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Das Aktuelle aus Steuern und Wirtschaft - Ausgabe April 2024

Unternehmer

Earn-out-Zahlungen sind erst bei Zufluss zu versteuern

Werden Anteile an einer Mitunternehmerschaft veräußert, vereinbaren die Vertragsparteien neben dem festen Kaufpreis mitunter variable Kaufpreisbestandteile, die sich am (späteren) Gewinn oder Umsatz der Gesellschaft orientieren. Diese sogenannten Earn-out-Zahlungen müssen nach einem neuen Urteil des Bundesfinanzhofs erst bei tatsächlichem Zufluss vom Verkäufer versteuert werden. Sie dürfen damit nicht – auch nicht nachträglich – in den Gewinn im Veräußerungszeitpunkt einbezogen werden (keine Rückwirkung).

Gewinn- und umsatzabhängige Kaufpreisforderungen dürfen nach dem Urteil erst bei Realisation erfasst werden, da der Veräußerer sie erst im Zuflusszeitpunkt realisiert. Es handelt sich um aufschiebend bedingte Kaufpreis­ansprüche, bei denen zunächst noch nicht feststeht, ob und in welcher Höhe sie entstehen. Diese Unsicherheiten rechtfertigen es nach Gerichtsmeinung, derartige Zahlungen von der stichtagsbezogenen Ermittlung des Veräußerungsgewinns auszunehmen.

Hinweis: Earn-out-Zahlungen müssen bei Zufluss als nachträgliche gewerbliche Betriebseinnahmen versteuert werden. Dieser Zeitpunkt kann – wie im Urteilsfall – auch erst mehrere Jahre nach der Anteilsveräußerung eintreten.

Arbeitslohn von Dritten: Wie hoch darf ein Trinkgeld sein?

Wenn man in einem Restaurant essen geht und mit dem Service zufrieden ist, gibt man gerne ein Trinkgeld. Das kann aber auch in anderen Bereichen wie zum Beispiel beim Friseur oder Taxifahrer der Fall sein. Ein solches Trinkgeld ist für den Empfänger grundsätzlich steuerfrei. In einem Streitfall ging es nun darum, ob auch bei einer erfolgreichen Anteilsveräußerung eine Art Trinkgeld gezahlt werden kann. Das Finanzgericht Köln (FG) musste sich damit befassen.

Der Kläger war Prokurist der Y-GmbH. Er erhielt von einem an der Y-GmbH beteiligten Unternehmen, der Z-GmbH, eine als „Trinkgeld“ bezeichnete Zahlung in Höhe von 50.000 €. In seiner Einkommensteuererklärung machte der Kläger geltend, dass diese Zahlung als Trinkgeld steuerfrei sei. Sie sei ihm aufgrund einer Beteili­gungsveräußerung von einem Dritten freiwillig und ohne einen Rechtsanspruch zusätzlich zu seinem Arbeitslohn gewährt worden. In einem Schreiben der Z-GmbH hieß es, dass es sich bei der Zahlung steuerrechtlich um eine Schenkung handle und das Finanzamt hierüber zu informieren sei. Lohnsteuer oder Sozialversicherung würden nicht anfallen – und wurden daher auch nicht einbehalten. Das Finanzamt sah dies jedoch anders.

Auch die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Bei der Zahlung handle es sich vielmehr um Einkünfte aus nichtselbständiger Tätigkeit. Zwar sei die Zahlung nicht direkt durch den Arbeitgeber erfolgt, aber auch Zahlungen eines Dritten könnten steuerpflichtiger Arbeitslohn sein, wenn der Arbeitnehmer eine Leistung im Rahmen seines Dienstverhältnisses erbringe und auf dieser Grundlage die Zahlung durch den Dritten erhalte. Des Weiteren erfülle die Zahlung nicht die Voraussetzungen eines Trinkgeldes. Zwar gebe es hierfür keine feste Höchstgrenze, jedoch übersteige der streitige Betrag deutlich den Rahmen dessen, was nach allgemeinem Begriffsverständnis als Trinkgeld eingeordnet würde. Zudem fehle es hier an dem typischen persönlichen Kunden- bzw. Dienstleis­tungsverhältnis zwischen den Beteiligten, wie es üblicherweise bei einem Trinkgeld der Fall sei.

Hinweis: Bei der Einordnung einer Zahlung kommt es nicht in erster Linie auf ihre Bezeichnung an, sondern darauf, was ihr Sinn und Zweck ist. Wenn Sie Fragen zu Vergünstigungen für Arbeitnehmer haben, stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Bekämpfung von Betrug bei grenzüberschreitenden Zahlungen

Am 01.01.2024 sind neue Transparenzvorschriften in Kraft getreten, die darauf abzielen, Mehrwertsteuerbetrug, insbesondere im Bereich des elektronischen Handels, effektiver zu bekämpfen. Durch die Verringerung des Mehrwertsteuerbetrugs sollen die Steuereinnahmen geschützt und somit die Finanzierung öffentlicher Dienste sichergestellt werden. Darauf macht die Europäische Kommission in einer Pressemitteilung aufmerksam.

Der Schwerpunkt der Vorschriften liegt auf dem elektronischen Handel, der für Mehrwertsteuerverstöße und -be­trug besonders anfällig ist. Das neue System nutzt die Schlüsselrolle von Zahlungsdienstleistern wie Banken, E-Geld-Instituten, Zahlungsinstituten und Postgirodiensten, über die zusammen mehr als 90 % der Zahlungen für Onlinekäufe in der EU erfolgen. Seit dem 01.01.2024 müssen diese Zahlungsdienstleister die Empfänger grenz­überschreitender Zahlungen überwachen und ab dem 01.04.2024 Informationen über Empfänger, die mehr als 25 grenzüberschreitende Zahlungen pro Quartal erhalten, an die Verwaltungen der EU-Mitgliedstaaten übermitteln. Diese Daten werden in einer von der EU-Kommission entwickelten europäischen Datenbank (CESOP) zentral erfasst, gespeichert, mit anderen Daten abgeglichen und anschließend den Mitgliedstaaten zur Verfügung gestellt. Letzteres erfolgt über Eurofisc, ein im Jahr 2010 ins Leben gerufenes EU-Netzwerk aus Experten im Bereich der Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug.

Eurofisc-Verbindungsbeamte können auf Basis der Informationen aus CESOP Maßnahmen wie Auskunftsverlangen, Prüfungen oder die Löschung von Mehrwertsteuernummern einleiten. Ähnliche Vorkehrungen bestehen bereits in einigen Mitgliedstaaten und haben bei der Bekämpfung von Mehrwertsteuerbetrug im elektronischen Handel deutliche Wirkung gezeigt.

Hinweis: Die neuen Vorschriften gelten als wichtiger Schritt zur Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs und sollen dazu beitragen, das Steuersystem in der EU gerechter und effizienter zu gestalten.

Freiberufler

Finanzamt darf vorauszahlungen auch für zukünftige Jahre festsetzen

Erzielen Sie Gewinne aus Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit? Dann haben Sie vom Finanzamt sicher schon einmal einen Einkommensteuer-Vorauszahlungsbescheid erhalten. Darin fordert das Amt die Vorauszah­lungen grundsätzlich in vier gleich hohen Beträgen an – jeweils zum 10.03., zum 10.06., zum 10.09. und zum 10.12. eines Jahres. Häufig werden die Vorauszahlungen mit diesem Bescheid auch gleich für darauffolgende Jahre festgesetzt; Steuerzahler erkennen dies daran, dass das Amt die Quartalsbeträge beispielsweise mit dem Zusatz „ab 2024“ festsetzt.

Hinweis: Einmal festgesetzte Vorauszahlungen gelten aber selten über mehrere Jahre hinweg in unveränderter Höhe, da das Finanzamt das Vorauszahlungssoll in der Regel mit jedem neuen Jahressteuerbescheid aktualisiert, so dass ein neuer Vorauszahlungsbescheid erlassen wird.

Ein Steuerzahler aus Nordrhein-Westfalen hatte offenbar übersehen, dass sein Finanzamt mit einem 2018 ergan­genen Vorauszahlungsbescheid für dasselbe Jahr gleich auch Vorauszahlungsbeträge für 2019 festgesetzt hatte (Wortlaut im Bescheid: „ab 2018“). Jedenfalls zahlte er die Vorauszahlung für das erste Quartal 2019 nicht pünkt­lich und sollte deshalb später Säumniszuschläge auf diese Steuerschuld entrichten. Dagegen zog er bis vor den Bundesfinanzhof (BFH) und machte geltend, dass nach seiner Meinung die Finanzämter lediglich Vorauszah­lungen für das laufende Jahr festsetzen dürften. Es habe somit kein fälliger Vorauszahlungsanspruch für 2019 bestanden, so dass er auch keine Säumniszuschläge zahlen müsse.

Der BFH war anderer Ansicht und entschied, dass Vorauszahlungsbescheide nicht nur für das laufende Jahr, sondern auch für Folgejahre erlassen werden können. Aus dem Wortlaut des Einkommensteuergesetzes ergibt sich nichts Gegenteiliges, denn gesetzliche Vorgabe ist lediglich, dass sich die Höhe der Festsetzung an der voraussichtlich anfallenden Einkommensteuer orientieren muss, die sich bei der letzten Veranlagung ergeben hat. Die Ergebnisse einer Veranlagung dürfen damit auch die Grundlage für die Festsetzung von Vorauszahlungen für mehr als ein Kalenderjahr darstellen.

Hinweis: Wer vermeiden will, dass er einen Vorauszahlungstermin übersieht und Säumniszuschläge zahlen muss, sollte dem Finanzamt ein SEPA-Lastschriftmandat erteilen, so dass fällige Beträge automatisch mittels Lastschrift eingezogen werden.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer

So viel Mindestlohn wird 2024 gezahlt

Seit dem 01.01.2024 liegt der bundesweit flächendeckende Mindestlohn bei 12,41 € brutto pro Stunde – er liegt damit lediglich um 3,4 % höher als der vorherige Satz von 12 €, der bereits seit dem 01.10.2022 galt. Laut Statistischem Bundesamt fallen rund 5,8 Millionen Beschäftigte unter den Mindestlohn. Die neue Lohnuntergrenze betrifft sowohl versicherungspflichtige Beschäftigte als auch Minijobber. Ausgenommen sind unter anderem Auszubildende und Praktikanten.

Durch die regelmäßigen Erhöhungen des Mindestlohns reduziert sich für Minijobber seit Oktober 2022 – anders als früher – nicht mehr die Arbeitszeit. Seither sind der Mindestlohn und die Minijob-Verdienstgrenze aneinander ge­kop­pelt. Die durchschnittliche monatliche Verdienstgrenze für Minijobber erhöht sich somit in diesem Jahr auf 538 € und lässt wie bisher 43 Arbeitsstunden pro Monat zu. Damit das Minijobverhältnis bestehen bleibt, darf somit ein Verdienst von 6.456 € pro Jahr nicht überschritten werden. Übersteigt der Stundenlohn den Mindestlohn, redu­ziert sich im Minijobverhältnis aber die maximal erlaubte Arbeitszeit.

Branchenbezogen gelten teilweise höhere Mindestlöhne, die von den Gewerkschaften ausgehandelt wurden. Zum Jahresbeginn sind beispielsweise die Mindestlöhne im Dachdecker-, Schornsteinfeger-, Gerüstbau-, Elektro-, Maler- und Lackiererhandwerk sowie in der Gebäudereinigung, Abfallwirtschaft und Leih- bzw. Zeitarbeitsbranche angestiegen. Angestellte in der Altenpflege dürfen sich ab dem 01.05.2024 über eine Erhöhung von 5 % freuen. Für Pflegehilfskräfte gelten ab dann 15,50 €, für qualifizierte Pflegehilfskräfte mit einer einjährigen Ausbildung 16,50 € und für Pflegefachkräfte 19,50 € pro Stunde. Auch für Auszubildende im Niedriglohnsektor, wie dem Friseur- oder Floristenhandwerk, hat sich die finanzielle Situation seit Jahresbeginn durch eine gesetzliche Erhö­hung der Mindestvergütung verbessert. Auszubildende im ersten Ausbildungsjahr dürfen sich nun über mindestens 649 € freuen. Im zweiten Ausbildungsjahr liegt die Vergütung bei mindestens 766 €, im dritten Ausbildungsjahr bei mindestens 876 € und im vierten Lehrjahr bei mindestens 909 €.

Hausbesitzer

Überlassung an Elternteil ist keine Selbstnutzung

Wenn Sie eine Immobilie des Privatvermögens innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist veräußern, müssen Sie den realisierten Wertzuwachs als Gewinn aus privaten Veräußerungsgeschäften versteuern. Keine Versteuerung muss hingegen bei Veräußerung binnen zehn Jahren erfolgen, wenn die Immobilie zuvor selbstgenutzt worden ist. Nach dem Einkommensteuergesetz muss hierzu eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken entweder im kompletten Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung oder im Veräußerungsjahr und den beiden voran­gegangenen Jahren vorgelegen haben.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass die Überlassung einer Wohnung an die (Schwieger-)Mutter keine Selbstnutzung ist, so dass bei Verkauf der Immobilie binnen Zehnjahresfrist ein privater Veräußerungsge­winn versteuert werden muss. Geklagt hatte ein Ehepaar, das 2009 eine Eigentumswohnung errichtet und diese im Anschluss unentgeltlich an die Mutter der Ehefrau überlassen hatte. Sieben Jahre später, nachdem die (Schwie­ger-)Mutter verstorben war, veräußerten die Eheleute die Wohnung mit Gewinn. Der BFH entschied, dass die Wohnung nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt worden war und deren Verkauf deshalb ein privates Veräuße­rungsgeschäft ausgelöst hatte. Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken setzt voraus, dass der Steuerzahler die Immobilie auch selbst – gegebenenfalls mit seinen Familienangehörigen oder einem Dritten – bewohnt. Zwar erkennt die höchstrichterliche Rechtsprechung als Selbstnutzung auch die unentgeltliche Überlassung zu Wohn­zwecken an ein steuerlich anerkanntes Kind an, da eine solche Nutzung dem Eigentümer als eigene Nutzung zuzurechnen ist. Diese lässt sich aber nicht auf die Überlassung an die Mutter bzw. Schwiegermutter übertragen.

Hinweis: In derartigen Fällen der Nutzungsüberlassung sind Steuerzahler also häufig gut beraten, wenn sie die Immobilie nach Möglichkeit mindestens zehn Jahre halten.

Hauseigentümer trennt Gartenteilstück ab: Veräußerung steuerpflichtig

Verfügt das selbstgenutzte Einfamilienhaus über ein großes Gartengrundstück, kann es angesichts der stark gestiegenen Grundstückspreise der vergangenen Jahre sehr lukrativ sein, eine unbebaute Teilfläche abzutrennen und durch Veräußerung zu Geld zu machen. Wer meint, den erzielten Erlös aufgrund der vorherigen Selbstnutzung steuerfrei einnehmen zu können, ist allerdings auf dem Holzweg: Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass der Verkauf einer unbebauten Teilfläche eines selbstbewohnten Einfamilienhauses beim Verkauf binnen Zehnjahresfrist ein privates Veräußerungsgeschäft auslöst.

Hinweis: Grundstücke können innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist steuerfrei veräußert werden, wenn eine vorherige Nutzung zu eigenen Wohnzwecken stattgefunden hat (vgl. auch vorangehender Beitrag).

Geklagt hatten Eheleute aus Niedersachsen, die 2014 ein Wohnhaus mit einem 3.863 qm großen Garten erworben und bezogen hatten. Fünf Jahre später teilten sie das weitläufige Grundstück und veräußerten eine 1.000 qm große Teilfläche, die am Ende ihres Gartens lag. Das Finanzamt besteuerte einen privaten Veräußerungsgewinn, wogegen die Eheleute vor den BFH zogen und geltend machten, dass der Verkauf aufgrund der früheren Selbst­nutzung nicht besteuert werden dürfe.

Der BFH bestätigte jedoch den Steuerzugriff und stellte zunächst fest, dass zwischen dem ursprünglich ange­schafften Flurstück und der veräußerten Teilfläche eine wirtschaftliche Teilidentität bestanden habe, was Grund­lage für die Annahme eines privaten Veräußerungsgeschäfts sei. Der Verkauf der Teilfläche konnte nicht aufgrund früherer eigener Wohnnutzung steuerfrei bleiben. Begrifflich kann nur das Wohngebäude zu eigenen Wohn­zwecken genutzt werden.

Zwar darf auch der Grund und Boden des Gebäudes unter die Selbstnutzung gefasst werden – allerdings nur, wenn zwischen ihm und dem Gebäude ein einheitlicher Nutzungs- und Funktionszusammenhang bestanden hat. Dieser Zusammenhang wurde im vorliegenden Fall durch die Grundstücksteilung, mit der die Veräußerungsabsicht zu Tage trat, verdrängt.

Alle Steuerzahler

Wann sich die freiwillige Abgabe einer Einkommensteuererklärung lohnt

Wer freiwillig eine Einkommensteuererklärung abgibt (sogenannter Antragsveranlager), erhält von seinem Finanzamt nach Berechnungen des Statistischen Bundesamts im Durchschnitt eine Steuererstattung von 1.095 € pro Jahr. 88 % aller freiwilligen Steuererklärungen führen zu einer Erstattung.

Antragsveranlager sind regelmäßig Studenten, ledige Arbeitnehmer mit Steuerklasse 1 oder Doppelverdiener mit Steuerklasse 4 ohne Nebeneinkünfte. Sie sollten durch ihren Steuerberater prüfen lassen, ob sie ihre einbehaltene Lohnsteuer über eine Erklärungsabgabe zurückholen können.

Eine freiwillige Steuererklärung kann bis zu vier Jahre nach Ablauf des jeweiligen Steuerjahres nachträglich beim Finanzamt eingereicht werden. Für das Steuerjahr 2020 kann die Erklärung also noch bis Ende 2024 abgegeben werden. Ist man schon dabei, die Unterlagen hierfür zusammenzustellen, können zeitgleich noch die Erklärungen für die Jahre 2021 bis 2023 mit erledigt werden, so dass die Steuererstattung vervielfacht werden kann. Zinsen auf den Erstattungsbetrag zahlt das Finanzamt zudem aus, wenn mit der freiwilligen Abgabe länger als 15 Monate nach dem Ende des Steuerzeitraums gewartet wurde. Eine freiwillige Erklärungsabgabe lohnt für Antragsveran­lager insbesondere, wenn sich folgende Positionen absetzen lassen:

  • Sonderausgaben (z.B. Kirchensteuer, Spenden, Altersvorsorgebeiträge, Ausbildungskosten)
  • Kinderbetreuungskosten
  • außergewöhnliche Belastungen (z.B. Krankheitskosten)
  • Behindertenpauschbetrag
  • Pflegepauschbetrag
  • Unterhaltszahlungen an volljährige Personen ohne Kindergeldanspruch
  • Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen im Privathaushalt
  • Abgeltungsteuereinbehalt durch ungünstige Aufteilung von Freistellungsaufträgen
  • hohe Werbungskosten über dem Pauschbetrag (in den Jahren 2020 und 2021: 1.000 €, im Jahr 2022: 1.200 € und im Jahr 2023: 1.230 €)

Beträgt die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsplatz mehr als 20 km bei einer Fünftagewoche, so ist die Werbungskostenpauschale überschritten. Gleiches gilt bei 210 Homeoffice-Tagen pro Jahr. Kommen berufliche Weiterbildungskosten, Arbeitszimmer, Dienstreisen, Arbeitsmittel oder ein doppelter Haushalt dazu, lässt sich der Steuererstattungsbetrag weiter erhöhen.

Pflegepersonen können bis zu 1.800 € pro Jahr absetzen

Wer eine Person ab Pflegegrad 2 unentgeltlich pflegt, darf in seiner Einkommensteuererklärung einen Pflegepauschbetrag absetzen. Die Höhe staffelt sich wie folgt:

  • Pflegegrad 2: 600 €
  • Pflegegrad 3: 1.100 €
  • Pflegegrad 4, 5 oder Merkzeichen H („hilflos“): 1.800 €

Voraussetzung ist, dass die Pflege in der Wohnung des Pflegebedürftigen oder in der eigenen Wohnung stattfindet. Kein Problem ist es, wenn parallel noch professionelle Pflegedienste bei der Pflege unterstützen, denn für die Gewährung des Pauschbetrags setzt das Finanzamt lediglich voraus, dass der persönliche Anteil an der Pflege mindestens 10 % beträgt. Eine persönliche Pflege kann sich also beispielsweise auch auf die Wochen­enden beschränken.

Weitere wichtige Voraussetzung für die Inanspruchnahme des Pauschbetrags ist zudem, dass der pflegende Angehörige keine Vergütung für die Pflege erhält. Auch das Pflegegeld darf nicht an ihn gehen. Eine Ausnahme gilt lediglich, wenn Eltern das Pflegegeld für ein Kind mit Behinderung erhalten. In allen anderen Fallgestaltungen ist es aber erlaubt, dass die Pflegeperson das Pflegegeld zumindest treuhänderisch zugunsten des Pflegebedürftigen verwaltet und damit beispielsweise Pflegedienste und medizinische Hilfsmittel finanziert.

Präzisierung zu Umsätzen in Kindertageseinrichtungen und Schulen

Die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand wurde neu geregelt. Durch den neuen § 2b Umsatzsteuergesetz gilt die Umsatzsteuerpflicht grundsätzlich für alle juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die selbständig und nachhaltig Einnahmen erzielen. Sie unterliegen nicht der Umsatzsteuer, wenn ihre Tätigkeiten zu keinen größeren Wettbewerbsverzerrungen führen. In diesem Fall greifen entsprechende Sonderregelungen. Es bleiben jedoch nach wie vor viele Unklarheiten für die öffentliche Hand.

Auch im Zusammenhang mit Kindertageseinrichtungen und Schulen werden verschiedentlich Umsätze erzielt, bei denen fraglich ist, wem sie zuzurechnen sind und ob sie der Umsatzsteuer unterliegen. Da die Umsätze in der Regel auf privatrechtlicher Grundlage erbracht werden, ist es entscheidend, ob die Einrichtung nachhaltig zur Erzielung von Einnahmen tätig wird. Das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) gibt in einer aktuellen Verfügung einen ausführlichen Überblick mit vielen Beispielen zu diesem Thema.

Die Behörde geht zunächst auf die Beurteilung der Umsätze von Elternbeiräten ein. Der Elternbeirat ist nicht rechtsfähig und damit ein unselbständiges Organ des jeweiligen Trägers der Einrichtung. Die Umsätze des Elternbeirats unterliegen grundsätzlich nur dann der Umsatzsteuer, wenn sie für sich genommen eine unternehmerische und damit nachhaltige Tätigkeit begründen. Anhand von zahlreichen Beispielen (z.B. Umsätze bei einem Sommerfest, Nikolausbesuch, Glühweinstand) schafft die Behörde Klarheit.

Zudem gibt das BayLfSt Hinweise zur Beurteilung von Umsätzen, die Schüler im Rahmen von Schulprojekten erbringen. Schulfirmen bzw. Schulprojekte sind Übungsfirmen und Tätigkeiten von Schülern im Rahmen des fachlichen Unterrichts. Die hierbei erbrachten Dienstleistungen sind essentieller Bestandteil ihrer Ausbildung an sich, wobei der pädagogische Aspekt im Mittelpunkt steht.

Hier liegt grundsätzlich eine steuerbare Tätigkeit vor, die je nach Einzelfall auch als nichtsteuerbarer Innenumsatz oder hoheitliches Hilfsgeschäft eingestuft werden kann. Die Kleinunternehmerregelung kann nur in Anspruch genommen werden, wenn der Gesamtumsatz des Trägers die entsprechenden Umsatzgrenzen nicht überschreitet. Schülerfirmen und Fördervereine sind als eigenständige Unternehmen zu beurteilen. Hier kann die Kleinunter­nehmerregelung in Anspruch genommen werden, wenn die Umsatzgrenzen nicht überschritten werden.

Zahlungstermine Steuern und Sozialversicherung

10.04.2024 (15.04.2024*)

  • Umsatzsteuer
    (Monats- und Vierteljahreszahler)
  • Lohnsteuer mit mit SolZ u. KiSt
    (Monats- und Vierteljahreszahler)

26.04.2024

  • Sozialversicherungsbeiträge

(*) Letzter Tag der Zahlungsschonfrist, nicht für Bar- und Scheckzahler. Zahlungen mit Scheck sind erst drei Tage nach dessen Eingang bewirkt.

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