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Das Aktuelle aus Steuern und Wirtschaft - Ausgabe August 2019

GESETZGEBUNG

JAHRESSTEUERGESETZ 2019: BMF VERÖFFENTLICHT REFERENTENENTWURF

Das Bundesfinanzministerium hat am 08.05.2019 einen Referentenentwurf für ein Jahressteuergesetz (JStG) 2019 veröffentlicht. Dieser ist zwar noch nicht verbindlich, dient aber bereits als Richtschnur, welche Änderungen im JStG vorgesehen sind. Der Referentenentwurf sieht unter anderem Folgendes vor:

Änderungen für Arbeitnehmer und Arbeitgeber

  • Möglichkeiten zur Pauschalbesteuerung für Jobtickets bei Entgeltumwandlung; Ausschluss einer Minderung der Entfernungspauschale bei der Gewährung von Jobtickets
  • Verlängerung der Halbierung der Bemessungsgrundlage bei der Dienstwagenbesteuerung für Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge bis Ende 2030 mit stufenweise steigenden Anforderungen an die zu erreichende Mindestreichweite
  • Möglichkeit einer Sonderabschreibung in Höhe von 50 % der Anschaffungskosten im Jahr der Anschaffung für neue, rein elektrisch betriebene Elektrolieferfahrzeuge
  • Verlängerung bis Ende 2030 folgender Maßnahmen zur Förderung der Elektromobilität
    • Steuerbefreiung des geldwerten Vorteils aus der Überlassung eines betrieblichen Fahrrads durch den Arbeitgeber
    • Steuerbefreiung für vom Arbeitgeber gewährte Vorteile für das Aufladen eines Elektrofahrzeugs im Betrieb
    • Pauschalversteuerungsmöglichkeit für geldwerte Vorteile aus der unentgeltlichen Übereignung einer Ladevorrichtung für Elektrofahrzeuge
    • genauere Abgrenzung zwischen Bar- und Sachlohn insbesondere für die Anwendung der 44-€-Freigrenze
    • Anhebung der Verpflegungspauschalen bei Dienstreisen: für volle Kalendertage von 24 € und 28 €, für An- und Abreisetag sowie Abwesenheiten von mehr als acht Stunden (ohne Übernachtung) von 12 € auf 14 €; Einführung einer Werbungskostenpauschale von 8 € am Tag für Berufskraftfahrer

Änderungen für Unternehmer

  • Gewerbesteuer: Hinzurechnung der Aufwendungen für Miete und Leasing von Elektrofahrzeugen, die bestimmte Kriterien beim Schadstoffausstoß und bei der Reichweite erfüllen, künftig nur noch zu 10 % statt bisher 20 %
  • Umsetzung der 2018 auf EU-Ebene verabschiedeten Sofortmaßnahmen (Quick Fixes) in deutsches Recht, unter anderem: umsatzsteuerliche Regelung für sogenannte Konsignationslager zur Vereinfachung der innergemeinschaftlichen Warenbewegungen und Vermeidung einer umsatzsteuerlichen Registrierungspflicht des Lieferanten im Bestimmungsland sowie europaweite Vereinfachung der Regelungen zur Bestimmung der bewegten und der ruhenden Lieferung im Fall von Reihengeschäften
  • Verschärfung der Voraussetzungen für eine umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung
  • Versagung des Vorsteuerabzugs bzw. der Steuerbefreiung für den entsprechenden Umsatz bei Beteiligung an einer Steuerhinterziehung, geregelt im neuen § 25f des Umsatzsteuergesetzes, und ermäßigter Umsatzsteuersatz für E-Books

Hinweis: Der Gesetzentwurf soll im Juli vom Bundeskabinett verabschiedet und danach im Bundestag und Bundesrat beraten werden. Wir halten Sie über die weiteren Entwicklungen auf dem Laufenden.

UNTERNEHMER

VORSTEUERABZUG: RECHNUNGSAUSSTELLER UND LEISTENDER MÜSSEN IDENTISCH SEIN

Ein Vorsteuerabzug setzt voraus, dass dem Unternehmer eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt, aus der vollständige Angaben hervorgehen (u.a. vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers). Nach der ständigen Rechtssprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) müssen Rechnungsaussteller und leistender Unternehmer identisch sein.

Einem Computervertrieb aus Bayern wurde der Vorsteuerabzug kürzlich aberkannt, weil die erforderliche Personenidentität nicht gegeben war. Die Firma hatte Computerzubehör und Spielekonsolen erworben. Als Rechnungsaussteller waren dabei eine GmbH und eine GmbH & Co. KG aufgetreten. Tatsächlich wurden die Geschäfte aber über eine AG abgewickelt, die dem Computervertrieb die Waren angeboten hatte.

Nach den Ermittlungen der Steuerfahndung hatten die in den Rechnungen angegebenen Firmen gar nicht oder nur in geringem Umfang mit Elektronikbauteilen bzw. -artikeln gehandelt. Das Finanzamt ging daher davon aus, dass diese beiden Firmen als sogenannte „missing trader“ (= Nichtunternehmer) und der Computervertrieb als sogenannter „buffer“ (= Zwischenhändler) in eine Umsatzsteuerbetrugskette im Zusammenhang mit der Lieferung von Elektronikartikeln eingebunden waren.

Der Computervertrieb wollte seinen Vorsteuerabzug aus den Eingangsrechnungen vor dem BFH durchsetzen, scheiterte damit jedoch. Die Bundesrichter urteilten, dass die Rechnungen nicht zum Vorsteuerabzug berechtigten, weil die Identität von Rechnungsaussteller und leistendem Unternehmer nicht gegeben war. Die geforderte Personenidentität entspricht der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs, der zufolge die Angabe der Anschrift, des Namens und der Mehrwertsteuer-Identifikationsnummer des Rechnungsausstellers es ermöglichen soll, eine Verbindung zwischen einer bestimmten wirtschaftlichen Transaktion (hier: Lieferung von Spielekonsolen und Computerteilen) und dem Rechnungsaussteller herzustellen. Die Rechnungsaussteller im Urteilsfall hatten die Lieferungen nicht ausgeführt, so dass die Rechnungen nicht die erforderliche Verbindung zwischen Transaktion und Rechnungsaussteller herstellen konnten.

GEBIETSKÖRPERSCHAFT: KAPITALERTRAG STEUER AUF VERDECKTE GEWINNAUSSCHÜTTUNGEN?

Ein neues Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vermeidet für juristische Personen des öffentlichen Rechts Belastungen mit Kapitalertragsteuer aus Dauerverlustgeschäften und ist für die Praxis von großer Bedeutung.

Hier wurde entschieden, dass bei einer Gebietskörperschaft, die mehrheitlich an einer Verlustkapitalgesellschaft beteiligt ist, keine Kapitalertragsteuer für verdeckte Gewinnausschüttungen (vGA), die sich aus einem begünstigten Dauerverlustgeschäft ergeben, anfällt, sofern sie die Dauerverluste wirtschaftlich trägt.

Der Fall auf den Punkt gebracht: Die klagende kommunale Gebietskörperschaft war vor 2003 direkt an der A-, B- und C-GmbH beteiligt. Diese Gesellschaften führten in ihrem Interesse jeweils Tätigkeiten aus, aus denen sie dauerhafte Verluste erzielten. Die klagende Körperschaft glich diese Verluste jeweils aus.

2003 wurde die Beteiligungsstruktur geändert. Die Beteiligungen der klagenden Körperschaft an den GmbHs wurden auf die Z-GmbH übertragen, an der die Körperschaft über eine Tochtergesellschaft (Y-GmbH) beteiligt war. Die Z-GmbH glich die Dauerverluste ab 2003 aus. Das konnte sie, weil die klagende Körperschaft ihr mit Wirkung zum 01.01.2003 auch zwei Aktienpakete übertragen hatte, aus denen sie Dividendenausschüttungen vereinnahmte.

Das Finanzamt stufte die Ausgleichszahlungen der Z-GmbH als vGA ein und forderte hierfür Kapitalertragsteuer nach. Das Finanzgericht Münster hob diese Nachforderungsbescheide in erster Instanz auf.

Der BFH gab dem Finanzamt teilweise recht und erklärte, dass die klagende Gesellschaft in den Jahren 2003 und 2004 über die Beteiligungskette aus der A-, B- und C-GmbH zwar jeweils Einnahmen aus vGA erzielte, da sämtliche Gesellschaften auf Veranlassung der Z-GmbH dauerdefizitären Tätigkeiten nachgingen, für die vGA aus der B-GmbH jedoch keine Kapitalertragsteuer nachzufordern war.

Für die Einkünfte einer juristischen Person des öffentlichen Rechts (jPdöR), die mehrheitlich unmittelbar oder mittelbar an einer Verlustkapitalgesellschaft beteiligt ist, entsteht keine Kapitalertragsteuer für vGA, die aus dem Betrieb eines gesetzlich begünstigten Dauerverlustgeschäfts resultieren, wenn die jPdöR die Dauerverluste wirtschaftlich trägt.

ARBEITNEHMERÜBERLASSUNG: VORSTEUERABZUG BEI GENAUER LEISTUNGSBEZEICHNUNG

Unternehmen, die auf Leiharbeitnehmer zurückgreifen, um zum Beispiel vorübergehende Ausfälle von Mitarbeitern (Krankheit, Elternzeit) aufzufangen, haben dabei rechtliche Rahmenbedingungen zu beachten. Die arbeits- und sozialrechtlichen Folgen der Arbeitnehmerüberlassung sind den meisten Unternehmern bekannt. Unternehmer sollten jedoch auch umsatzsteuerliche Folgen im Blick haben.

Das Finanzgericht München (FG) hatte sich im folgenden Fall mit der Frage des Vorsteuerabzugs bei Arbeitnehmerüberlassungen zu beschäftigen. Hier ging es um ein Logistikunternehmen, für das eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit bulgarischen Fahrern Transportleistungen erbrachte. Es wies in den Rechnungen Umsatzsteuer aus. Aufgrund der fehlenden Unternehmereigenschaft des Rechnungsausstellers sowie mangelnder Ordnungsmäßigkeit der Rechnungen wurde bei einer Außenprüfung der Vorsteuerabzug versagt.

Ein Vorsteuerabzug ist nach dem Umsatzsteuergesetz nur möglich, wenn eine ordnungsgemäße Rechnung vorliegt. Diese muss unter anderem eine korrekte Leistungsbezeichnung enthalten.

Der Bundesfinanzhof hat mit Beschluss im Jahr 2000 offengelassen, ob er an seiner alten Rechtsprechung festhält. Danach genügte es zum Beispiel, die pauschale Leistungsbezeichnung „Malerarbeiten“ in einer Rechnung anzugeben, wenn Arbeitnehmer zur Ausführung von Malerarbeiten überlassen wurden. Eine konkrete Benennung „Überlassung von Arbeitnehmern für Malerarbeiten“ war nicht erforderlich.

Das FG hat nun allerdings entschieden, dass im vorliegenden Fall die Leistungsbezeichnung „Kommissions- und Lagerarbeiten“ nicht ausreichend sei. Hieraus gehe nämlich keineswegs hervor, dass die Leistung in Form der Arbeitnehmerüberlassung erbracht worden sei.

ABSCHLUSS VON DARLEHENSVERTRÄGEN: AGIO IST UMSATZSTEUERFREI

Die Übernahme von Verbindlichkeiten, Bürgschaften und ähnlichen Sicherheiten sowie deren Vermittlung ist umsatzsteuerfrei. Voraussetzung ist, dass es sich um eine Finanzdienstleistung handelt.

Das Finanzgericht Münster (FG) hat in einem aktuellen Fall entschieden, dass eine vom Darlehensgeber an den Darlehensnehmer gezahlte Gebühr (Agio) für den Abschluss eines Darlehensvertrags umsatzsteuerfrei ist. Hier ging es um eine GmbH (B-GmbH), die auf eine andere verschmolzen wurde. Zur Finanzierung ihrer Tätigkeiten sammelte die B-GmbH Gelder von verschiedenen Kapitalgebern und wurde somit zur Darlehensnehmerin.

Die B-GmbH verpflichtete sich mit Abschluss des Darlehensvertrags zur Rückzahlung des gewährten Darlehensbetrags. Bei den Agios handelte es sich auch um Entgelte für die Annahme des Nachrangdarlehens durch die B-GmbH. Nach § 10 Abs. 1 Satz 2 Umsatzsteuergesetz ist Entgelt alles, was der Leistungsempfänger aufwendet, um die Leistung zu erhalten, abzüglich der Umsatzsteuer. Das Agio wurde von den Kapitalanlegern aufgewendet, um die B-GmbH zum Abschluss des Darlehensvertrags zu veranlassen.

In dem Urteil bezieht sich das FG unter anderem auf das Unionsrecht und legt diese Vorschrift eng aus. Danach seien die steuerfreien Umsätze durch die Art der erbrachten Dienstleistungen zu definieren. Wer Erbringer oder Empfänger der Leistung sei, sei für die Frage der Steuerbefreiung hingegen nicht entscheidend.

Dieses Urteil ist nicht nur für Geldinstitute von Bedeutung. Jeder, der am Geld- oder Kapitalverkehr teilhat, kann bei entsprechenden Leistungen die Steuerbefreiung beanspruchen.

GMBH-GESCHÄFTSFÜHRER

MIET- UND PACHTVERHÄLTNISSE: WAS GILT ALS FREMDÜBLICH?

Zwischen Kapitalgesellschaften und ihren Gesellschaftern gibt es folgende Regel: Alle Liefer- und Leistungsbeziehungen müssen der Form und der Höhe nach fremdüblich sein. Bei Miet- und Pachtverhältnissen unter gesellschaftsrechtlich verbundenen Gesellschaften bedeutet dies, dass der Miet- bzw. Pachtzins nicht zu hoch oder zu niedrig angesetzt werden darf.

Bei „normalen“ Büroräumen erscheint dies relativ einfach, da sich häufig in unmittelbarer Nähe Vergleichsmieten (z.B. anhand von Mietspiegeln) ermitteln lassen. Die Ermittlung der fremdüblichen Miete nach dieser Methode nennt man die „Vergleichsmethode“. Doch wie ermittelt man ein fremdübliches Entgelt, wenn keine Vergleichsobjekte existieren? Dies betrifft insbesondere sehr individuelle Wirtschaftsgüter.

In einem Fall vor dem Finanzgericht Münster (FG) verpachtete eine Kapitalgesellschaft ihren gesamten Geschäftsbetrieb an ihre Schwestergesellschaft. Hintergrund dieser Struktur war, dass die Schwestergesellschaft hochriskante Geschäfte abschließen und das Haftungsvermögen minimal halten wollte.

Der tatsächlich vereinbarte Pachtzins wurde von den Parteien einerseits anhand der Kosten der überlassenen Wirtschaftsgüter (z.B. deren Abschreibung) und andererseits anhand des Umsatzes der Pächterin bemessen. Der Betriebsprüfer bemängelte dieses Vorgehen: Unter der Hinzuziehung eines (Bau-)Sachverständigen versuchte das Finanzamt schließlich, eine Vergleichsmiete zu ermitteln. Letztendlich konnte der Sachverständige aber nicht bescheinigen, dass dies ein Pachtzins war, der auch unter fremden Dritten vereinbart würde.

Das FG schloss sich deshalb nicht der Bewertung durch das Finanzamt an. Vielmehr gingen die Richter nach dem sogenannten hypothetischen Fremdvergleich vor. Sie betrachteten die Kosten der zu verpachtenden Gesellschaft und identifizierten folgende Aspekte als relevant:

  • Abschreibung der verpachteten Wirtschaftsgüter (so wie die Klägerin auch)
  • (kalkulatorische) Verzinsung des eingesetzten Kapitals
  • Berücksichtigung eines angemessenen Gewinnaufschlags

Da es sich um Risikogeschäfte handelte, setzten die Richter die kalkulatorische Verzinsung mit 10 % an, obwohl die Literatur höchstens 8 % vorsah. Als angemessenen Gewinnaufschlag berücksichtigten sie einen Satz von 12,5 %.

ARBEITGEBER UND ARBEITNEHMER

VERKAUF DER ZWEITWOHNUNG: VORFÄLLIGKEITSENTSCHÄDIGUNG NICHT ABSETZBAR

Führt ein Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen ein doppelten Haushalt, kann er die Kosten seiner beruflich genutzten Zweitwohnung als Werbungskosten in seiner Einkommensteuererklärung geltend machen.

Der Berufsfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass Vorfälligkeitsentschädigungen, die anlässlich des Verkaufs der Zweitwohnung gezahlt werden, nicht als Werbungskosten abgezogen werden können. Im Urteilsfall hatte ein Arbeitnehmer seine aktive Berufstätigkeit beendet und seine Zweitwohnung am Beschäftigungsort veräußert. Die Sparkasse, die zwei Darlehen zur Finanzierung der Wohnung ausgegeben hatte, forderte von ihm daraufhin eine Vorfälligkeitsentschädigung von 9.333 €.

Der BFH lehnte einen Werbungskostenabzug ab: Ein privater Vermieter darf eine Vorfälligkeitsentschädigung, die er für die vorzeitige Darlehensablösung und zum Zweck der schuldenfreien Veräußerung seines Vermietungsobjekts leistet, nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehen.

Das „auslösende Moment“, das für die Annahme eines Veranlassungszusammenhangs maßgeblich ist, war hier die vorzeitige Ablösung des Darlehens und nicht der ursprüngliche Abschluss des Darlehensvertrags. Durch den vorzeitigen Ausstieg aus dem Vertrag wollte der Vermieter das Objekt schuldenfrei übereignen. Deshalb bestand kein wirtschaftlicher Zusammenhang mehr zwischen Vorfälligkeitsentschädigung und vorheriger Vermietung, sondern ein neuer Zusammenhang zwischen Vorfälligkeitsentschädigung und Veräußerung, was einem Kostenabzug im Vermietungsbereich letztlich entgegenstand.

Der BFH übertrug diese Rechtsprechungsgrundsätze nun auch auf Fälle der (Beendigung einer) doppelten Haushaltsführung und erklärte, dass hier Vorfälligkeitsentschädigungen auch in keinem Veranlassungszusammenhang mehr mit den Lohneinkünften des Arbeitnehmers stünden, sondern vielmehr aufgrund der Veräußerung der Wohnung anfallen würden. Die Veräußerung sei auch in Fällen der (Beendigung einer) doppelten Haushaltsführung das „auslösende Moment“, so dass ein Werbungskostenabzug bei den Lohneinkünften nicht möglich sei.

HOMEOFFICE: ANMIETUNGSMODELL KÜNFTIG NUR BEI POSITIVER ÜBERSCHUSSPROGNOSE

Für Arbeitnehmer kann es steuerlich sinnvoll sein, einen Raum ihrer Wohnung bzw. ihres Hauses an ihren Arbeitgeber zu vermieten
und diesen Raum wiederum selbst als Homeoffice für ihre Angestelltentätigkeit zu nutzen. Die Mietzahlungen des Arbeitgebers sind dann vom Arbeitnehmer als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung zu versteuern, sofern ein betriebliches Interesse des Arbeitgebers an diesem Anmietungsmodell besteht.

In diesem Fall kann der Arbeitnehmer die Kosten seiner Wohnung bzw. seines Hauses (Erhaltungsaufwendungen, Abschreibungen, Schuldzinsen, Nebenkosten) anteilig für das Homeoffice als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung geltend machen und auf diese Weise sogar steuerliche Verluste erzielen, die er mit seinen anderen Einkünften verrechnen kann.

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat nun aber eine neue Hürde für Vermietungsmodelle aufgestellt, die der Bundesfinanzhof (BFH) bereits 2018 in einem Urteil festgelegt hatte: Das Gericht hatte damals entschieden, dass entsprechende Vermietungsmodelle steuerlich nur dann anerkannt werden, wenn der Arbeitnehmer nachweisen kann, dass er mit der Vermietung auf Dauer gesehen „schwarze Zahlen“ schreiben wird.

Diese Überschusserzielungsabsicht muss der Arbeitnehmer dem Finanzamt anhand einer objektbezogenen Prognose darlegen, weil der BFH das Vermietungsmodell als Vermietung zu gewerblichen Zwecken ansieht, für die eine bestehende Überschusserzielungsabsicht nicht einfach unterstellt werden kann (anders als bei dauerhaften Wohnungsvermietungen). Fallen über die Dauer der Vermietung voraussichtlich mehr Werbungskosten als Einnahmen an, sind die Vermietungsverluste nicht steuerlich absetzbar.

Das BMF hatte die Finanzämter bislang angewiesen, eine Überschusserzielungsabsicht bei entsprechenden Vermietungsmodellen zu unterstellen, so dass aus diesem Grund keine Verlustaberkennung erfolgen durfte. In einem neuen Schreiben hat es erklärt, dass diese begünstigende Regelung nur noch für vor dem 01.01.2019 vereinbarte Vermietungsmodelle gilt. Für danach geschlossene Mietverträge ist die neue Rechtsprechung anzuwenden. Die Finanzämter müssen dann also die Überschusserzielungsabsicht prüfen, bevor sie Verluste anerkennen.

ALLE STEUERZAHLER

HAUSHALTSNAHE DIENSTLEISTUNGEN: STEUERBONUS NUR FÜR EIGENE HEIMUNTERBRINGUNG

Privathaushalte können ihre beanspruchten haushaltsnahen Dienstleistungen über zwei Höchstbeträge geltend machen:

  • Minijobs: Werden die Dienstleistungen von einem Minijobber ausgeführt (z.B. von einer Putzhilfe, die einer geringfügigen Beschäftigung nachgeht), können 20 % der Lohnkosten, maximal 510 € pro Jahr, steuermindernd abgezogen werden.
  • Sozialversicherungspflichtige Beschäftigungen und externe Dienstleistungen: Werden die Dienstleistungen im Rahmen eines sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses („auf Lohnsteuerkarte“) oder durch externe Firmen ausgeführt, lassen sich die anfallenden Lohnkosten mit 20 %, maximal 4.000 € pro Jahr abziehen.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass der Steuerbonus für Heimunterbringung und Pflege nur für die eigene Heimunterbringung und die eigene dauernde Pflege beansprucht werden kann. Im Urteilsfall hatte ein Sohn seine Mutter in einer Seniorenresidenz untergebracht und die anfallenden Kosten von seinem Konto abbuchen lassen. Die Aufwendungen für die Seniorenresidenz hatte er in seiner Einkommensteuererklärung als haushaltsnahe Dienstleistungen geltend gemacht. Der BFH lehnte einen Kostenabzug jedoch ab: Als abzugsberechtigter Steuerpflichtiger komme nur der Leistungsempfänger selbst in Betracht, nicht jedoch die Person, die für die Unterbringung oder Pflege einer anderen Person aufkomme.

ENTLASTUNGSBETRAG FÜR ALLEINERZIEHENDE: VORAUSSETZUNGEN

In Deutschland leben rund 1,6 Mio. alleinerziehende Mütter und Väter. Sie müssen häufig allein für die Lebenshaltungskosten aufkommen und können nicht vom günstigen Splittingtarif für Verheiratete profitieren. Auch wenn der Kindesunterhalt ihnen hilft, die laufenden Kosten zu decken, ist ihr finanzielles Korsett doch häufig sehr eng geschnürt, weil sie oft nur einer Teilzeitbeschäftigung nachgehen können.

Spezielle steuerliche Regelungen schaffen aber einen gewissen finanziellen Spielraum: Alleinerziehende können beim Finanzamt die günstige Steuerklasse II beantragen, so dass ihnen weniger Lohnsteuer vom Arbeitslohn einbehalten wird und ihr Nettolohn höher ausfällt als in Steuerklasse I. Über die Steuerklasse II wird der Entlastungsbetrag für Alleinerziehende von 1.908 € pro Kalenderjahr bereits im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigt. Der Entlastungsbetrag erhöht sich für das zweite und jedes weitere haushaltszugehörige Kind um jeweils 240 €.

Um den Entlastungsbetrag zu erhalten, muss der Alleinerziehende insbesondere vier Voraussetzungen erfüllen:

  • In seinem Haushalt muss mindestens ein Kind leben (nach dem Einkommensteuergesetz ist dieses Kriterium bereits erfüllt, wenn das Kind in der Wohnung gemeldet ist).
  • Für das Kind (oder die Kinder) muss noch ein Anspruch auf Kindergeld bestehen.
  • Der Splittingtarif darf beim Alleinerziehenden nicht mehr zum Tragen kommen (Ausnahme: bei Tod des Ehegatten).
  • Es darf keine Haushaltsgemeinschaft mit einer anderen volljährigen Person bestehen (Ausnahme: ein eigenes, volljähriges Kind, für das noch ein Kindergeldanspruch besteht). Gründen Alleinerziehende eine Wohngemeinschaft mit anderen Alleinerziehenden, gewährt das Finanzamt daher keinen Entlastungsbetrag. Gleiches gilt, wenn ein Alleinerziehender mit seinem Kind wieder bei seinen Eltern einzieht. Zieht ein neuer Partner bei dem Alleinerziehenden ein, fällt der Entlastungsbetrag ebenfalls weg - und zwar mit Beginn des Monats, in dem der gemeinsame Haushalt begründet wird. Sofern beide Partner ohne vorheriges Zusammenwohnen direkt heiraten, entfällt der Entlastungsbetrag sogar rückwirkend für das gesamte Jahr, weil in diesem Fall dann der günstige Splittingtarif (ebenfalls für das gesamte Jahr) gewährt wird.

+++Korrektur zur Ausgabe 07/19: Hier muss es im 1. Beitrag bei der Grenze der geringwertigen Wirtschaftsgüter statt 410 € heißen: 800 €. Der erste Betrag bezog sich auf das Streitjahr.+++

Alle Beiträge sind nach bestem Wissen zusammengestellt. Eine Haftung kann trotz sorgfältiger Bearbeitung nicht übernommen werden. Zu den behandelten Themen wird gerne weitere Auskunft erteilt.

ZAHLUNGSTERMINE STEUERN UND SOZIALVERSICHERUNG

12.08.2019 (15.08.2019*)

  • Umsatzsteuer
    (Monatszahler)
  • Lohnsteuer mit SolZ u. KiSt
    (Monatszahler)

15.08.2019** (19.08.2019*)

  • Gewerbesteuer
  • Grundsteuer

** Durch regionale Feiertage können sich Abweichungen ergeben. Das gilt für die Steuertermine und ebenso für die Zahlungsschonfrist.

28.08.2019

  • Sozialversicherungsbeiträge

(*) Letzter Tag der Zahlungsschonfrist, nicht für Bar- und Scheckzahler. Zahlungen mit Scheck sind erst drei Tage nach dessen Eingang bewirkt.

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