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Das Aktuelle aus Steuern und Wirtschaft - Ausgabe Oktober 2025

Unternehmer

Gesetzgebung: Wichtige umsatzsteuerliche Neuerungen

Das Bundesfinanzministerium hat in einem Schreiben vom 08.07.2025 die umsatzsteuerlichen Anpassungen durch das Wachstumschancengesetz, das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) und das Jahressteuergesetz 2024 (JStG 2024) erläutert und den Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) entsprechend aktualisiert. Durch das Wachstumschancengesetz wurde der Schwellenwert, ab dem Unternehmer zur Abgabe von Umsatzs­teuer-Voranmeldungen verpflichtet sind, von bisher 1.000 € auf 2.000 € angehoben. Zudem wurde mit dem BEG IV der Schwellenwert für die monatliche Abgabe von Umsatzsteuer-Voranmeldungen von 7.500 € auf 9.000 € erhöht. Gleichzeitig wurde der Grenzbetrag in § 25a Umsatzsteuergesetz von 500 € auf 750 € hochgesetzt. Diese Erhöhungen sollen vor allem zur Entlastung der Unternehmen beitragen und bürokratische Hürden abbauen. Die Aufbewahrungsfrist für Rechnungen wurde von zehn auf acht Jahre verkürzt und gilt für alle Rechnungen, deren zehnjährige Aufbewahrungsfrist am 31.12.2024 noch nicht abgelaufen ist. Somit müssen vor dem 01.01.2017 ausgestellte Rechnungen nicht mehr aufbewahrt werden. Bei Kreditinstituten, Versicherungen und Wertpapierunternehmen gilt dies jedoch erst für Rechnungen, deren Aufbewahrungsfrist am 01.01.2026 noch nicht abgelaufen ist. Ausnahmen bestehen für steuerlich relevante Rechnungen – auch solche, die für Vorsteuerberichti­gungen im Immobilienbereich relevant sind –, deren Aufbewahrungspflicht bis zum Ende der Festsetzungsfrist gilt. Andere umsatzsteuerliche Aufzeichnungen sind weiterhin zehn Jahre aufzubewahren. Die Verwaltungspraxis bei Ordnungswidrigkeiten hinsichtlich der Aufbewahrungsdauer wurde ebenfalls angepasst. Das JStG 2024 ändert die Regeln zum Steuerausweis in Gutschriften: Umsatzsteuer kann jetzt auch geschuldet werden, wenn der Steuer­ausweis in Gutschriften an Nichtunternehmer oder an Unternehmer erfolgt, die die Leistung nicht erbracht haben, sofern nicht unverzüglich widersprochen wird. Bisher galten solche Gutschriften nicht als Rechnung.

Hinweis: Die Änderungen entlasten Unternehmen durch höhere Schwellenwerte und kürzere Aufbewahrungsfristen, verschärfen aber zugleich den Missbrauchschutz beim Steuerausweis in Gutschriften. Die Finanzverwaltung hat diese Neuerungen im UStAE umgesetzt.

Umsatzsteuerbefreiung bei Ausfuhrlieferungen

Wie können Unternehmen sicherstellen, dass ihre Ware tatsächlich steuerfrei ins Ausland gelangt? Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit Schreiben vom 01.07.2025 die Vor­aussetzungen für die Steuerbefreiung bei Ausfuhrlieferungen weiter konkretisiert. Hintergrund der neuen Regelungen ist die Umsetzung europäischer Vor­gaben, bei denen sowohl der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als auch die wirksame Bekämpfung von Steuer­hinterziehung, Steuerumgehung und Missbrauch im Fokus stehen. Für die Steuerbefreiung bleibt der ordnungs­gemäße Nachweis der Ausfuhr entscheidend. In der Regel erfolgt dieser über den Ausgangsvermerk der Zollstelle, wenn eine elektronische Ausfuhranmeldung über das ATLAS-System abgegeben wurde. Ist ein solcher Ausgangsvermerk nicht vorhanden, kann der Unternehmer auch durch andere geeignete Belege oder Ersatz­belege die Ausfuhr nachweisen. Wichtig ist dabei, dass eindeutig belegt wird, dass der Gegenstand das Inland tatsächlich verlassen hat.

Das BMF stellt zudem klar, dass formelle Mängel beim Nachweis nicht automatisch zur Versagung der Steuerbefreiung führen. Entscheidend ist vielmehr, ob sich die tatsächliche Ausfuhr eindeutig und zweifelsfrei feststellen lässt und ob der Unternehmer redlich gehandelt hat. In Fällen, in denen eine Bestätigung durch die Zollstelle nicht möglich ist – etwa bei Ausfuhren über das Auswärtige Amt, durch Transportmittel der Bundeswehr oder im Reise­verkehr bei Verkäufen innerhalb von Flughafensicherheits- bzw. -transitbereichen – können auch andere Nach­weise akzeptiert werden. Zu den zulässigen Ersatzbelegen zählen unter anderem Bescheinigungen deutscher Behörden, Belege über die Verzollung oder Einfuhrbesteuerung durch außergemeinschaftliche Zollstellen sowie spezielle Transportdokumente wie Militärfrachtbriefe. Zahlungsnach­weise oder Rechnungen reichen hingegen nicht aus. Bei fremdsprachigen Dokumenten ist grundsätzlich eine amtlich anerkannte Übersetzung erforderlich, wobei auf diese bei englischsprachigen Belegen aus Drittländern im Einzelfall verzichtet werden kann.

Hinweis: Für Umsätze vor dem 01.01.2026 gilt eine Übergangsregelung. Geeignete alternative Belege werden akzeptiert, wenn die Erbringung der formellen Nachweise unmöglich oder unzumutbar ist. Die neuen Vorgaben sorgen dafür, dass die Steuerbefreiung bei Ausfuhrlieferungen rechtssicher und praxistauglich gewährt wird, Missbrauch jedoch ausgeschlossen bleibt.

Hausbesitzer

Kann eine Ferienwohnung erste Tätigkeitsstätte des Vermieters sein?

Wenn Sie eine Ferienwohnung haben und diese vermieten, können Sie die mit der Vermietung zusammenhängenden Aufwendungen als Werbungskosten berücksichtigen. Diese mindern dann die Einnahmen und das steuerpflichtige Ergebnis. Aber manchmal weiß man nicht, welche Kosten man in welcher Höhe geltend machen kann. Auch, ob eventuell ein Privatanteil zu berücksichtigen ist, ist oft fraglich.

Das Finanzgericht Münster (FG) musste entscheiden, in welcher Höhe Werbungskosten anzusetzen sind. Die Klägerin ist eine aus Vater und Sohn bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), die Einkünfte aus der Vermietung von zwei Ferienwohnungen erzielte. Daneben gab es noch eine dritte Wohnung in der Nähe der beiden Vermietungsobjekte, in der Vater und Sohn wohnten, wenn sie die Vermietungsobjekte instand setzten. Im Rahmen der Vermietung machte die GbR für die Ferienwohnungen Reisekosten (Fahrtkosten je gefahrenen Kilometer sowie Bahnkosten) und Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte die Kosten jedoch nicht an. Es war der Ansicht, die Fahrten zu den Wohnungen seien nicht ausschließlich durch Renovierungsarbeiten veranlasst, sondern Vater ud Sohn hätten dort auch privaten Urlaub gemacht.

Die Klage vor dem FG war teilweise erfolgreich. Die Fahrtkosten seien mit der Entfernungspauschale und unter Abzug eines Privatanteils zu berücksichtigen. Im Urteilsfall liege hinsichtlich des Vaters eine erste Tätigkeitsstätte am Vermietungsobjekt vor, denn er habe mindestens ein Drittel seiner regelmäßigen Arbeitszeit für das Vermie­tungsobjekt am Objekt selbst verbracht. Der Sohn sei allerdings nur zeitweise und weniger als ein Drittel der Zeit, die er regelmäßig für das Vermietungsobjekt aufgewendet habe, vor Ort gewesen. Daher seien bei ihm die Reise­kosten und Verpflegungsmehraufwendungen wie erklärt anzusetzen. Unterkunftskosten für die dritte (nichtvermie­tete) Wohnung erkannte das FG nach Abzug eines Privatanteils an, nicht jedoch die geltend gemachten Verpfle­gungsmehraufwendungen. Hier war die Dreimonatsfrist im Streitjahr bereits abgelaufen.

Freiberufler

Künstlersozialversicherung: Abgabensatz sinkt auf 4,9 %

Selbständige Künstler und Publizisten werden in Deutschland über die Künstlersozialversicherung (KSV) abgesichert. Diese Versicherung bietet ihnen einen Zugang zur gesetzlichen Renten-, Kranken- und Pflegever­sicherung. Derzeit sind mehr als 190.000 selbständige Berufsträger in der KSV pflichtversichert. Die Beiträge zur KSV werden zu 50 % von den Versicherten selbst getragen, während die andere Hälfte durch die Künstlersozial­abgabe der Verwerter künstlerischer Leistungen (30 %) und durch einen Bundeszuschuss (20 %) finanziert wird. Der Abgabensatz zur Künstlersozialabgabe liegt momentan bei 5 %; Bemessungsgrundlage sind alle in einem Kalenderjahr an selbständige Berufsträger gezahlten Entgelte.

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat nun erklärt, dass die Abgabe für 2026 auf 4,9 % abgesenkt werden soll – eine entsprechende Verordnung befindet sich in einem Abstimmungsprozess mit Ressorts und Ver­bänden. Möglich wird dieser Schritt laut Ministerium, weil sich die wirtschaftliche Situation in der Kunst- und Kulturbranche besser entwickelt habe, als noch im vergangenen Jahr prognostiziert wurde.

Kapitalanleger

Anlagegold: Gewichtskriterium und Wertorientierung präzisiert

Wann ist Gold eigentlich Anlagegold und wann ist der Handel damit umsatzsteuerfrei? Grundsätzlich sind Liefe­rung, Einfuhr und innergemeinschaftlicher Erwerb von Anlagegold von der Umsatzsteuer befreit. Das Umsatz­steuer­gesetz definiert Anlagegold als Goldbarren oder -plättchen mit einem von den Goldmärkten akzeptierten Gewicht und mindestens 995 Tausendstel Feingehalt. Voraussetzung für die Steuerbefreiung ist außerdem, dass Hersteller, Feingoldgehalt und Gewicht auf dem Barren oder Plättchen eingestanzt oder aufgeprägt sind. Bildliche Darstellungen auf dem Gold sind dabei unschädlich.

Die Oberfinanzdirektion Baden-Württemberg (OFD) stellte am 27.03.2025 klar, dass „Gold in Barren- oder Plätt­chenform mit einem von den Goldmärkten akzeptierten Gewicht“ alle Gewichte umfasst – auch die unterhalb der in der Mehrwertsteuer-Durchführungsverordnung genannten. Die Umsatzsteuerbefreiung gilt aber nur, wenn der Wert der Goldstücke hauptsächlich vom Goldpreis bestimmt wird und der Verkaufswert sich vorrangig am tagesaktuellen Goldmarktpreis zum Vertragsabschluss orientiert.

Bei der Prüfung, ob der Verkaufswert in erster Linie auf dem Goldpreis basiert, sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Eine Preisabweichung von nicht mehr als 10 % über dem Goldmarktpreis kann Indiz für eine steuerbefreite Lieferung sein. Überschreitet der Verkaufspreis diese Grenze (deutlich), ist davon auszugehen, dass es sich nicht um eine renditeorientierte Finanzanlage handelt, sondern um ein Produkt mit etwa geschenkeähn­lichem Charakter, das nicht steuerfrei ist.

Zur Ermittlung des tagesaktuellen Goldmarktpreises dient der an der Londoner Börse im Nachmittagsfixing (PM-Fixing) in US-Dollar festgestellte Tagesgoldpreis, der anhand der aktuellen Wechselkurse in Euro umzurechnen ist. Die London Bullion Market Association stellt entsprechende Kursdaten im Internet öffentlich zur Verfügung.

Hinweis: Die OFD macht deutlich, dass für die Steuerbefreiung neben der Form vor allem die Orientierung am Goldmarktpreis entscheidend ist. Liegt der Wert deutlich über dem Goldpreis, greift keine Befreiung und es gilt die reguläre Umsatzsteuer.

Arbeitgeber und Arbeitnehmer

Arbeitnehmerzuwendungen: Betriebsausgaben für Incentives

Wenn Sie als Arbeitgeber Ihren Arbeitnehmern oder auch selbständigen Vertretern Ihres Unternehmens etwas Gutes tun wollen, können Sie diesen eine Provision zahlen. Aber auch Zuwendungen, die nicht in Geld be­stehen, wie etwa Gutscheine, Reisen oder ein Essen in einem besonderen Restaurant, sind eine gute Möglichkeit. Sofern die Zuwendungen mit Ihrem Unternehmen im Zusammenhang stehen, können Sie die Kosten als Betriebs­ausgaben berücksichtigen. Im Streitfall hatte das Finanzamt einen Teil der Ausgaben nicht als Betriebsausgaben anerkannt. Letztlich musste daher das Finanzgericht Köln (FG) entscheiden.

Die Klägerin, ein Versicherungsunternehmen, lobte gegenüber ihren angestellten und selbständigen Versiche­rungsvertretern für das Erreichen bestimmter Umsatzziele sogenannte Incentive-Reisen aus. Im Jahr 2014 führte sie für diejenigen, die dieses Ziel erreicht hatten, entsprechende Städtereisen mit Stadtrundfahrten, Restaurant­besuchen, Segeltörns etc. durch. Die Vertreter erhielten bei den Reisen auch Einkaufsgutscheine, die sie ein­lösen konnten. Letztere qualifizierte das Finanzamt als nichtabziehbare Geschenke und behandelte 30 % der Bewirtungsaufwendungen ebenfalls als nicht abzugsfähig. Auch die Aufwendungen für die Segeltörns fielen unter das Betriebsausgabenabzugsverbot. Nach Ansicht der Klägerin handelte es sich jedoch um Vertriebs­aufwand.

Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Die Kosten für die Reisen sind in vollem Umfang als Betriebsausgaben abzugsfähig. Die Aufwendungen sind eine Gegenleistung für die erfolgreiche Versicherungsvermittlung. Die Gutscheine waren Teil der Reiseprämie. Auch der Abzug der Bewirtungskosten ist uneingeschränkt möglich. Eine Reduzierung auf 70 % ist nicht zulässig, denn die Aufwendungen für die Bewirtung standen in einem unmittelbaren zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit den erbrachten Vermittlungsleistungen. Es liegen auch keine unangemessenen Repräsentationsaufwendungen vor, da der Segeltörn eine Gegenleistung für die Leistung der Versicherungsvertreter war. Die Aufwendungen hierfür hatten keine Berührung zur Lebensführung und zur wirt­schaftlichen und gesellschaftlichen Stellung der durch sie begünstigten Versicherungsvertreter.

Arbeitszimmer: Wann Umzugskosten als Werbungskosten abzugsfähig sind

Umzüge sind mit Stress und Kosten verbunden. Ist der Umzug beruflich bedingt, können die Kosten als Wer-bungskosten steuerlich berücksichtigt werden. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn sich durch den Umzug der Arbeitsweg verkürzt und man dadurch mindestens eine Stunde Fahrzeit pro Tag spart oder wenn man eine neue Beschäftigung an einem anderen Ort aufnimmt und dorthin zieht.

Im Streitfall musste das Finanzgericht Münster (FG) über die Anerkennung von Umzugskosten als Werbungs­kosten entscheiden. Die Kläger wurden im Streitjahr 2020 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Am 01.02.2019 nahm die Klägerin eine Tätigkeit als Grundschullehrerin auf. Im Juni 2020 zogen die Kläger innerhalb desselben Orts von einer Wohnung mit zwei Zimmern in eine größere Wohnung mit drei Zimmern um, wobei eines der Zimmer der Klägerin fortan als Arbeitszimmer diente. Die Entfernung zu ihrer Arbeitsstätte verringerte sich durch den Umzug lediglich von zehn auf neun Kilometer. Mit ihrer Steuererklärung machten die Kläger neben den Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer auch die Umzugskosten geltend, die neben Fahrtkosten und Verpflegungsmehraufwendungen auch doppelte Mietzahlungen umfassten.

Das Finanzamt berücksichtigte die Kosten jedoch nicht. Auch das FG hielt den Umzug nicht für beruflich veranlasst. Umzugskosten seien nur dann Werbungskosten, wenn die berufliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen der ausschlaggebende Grund für den Wohnungswechsel sei. Das Gebot der Rechtssicherheit verlange, dass sich dies anhand objektiver Umstände, die typischerweise auf eine berufliche Veranlassung des Umzugs schließen ließen, feststellen lasse. Eine nahezu ausschließliche berufliche Veranlassung des Umzugs liege daher nicht vor, wenn in dieser Wohnung (erstmals) die Möglichkeit zur Einrichtung eines Arbeitszimmers bestehe. Es fehle insoweit an einem objektiven Kriterium, das nicht durch die private Wohnsitu­ation zumindest mitveranlasst sei. Die neue Wohnung der Kläger war größer als die alte, so dass sich auch die private Wohnsituation verbessert hat.

Hinweis: Kosten für einen Umzug aus privaten Gründen können auch, sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, als haushaltsnahe Dienstleistungen berücksichtigt werden.

Hausstand: Kostenbeteiligung wird bei Singlehaushalten nicht geprüft

Die heutige Arbeitswelt verlangt Arbeitnehmern eine hohe Flexibilität ab – insbesondere Jobeinsteiger müssen sich räumlich flexibel zeigen. Wer sein gewohntes Lebensumfeld nicht aufgeben will oder kann, richtet sich am Arbeits­ort häufig eine Zweitwohnung ein und pendelt an den Wochenenden zurück zu seinem Lebensmittelpunkt. Der Fiskus hält für diesen Spagat einen Werbungskostenabzug für eine doppelte Haushaltsführung bereit: Arbeitnehmer können unter anderem. die Kosten der Zweitwohnung (max. 1.000 € pro Monat), wöchentliche Heimfahr­ten und Verpflegungspauschalen als Werbungskosten abrechnen. Wichtige Voraussetzung für die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung ist aber, dass der Arbeitnehmer in seiner Hauptwohnung einen eigenen Haus­stand unterhält.

Hinweis: Ist er dort lediglich als Kind in den Haushalt seiner Eltern eingegliedert, ohne dass er die Haushaltsführung wesentlich mitbestimmt, liegt kein anerkennungswürdiger Hausstand vor, so dass das Finanzamt keinen Werbungskostenabzug für eine doppelte Haushaltsführung zulässt.

Damit ein eigener (Erst-)Hausstand in der Hauptwohnung anerkannt wird, muss sich der Arbeitnehmer finanziell an den Kosten der dortigen Lebensführung beteiligen. Die Finanzverwaltung fordert hierfür, dass der Arbeitnehmer mehr als 10 % der monatlich regelmäßig anfallenden Kosten der Haushaltsführung (z.B. für Lebensmitteleinkäufe) trägt.

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat jetzt entschieden, dass die finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung bei Einpersonenhaushalten nicht zu prüfen ist, da sie denknotwendigerweise vorliegt. Wer allein lebt, muss seine Kosten schließlich auch alleine tragen. Im zugrunde liegenden Fall hatte ein auswärts studierender, 28-jäh­riger Sohn seine Hauptwohnung in einer separaten Wohnung im Obergeschoss seines Elternhauses eingerichtet. Die Eltern wohnten in der grundrissgleichen Wohnung im Erdgeschoss und ließen ihn mietfrei wohnen. Am Stu­dienort unterhielt der Sohn eine Zweitwohnung.

Der BFH erkannte seine doppelte Haushaltsführung dem Grunde nach an und erklärte, dass er am Erstwohnsitz eine Wohnung mit eigener Haushaltsführung innegehabt habe. Vom Unterhalten eines eigenen Hausstands ist regelmäßig auszugehen, wenn der Haushalt in einer in sich abgeschlossenen Wohnung geführt wird, die auch nach Größe und Ausstattung ein eigenständiges Wohnen und Wirtschaften gestattet. Hiervon war vorliegend auszugehen. Unerheblich war für das Gericht, dass der Sohn mietfrei wohnen durfte.

Der finanziellen Beteiligung an den Kosten der Lebensführung kommt nach Gerichtsmeinung nur Bedeutung zu, soweit der Steuerzahler am Lebensmittelpunkt einem Mehrpersonenhaushalt angehört. Nur wenn mehrere Personen einen gemeinsamen Haushalt führen, kann sich der Einzelne an den Kosten dieses Haushalts und damit den Kosten der Lebensführung beteiligen.

Alle Steuerzahler

Steuerliche Berücksichtigung der eigenen Bestattungskosten

Der Tod eines geliebten Menschen ist eine schmerzhafte Erfahrung. Hinzu kommt oft noch die Organisation der Beerdigung, um die sich in der Regel die Angehörigen des Verstorbenen kümmern. Die Beerdigungskosten können von einem möglichen Erbe abgezogen werden.

Sofern das nicht ausreicht, besteht die Möglichkeit, die Kosten als außergewöhnliche Belastung bei der Einkommensteuer zu berücksichtigen. Aber was ist, wenn jemand selbst einen Teil seiner zukünftigen Beerdigungskosten trägt? Können diese ebenfalls berücksichtigt werden? Das Finanzgericht Münster (FG) musste hierzu kürzlich urteilen.

Der Kläger schloss einen Bestattungsvorsorge-Treuhandvertrag über 6.500 € ab, die er in seiner Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastung ansetzte. Er war der Ansicht, die Kosten zu Lebzeiten geltend machen zu können, da seine Erben – im Fall seines Todes – die übernommenen Beerdigungskosten auch als außergewöhnliche Belastung geltend machen könnten. Das Finanzamt war allerdings anderer Ansicht und berück­sichtigte die Aufwendungen nicht.

Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Durch die Vorsorge für seine eigene Bestattung seien dem Kläger nicht zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands erwachsen. Dies wäre aber Voraussetzung für den Abzug als außergewöhnliche Belastung. Auch seien die Aufwendungen nicht außergewöhnlich gewesen, da der Tod irgendwann jeden Steuerpflichtigen treffe.

Der Unterschied zu den Aufwendungen für die Beerdigung naher Angehöriger bestehe darin, dass nicht jeder Steuerpflichtige in seinem Leben solche Aufwendungen für einen nahen Angehörigen zu tragen habe und auch nicht jeder Steuerpflichtige in Anzahl und Höhe solcher Aufwendungen gleich belastet wäre. Es fehle im Streitfall zudem an der Zwangsläufigkeit. Die Zahlung sei freiwillig und nicht aufgrund einer rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Verpflichtung erfolgt. Darüber hinaus könnten Beerdigungskosten nur dann als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden, wenn sie nicht aus dem Nachlass bestritten werden könnten.

Urlaubszeit: Tierbetreuungskosten lassen sich steuerlich absetzen

Wenn Tierhalter Urlaub ohne Haustier antreten wollen, können sie auf eine Vielzahl gewerblicher und privater Anbieter zurückgreifen. Die Kosten hierfür lassen sich als haushaltsnahe Dienstleistung in der Einkommensteuererklärung abziehen, sofern die Tierbetreuung in den eigenen vier Wänden oder auf dem eigenen Grundstück erfolgt. Der Betreuer muss also in den Haushalt kommen, in dem das Tier gehalten wird. Wer sein Haustier in eine Tierpension bringt, geht steuerlich leer aus, denn in diesem Fall ist die Betreuung nicht haushaltsnah. Wichtig für die Absetzbarkeit von Tierbetreuungskosten ist, dass der Dienstleister eine Rechnung stellt und der Empfänger diese unbar bezahlt, damit das Finanzamt (FA) diese anerkennt. Für haushaltsnahe Dienstleistungen können pro Jahr Ausgaben von höchstens 20.000 € in der Einkommensteuererklärung abgerechnet werden, davon zieht das FA 20 % als Steuerermäßigung direkt von der tariflichen Einkommensteuer ab - also bis zu 4.000 € im Jahr.

Wann könnten Säumniszuschläge reduziert werden?

Wenn Sie aus Ihrer Einkommensteuererklärung eine Nachzahlung an das Finanzamt (FA) leisten müssen, gibt es hierfür einen festen Termin. Bei verspäteter Zahlung setzt das FA Säumniszuschläge fest. Je angefangenen Monat wird ein Zuschlag von 1 % fällig. Gibt es auch Gründe, die Zuschläge teilweise oder sogar ganz zu erlassen? Das Finanzgericht Hamburg (FG) hatte dies zu entscheiden. Die Beteiligten streiten über die Höhe eines Erlasses von Säumniszuschlägen bei einem zahlungsunfähigen und überschuldeten Steuerpflichtigen. Über dessen Vermögen wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Das FA meldete Forderungen an, in denen auch Säumniszuschläge enthalten waren. Der Kläger (Insolvenzverwalter) beantragte den Erlass sämtlicher Säumnis­zuschläge, das FA erließ jedoch nur 50 % des Betrags.

Die Klage vor dem FG war nicht erfolgreich. Es ist rechtmäßig, dass im Streitfall nur die Hälfte der Säumniszuschläge erlassen wurde. Die Entscheidung über den Erlass ist eine Ermessensentscheidung des FA und unterliegt lediglich einer eingeschränkten gerichtlichen Kontrolle. Das Gericht muss daher nur prüfen, ob die Grenzen des Ermessens eingehalten wurden. Neben einem Druckmittel zur rechtzeitigen Zahlung sind Säumniszuschläge auch ein Instrument, um eine Gegenleistung für das Hinausschieben der Zahlung fälliger Steuern zu erhalten („Zinsersatz“) sowie um Verwaltungsaufwendungen abzugelten, die durch die nichtfristgemäße Zahlung entstehen. Verlieren Säumniszuschläge ihren Sinn als Druckmittel, weil der Steuerpflichtige zahlungsunfähig und überschuldet ist und deshalb nicht zahlen kann, kommt daher nach ständiger Rechtsprechung nur ein hälftiger Erlass der Säumniszuschläge in Betracht.

Zahlungstermine Steuern und Sozialversicherung

10.10.2025 (13.10.2025*)

  • Umsatzsteuer
    (Monatszahler)
  • Lohnsteuer mit SolZ u. KiSt
    (Monatszahler)

29.10.2025

  • Sozialversicherungsbeiträge

(*) Letzter Tag der Zahlungsschonfrist, nicht für Bar- und Scheckzahler. Zahlungen mit Scheck sind erst drei Tage nach dessen Eingang bewirkt.

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