lockdown waren viele Arbeitnehmer gezwungen, in Kurzarbeit zu gehen oder ihren Arbeitsplatz sogar komplett aufzugeben. Werdende Eltern hatten dementsprechend die Sorge, dass sie in der Folge auch Einschnitte beim Elterngeld in Kauf nehmen müssen, da das Einkommen der Eltern vor der Geburt die maßgebende Grundlage für die Höhe des Elterngeldes ist. Die gute Nachricht für sie: Der Staat hat befristete Sonderregelungen für Elterngeldbezieher in Corona-Zeiten geschaffen.
Schwangere Arbeitnehmerinnen im nichtsystemrelevanten Einzelhandel, in der stationären Gastronomie oder von kulturellen Einrichtungen, die geschlossen bleiben müssen, können nun darauf vertrauen, dass sich ihr reduziertes Arbeitsentgelt nicht auf das Elterngeld auswirkt, da der Bemessungszeitraum für das Elterngeld ausgedehnt wurde. Nun können als Bemessungsgrundlage die Löhne aus Zeiten vor der Corona-Pandemie herangezogen werden. Die Monate mit Kurzarbeiter- oder Arbeitslosengeld dürfen für den Zeitraum vom 01.03.2020 bis zum 31.12.2021 bei der Berechnung vom Elterngeld ausgeklammert werden. Durch den Rückgriff auf die höheren Nettolöhne fällt das Elterngeld also nicht geringer aus als geplant. Hierfür ist allerdings ein gesonderter Antrag notwendig.
Auch beim Partnerschaftsbonus gibt es Erleichterungen: Können die gesetzlichen Teilzeitvorgaben von 25 bis 30 Wochenstunden beim sogenannten ElterngeldPlus nicht eingehalten werden, da die tatsächliche Arbeitszeit pandemiebedingt abweicht, wird der Bonus trotzdem gewährt. Die Angaben, die auf dem Antrag seinerzeit gemacht wurden, behalten ihre Gültigkeit.
Während Mütter in stillgelegten Branchen ihrer Wunscharbeitszeit nicht nachgehen können, ist in systemrelevanten Branchen ein anderes Problem zutage getreten: Die frischgebackenen Eltern werden beispielsweise in den Pflegeberufen dringend gebraucht und vorzeitig in den Betrieb zurückgeholt. Können diese Eltern ihre ursprünglichen Planungen betrieblich bedingt nicht einhalten, kommen ebenfalls Ausnahmeregelungen zum Tragen. So wird das Elterngeld nicht gestrichen, wenn die erlaubten 30 Stunden Wochenarbeitszeit pro Monat beim ElterngeldPlus überschritten werden oder ein Elternteil ungeplant früher aus der Babypause in seinen systemrelevanten Beruf zurückkehren muss. Eine spätere Wiederaufnahme des Elterngeldes nach einer Unterbrechung ist in diesem Fall ausnahmsweise möglich.
Derzeit kann bis zu drei Monate nachträglich eine Änderung im Elterngeldantrag vorgenommen werden, wenn der Elterngeldbezieher in einem systemrelevanten Beruf arbeitet. Die normalerweise verfallenen Elterngeldmonate können in diesem Fall nach hinten verschoben werden. Und zwar nicht nur im Anschluss an die geplanten Elterngeldmonate, sondern auch auf die Zeit nach der Krise.
Hausbesitzer
Verbilligte Wohnraumüberlassung: Was ist zu beachten?
Private Vermieter sind naturgemäß daran interessiert, die Kosten für ihr Mietobjekt in voller Höhe als Werbungskosten abzuziehen. Dieser Plan kann allerdings durchkreuzt werden, wenn sie den Wohnraum zu verbilligten Konditionen vermieten. Das Einkommensteuergesetz schreibt vor, dass eine Vermietungstätigkeit in einen entgeltlichen und einen unentgeltlichen Teil aufgeteilt werden muss, wenn die tatsächliche Miete unterhalb eines Schwellenwerts von 50 % der ortsüblichen Marktmiete liegt (bis einschließlich 2020: unterhalb von 66 %). Die steuerungünstige Folge dieser Aufteilung für den Vermieter ist, dass er seine Werbungskosten nur noch anteilig abziehen kann (soweit sie auf den entgeltlichen Teil entfallen).
Wer eine verbilligte Vermietung bei vollem Werbungskostenabzug durchführen möchte, ist zunächst einmal an einer verlässlichen und belastbaren Ermittlung der ortsüblichen Marktmiete interessiert, anhand derer er dann die 50- bzw. 66-%-Schwelle berechnen und daran die Höhe seiner tatsächlichen Miete ausrichten kann. Denn geht das Finanzamt später von einer höheren Vergleichsmiete aus als der Vermieter, kann es im Nachhinein zur Kürzung der Werbungskosten kommen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass die ortsübliche Marktmiete vorrangig aus dem örtlichen Mietspiegel entnommen werden muss. Sind darin Rahmenwerte genannt, kann auf den unteren Wert zurückgegriffen werden. Mit diesem Urteil erhielt eine Vermieterin recht, die eine Wohnung verbilligt an ihre Tochter vermietet hatte. Das Finanzamt hatte die Vergleichsmiete aus der Miete abgeleitet, die von der Vermieterin bei der Vermietung einer anderen Wohnung im selben Haus (an Dritte) erzielt wurde.
Der BFH erteilte dieser Vergleichsberechnung jedoch eine Absage und erklärte, dass der Mietspiegel nur dann außer Betracht gelassen werden könne, wenn er nicht regelmäßig an die Marktentwicklung angepasst werde, fehlerhaft oder nicht auf ein Miet-objekt anwendbar sei. In allen anderen Fällen sei er jedoch die erste Wahl, um die ortsübliche Marktmiete zu bestimmen.
Hinweis: In einem zweiten Rechtsgang muss die Marktmiete bzw. Entgeltlichkeitsquote nun auf der Grundlage des Mietspiegels errechnet werden, so dass es der Vermieterin möglicherweise gelingt, eine vollentgeltliche Vermietung samt ungekürztem Werbungskostenabzug durchzusetzen.
Kapitalanleger
Scheinrenditen aus Schneeballsystemen: Wer muss Kapitaleinkünfte versteuern?
Betrogene Anleger, aufgepasst: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass Kapitaleinkünfte aus einem betrügerischen Schneeballsystem regelmäßig nicht vom betrogenen Anleger versteuert werden müssen, wenn der Schuldner der Kapitaleinkünfte zwar Kapitalertragsteuer einbehalten, aber nicht beim Finanzamt angemeldet und an dieses abgeführt hat.
Nach Auffassung des BFH in seinem aktuellen Urteil ist nicht nur bei der Besteuerung der Scheinrenditen auf die subjektive Sicht des Anlegers abzustellen, sondern auch bei der Frage, ob die steuerliche Abgeltungswirkung für die vom Betreiber des Schneeballsystems einbehaltene Kapitalertragsteuer eintritt. Konnte der betrogene Anleger davon ausgehen, dass die Scheinrenditen dem Steuerabzug unterlegen haben, ist die Einkommensteuer also abgegolten.
Dies gilt auch dann, wenn die Kapitalertragsteuer von dem Betrüger nicht beim Finanzamt angemeldet und an dieses abgeführt wurde und der Betrüger keine Genehmigung nach dem Kreditwesengesetz hatte. Die Scheinrenditen sind dem Anleger in diesem Fall allerdings in voller Höhe, also auch unter Berücksichtigung der einbehaltenen Kapitalertragsteuer, zugeflossen, da der Einbehalt für Rechnung des Steuerpflichtigen als Gläubiger der Kapitalerträge erfolgt ist.
Alle Steuerzahler
Vielbeachteter Richterspruch: BFH zu Doppelbesteuerung von Renten
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dürfen Renten nicht doppelt besteuert werden. Das heißt: Jeder Rentner muss mindestens so viel Rente steuerfrei erhalten, wie er an Beiträgen aus versteuertem Einkommen eingezahlt hat.
In zwei vielbeachteten Urteilen hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun erstmals erklärt, welche Berechnungsgrundlagen für die Ermittlung dieser doppelten Besteuerung zugrunde zu legen sind.
Zwar haben die Bundesrichter zwei Klagen von Rentnerehepaaren wegen des Vorwurfs der Doppelbesteuerung zurückgewiesen, gleichwohl aber stellten sie fest, dass viele Rentner in den kommenden Jahren einer verbotenen Doppelbesteuerung ausgesetzt sein dürften. Das geltende Regelwerk zur Besteuerung von Renten dürfte sich demnach künftig in einen verfassungswidrigen Bereich „hineinentwickeln“.
Steuerfachleute gehen davon aus, dass die neue höchstrichterliche Rechtsprechung die aktuelle und die zukünftige Bundesregierung zu Gesetzesänderungen zwingen wird, um den bislang vorgesehenen Steuerzugriff abzumildern und verfassungsgerecht auszugestalten. Nach Auffassung des BFH dürfen bei der Berechnung des steuerfreien Anteils der Rente weder der Grundfreibetrag noch Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge einbezogen werden.
Unterhalt an Lebensgefährtin als außergewöhnliche Belastung?
Unterhaltszahlungen können bis zu einer Höhe von 9.744 € pro Jahr als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden, sofern sie eine Person erhält, die gegenüber dem Unterhaltszahler oder dessen Ehegatten gesetzlich unterhaltsberechtigt ist. Den gesetzlich unterhaltsberechtigten Personen gleichgestellt sind Personen, denen wegen der bezogenen Unterhaltsleistungen zum Unterhalt bestimmte inländische öffentliche Mittel (Sozialleistungen) gekürzt werden.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass es für einen Abzug von Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastung nicht genügt, wenn ein Anspruch auf Sozialleistungen wegen anderer Leistungen als den Unterhaltsleistungen entfällt. Geklagt hatte ein Mann, der in eheähnlicher Gemeinschaft mit seiner Lebensgefährtin lebte.
Letztere hatte eine Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) in Höhe von monatlich 670 € bezogen. Darüber hinaus stand ihr ein geringfügiger Arbeitslohn zur Verfügung. In seiner Einkommensteuererklärung 2014 machte der Mann einen Betrag von 6.000 € als Unterhaltsaufwendungen geltend. Er trug vor, dass er den überwiegenden Teil der monatlichen Lebenshaltungskosten seiner Lebensgefährtin getragen habe. Das Finanzamt versagte ihm den Kostenabzug, wogegen der Mann bis vor den BFH zog.
Die Bundesrichter sahen ebenfalls keinen Raum für eine steuerliche Anerkennung der Unterhaltszahlungen. Sie verwiesen darauf, dass es sich bei der Lebensgefährtin zunächst einmal nicht um eine gesetzlich unterhaltsberechtigte Person handle.
Ein Abzug der Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastung könne auch nicht durch Einstufung der Lebensgefährtin als „gleichgestellte“ Person erreicht werden, da Sozialleistungen bei ihr nicht aufgrund der Unterhaltsleistungen ihres Lebensgefährten gekürzt worden seien. Ihr fehlender Anspruch auf Sozialleistungen sei darauf zurückzuführen, dass sie BAföG-Leistungen bezogen habe.
Computer und Software: Steuerersparnis durch Sofortabschreibung
Viele Erwerbstätige haben in den Pandemie-Jahren 2020 und 2021 im Homeoffice gearbeitet und sich für zu Hause neue technische Geräte zugelegt. Wer PCs, Notebooks, Drucker und Software für eine (nahezu ausschließlich) berufliche Nutzung angeschafft hat, kann steuerlich von einer neuen, verkürzten Abschreibungsdauer profitieren.
Das Bundesfinanzministerium hat die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer für Computerhardware und Software auf ein Jahr herabgesetzt, so dass für diese Wirtschaftsgüter nun eine Sofortabschreibung möglich ist. Bislang mussten PCs, Drucker und Software mit Anschaffungskosten von mehr als 800 € netto über einen Zeitraum von drei bis fünf Jahren abgeschrieben werden.
Steuerzahler sollten wissen, dass sie ihre Hard- und Software nur dann vollständig abschreiben können, wenn sie diese zu mindestens 90 % beruflich nutzen. Ist der private Nutzungsanteil höher, muss zwischen privater und beruflicher Nutzung unterschieden werden. In diesem Fall wäre nur der berufliche Anteil absetzbar. Wer also beispielsweise einen Laptop zu 50 % beruflich nutzt, kann nur die Hälfte der Kosten per Sofortabschreibung geltend machen. Für steuerliche Zwecke können Arbeitnehmer eine Bestätigung ihres Arbeitgebers einholen, aus der sich der berufliche Nutzungsumfang ergibt.
Hinweis: Die Sofortabschreibung ist für Arbeitnehmer häufig günstiger als die Abschreibung über mehrere Jahre, denn durch sie ist es nun leichter möglich, den Arbeitnehmer-Pauschbetrag von 1.000 € pro Jahr zu überschreiten.
Einzel- oder Zusammenveranlagung: Was ist günstiger?
Paare ohne Trauschein werden vom Finanzamt wie zwei Singles besteuert – und zwar unabhängig von der Frage, wie lange sie schon zusammenleben oder wie viele gemeinsame Kinder sie bereits haben. Mangels Eheschließung wird für beide eine Einzelveranlagung durchgeführt, bei der jeder Partner sein Einkommen einzeln versteuern muss.
Wer hingegen verheiratet ist oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt, kann beim Finanzamt alternativ die Zusammenveranlagung beantragen, so dass das Paar steuerlich wie eine Person behandelt wird. In diesen Fällen kommt das sogenannte Ehegattensplitting zur Anwendung: Das Finanzamt addiert das Jahreseinkommen von beiden Partnern, halbiert den Betrag und berechnet für diese Hälfte dann die Einkommensteuer. Der errechnete Betrag wird anschließend verdoppelt und für das Paar festgesetzt.
Insbesondere Paare mit unterschiedlich hohen Verdiensten können durch die Zusammenveranlagung viel Steuern sparen.
Beispiel: Partnerin A hat im Jahr 2020 ein Einkommen von 50.000 € erzielt. Ihr Partner B ein Einkommen von 30.000 €. Nach dem Splittingtarif ergibt sich für ihr gemeinsames zu versteuerndes Einkommen von 80.000 € eine Einkommensteuer von 16.904 €.
Wenn sich Eheleute oder eingetragene Lebenspartner für eine Einzelveranlagung entscheiden, unterliegen beide dem normalen Grundtarif. Im obigen Beispiel wäre eine Einzelveranlagung ungünstiger, denn der Gesamtsteuerbetrag würde dann um insgesamt 424 € höher ausfallen. Gleichwohl kann eine Einzelveranlagung auch günstiger sein, beispielsweise wenn ein Partner hohe Verluste erzielt, hohe außergewöhnliche Belastungen geltend macht oder hohe Lohnersatzleistungen bezogen hat, die dem Progressionsvorbehalt unterliegen.
Hinweis: Bei der Wahl der günstigsten Veranlagungsart ist Ihr steuerlicher Berater der erste Ansprechpartner. Lassen Sie sich vom Fachmann durchrechnen, mit welcher Veranlagung Sie steuerlich am besten fahren.
Ausblick: Überbrückungshilfe III wird verlängert
Die Corona-bedingten Schließungen und Beschränkungen dauern in einigen Branchen weiter an. Die Bundesregierung verlängert deshalb die Überbrückungshilfen für betroffene Unternehmen und Soloselbstständige bis zum 30.09.2021 als Überbrückungshilfe III Plus. Zudem können für die Überbrückungshilfe III und die Neustarthilfe noch bis zum 31.10.2021 (Frist ist verlängert worden) Anträge gestellt werden.
Die bewährten Förderbedingungen werden in der Überbrückungshilfe III Plus beibehalten. Neu hinzu kommt die Restart-Prämie, mit der Unternehmen einen höheren Zuschuss zu den Personalkosten erhalten können. Die Neustarthilfe wird ebenfalls bis zum 30.09.2021 als Neustarthilfe Plus weitergeführt.
Bitte beachten Sie: Die FAQ zur Überbrückungshilfe III werden derzeit noch überarbeitet und zeitnah veröffentlicht. Nach der Anpassung des Programms kann die Antragstellung über die bekannte Plattform erfolgen (https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de). Nach Veröffentlichung der neuen Programmkonditionen informieren wir Sie im Detail. Sprechen Sie uns gerne an!
Zahlungstermine Steuern und Sozialversicherung
10.08.2021 (13.08.2021*)
Umsatzsteuer
(Monatszahler)
Lohnsteuer mit SolZ u. KiSt
(Monatszahler)
16.08.2021 (19.08.2021*)
Gewerbesteuer
Grundsteuer
27.08.2021
Sozialversicherungsbeiträge
(*) Letzter Tag der Zahlungsschonfrist, nicht für Bar- und Scheckzahler. Zahlungen mit Scheck sind erst drei Tage nach dessen Eingang bewirkt.