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Modernisierung Personengesellschaftsrecht

Auswirkungen auf Arztpraxen

Das Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts („MoPeG“) kommt zum Jahreswechsel – Was ändert sich? Welche Auswirkungen hat das Gesetz auf Arztpraxen?

Das MoPeG wird zum 01.01.2024 in Kraft treten. Mit dem Gesetz hat der Gesetzgeber eine umfassende Modernisierung des Personengesellschaftsrechts beschlossen.

Ärztliche Zusammenschlüsse zu Berufsausübungsgemeinschaften/Gemeinschaftspraxen erfolgen meist in der Rechtsform der Gesellschaft bürgerlichen Rechts („GbR“), aber auch etwa jedes vierte Medizinische Versorgungszentrum wird in dieser Rechtsform betrieben. Schwerpunkt des MoPeG ist die umfassende Neugestaltung des Rechts der GbR als Grundform aller Personengesellschaften. Für die GbR wird ein eigenes Register eingeführt, das eine mit dem Handelsregister vergleichbare Transparenz schaffen und das Publizitätsdefizit der GbR beseitigen soll.

Rechtsfähigkeit der Gesellschaft bürgerlichen Rechts

Mit Inkrafttreten des MoPeG wir die Rechtsfähigkeit der GbR nun gesetzlich verankert und definiert. Die (Augen-)GbR wird bereits seit einem Urteil des BGH aus 2001 als rechtsfähig betrachtet, soweit sie durch Teilnahme am Rechtsverkehr eigene Rechte und Pflichten begründet. Neben der rechtsfähigen GbR wird es auch weiterhin eine „nicht rechtsfähige GbR“ geben. Eine solche liegt vor, wenn die Gesellschafter mit der Gesellschaft lediglich ihre internen Angelegenheiten organisieren wollen und nicht nach außen am Rechtsverkehr teilnehmen (sog. Innengesellschaft.)

Neues Gesellschaftsregister

Gesellschaften bürgerlichen Rechts können sich künftig in ein (öffentliches) Gesellschaftsregister eintragen lassen, das den Schutz des guten Glaubens auf Richtigkeit genießt, z.B. was die Gesellschafter und die Vertretungsbefugnis betrifft. Die Eintragung hat einen ähnlichen Gutglaubensschutz wie die Eintragung in das Handelsregister. Sie führt im Rechtsverkehr zu Vorteilen, da Geschäftspartner auf die eingetragenen Tatsachen vertrauen können.

Verpflichtend ist die Eintragung allerdings nur für GbRs, die künftig im Grundbuch eingetragen werden sollen oder die an anderen Gesellschaften beteiligt sein sollen. Im Übrigen besteht keine Eintragungspflicht. Bei eingetragenen GbRs (= „eGbR“), sind dann auch Änderungen beim Notar anzumelden (ähnlich wie bei einer Partnerschaftsgesellschaft). Eine Rückkehr in die „einfache GbR“ ist nicht möglich.

Umwandlungsfähigkeit der GbR

Das MoPeG nimmt auch Modifikationen des Umwandlungsgesetzes vor. Gemäß § 191 Abs. 1 Nr. 1 UmwG kann die eGbR ein formwechselnder Rechtsträger sein.

Somit ist die Umwandlung von einer eGbR direkt in eine GmbH künftig ohne Zwischenschritt zur Partnerschaftsgesellschaft möglich. Bei einer solchen Umwandlung bleibt die Gesellschaft personenidentisch, es ändert sich nur das rechtliche Kleid, also die Rechtsform. Alle Verträge mit der Gesellschaft bleiben bestehen und stille Reserven werden nicht gehoben. Interessant ist diese Gestaltung auch bei Umwandlung einer BAG GbR in eine MVZ GmbH, etwa auch im Rahmen einer (geplanten) Transaktion.

Zugang zu den Rechtsformen der OHG, KG, GmbH & Co. KG auch für freie Berufe?

Zukünftig können nicht nur „Gewerbetreibende“ die Rechtform der OHG, KG und GmbH & Co. KG wählen. Auch die freien Berufe können sich grundsätzlich ab dem 01.01.2024 zu diesen Gesellschaften zusammenschließen. Hier ist jedoch das Zusammenspiel der gesellschaftsrechtlichen mit den entsprechenden berufsrechtlichen Regelungen zu beachten. Die aufkommende Euphorie über weitergehende Kooperationsmöglichkeiten für den medizinischen Bereich wird dadurch getrübt, dass die Öffnung zu den vorgenannten Rechtsformen für Ärzte nur dann möglich ist, wenn das Vertragsarztrecht und das landesrechtliche Berufsrecht eine solche Regelung zulässt. Dies bedeutet, dass die grundsätzliche Öffnung der Personenhandelsgesellschaften für Ärzte unter dem Vorbehalt gestellt wird, dass das jeweilige geltende Berufsrecht entsprechende Regelungen vorsieht. Das ärztliche Berufsrecht unterliegt der Satzungskompetenz der jeweiligen Ärztekammern, die zur Umsetzung der neuen Regelungen aufgerufen sind. Damit wird sich nach der Änderung des Personengesellschaftsrechts die Frage stellen, inwiefern es mit dem Grundgedanken des freien Berufs vereinbar ist, den Zusammenschluss als OHG oder KG berufsrechtlich zuzulassen. Wir gehen davon aus, dass der Weg zur Personenhandelsgesellschaft Ärzten weiterhin versperrt bleiben wird.

Beteiligungsverhältnisse, Ausscheiden eines Gesellschafters, Abfindungsregelungen

Nach der aktuellen Gesetzeslage sind die Gewinne- und Verluste in der GbR grundsätzlich nach Köpfen zu verteilen, das heißt jeder Gesellschafter bekommt den gleichen Anteil. Entsprechendes gilt auch für die Stimmkraft. Hier gilt der Grundsatz: eine Stimme pro Kopf. In Gesellschaftsverträgen finden sich meist hiervon abweichende Regelungen. Zukünftig werden die vorgenannten Rechte, sofern nicht anders geregelt, nach dem Wert der Beiträge verteilt, wobei die Beiträge in jeder Förderung des gemeinsamen Zweckes bestehen können, vgl. § 709 BGB n.F.

Im Gegensatz zur bisherigen Rechtslage führt der Tod, Insolvenz oder die Kündigung eines Gesellschafters nicht mehr zur Auflösung der Gesellschaft, sondern zu seinem Ausscheiden des betreffenden Gesellschafters unter Anwachsung seines Gesellschaftsanteils bei den verbleibenden Gesellschaftern Die Gesellschaft wird bei mindestens zwei verbleibenden Gesellschaftern fortgesetzt vgl. § 723 BGB n.F.

Damit wird die bislang häufig in GbR-Gesellschaftsverträgen vorgesehene Fortsetzungsklausel gesetzlich verankert.

Weiter gibt es eine neue Regelung (§ 728 BGB n.F.) welche vorsieht, dass sich die Abfindungshöhe abhängig vom Wert des jeweiligen Gesellschaftsanteils bestimmt. Dieser Wert wird unmittelbar vom „wahren“ Unternehmenswert abgeleitet. Nach der bisherigen Regelung (§ 738 Abs. 1 BGB) hingegen war dem Ausgeschiedenen das zu zahlen, war er bei der Auseinandersetzung erhalten hätten, wenn die Gesellschaft zum Zeitpunkt seines Ausscheidens aufgelöst worden wäre (Liquidationshypothese). Fraglich ist, ob trotz Änderung des Wortlauts sich etwas an der Bewertungsmethode ändern wird, dies bleibt abzuwarten.

Außerdem wird ein Anspruch des ausscheidenden Gesellschafters auf Befreiung der Haftung für die Gesellschaftsverbindlichkeiten gesetzlich geregelt.

Des Weiteren sind viele bisher bereits geltende Grundsätze der GbR jetzt gesetzlich normiert.

Fazit

Generell sollte ein Gesellschaftsvertrag zumindest nach einigen Jahren auf Aktualität überprüft werden. Das MoPeG kann ein guter Anlass sein, den Gesellschaftsvertrag im Hinblick auf die individuellen Zielsetzungen in den Blick zu nehmen und auf einen etwaigen Optimierungsbedarf zu überprüfen.

Häufig wird allerdings allein aufgrund des MoPeG kein Änderungsbedarf bestehen, da die gesetzlichen Regelungen grundsätzlich abdingbar sind und der Gesellschaftsvertrag zu allen Punkten wirksame, ggf. vom Gesetz abweichende Regelungen bereits enthalten dürfte. In diesem Fall ändert sich dann durch die Gesetzesänderungen nichts. Anders liegt der Fall, wenn auf bisherige gesetzliche Regelungen verwiesen wird, die nun so nicht mehr gelten oder der Gesellschaftsvertrag zu knapp ausgestaltet wurde. 

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