Seitenbereiche
Inhalt

Ausbildung zur Rettungssanitäterin

Kindergeldanspruch

Für Kinder, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, wird Kindergeld nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums nur noch dann gewährt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit nachgeht (§ 32 Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz, EStG).

Rettungssanitäterin

Beim Bundesfinanzhof ist derzeit ein Revisionsverfahren anhängig (Az. III R 31/24), in dem es um die Frage geht, ob eine viermonatige Ausbildung als Rettungssanitäterin bzw. Rettungssanitäter als erstmalige Berufsausbildung anzusehen ist und sich dadurch Auswirkungen auf den Kindergeldanspruch ergeben. Weiters ist die Frage zu klären, ob ein geringfügiges betriebsbedingtes Überschreiten der 20-Stunden-Grenze für den Kindergeldanspruch unschädlich ist. Im Streitfall hatte die Tochter der Klägerin eine Ausbildung zur Rettungssanitäterin absolviert und danach ein Studium der Rechtswissenschaften begonnen. Nach Auffassung der Vorinstanz (Finanzgericht (FG) Münster (Urteil vom 28.8.2024, 9 K 108/24 Kg, AO)) stellte die Rettungssanitäterausbildung keine erstmalige Berufsausbildung dar. Das FG hat den Kindergeldanspruch der Klägerin bestätigt.

Fazit

Eine Berufsausbildung liegt vor, wenn eine geordnete Ausbildung mit einer Mindestdauer von zwölf Monaten bei vollzeitiger Ausbildung und mit einer Abschlussprüfung durchgeführt wird. Solange Lehrgänge für den Rettungssanitätsdienst oder ähnliche Lehrgänge im Gesundheitswesen diese Voraussetzungen nicht erfüllen, wirken sich diese auf den Kindergeldanspruch nicht aus. Die endgültige Entscheidung hierüber durch den BFH wird in Kürze erwartet.

Stand: 26. August 2025

Bild: Steidi - stock.adobe.com

Cookies

Diese Website verwendet Cookies und andere Verfahren zur Speicherung von Daten auf Ihrem Endgerät ("Speicherverfahren"), um Ihnen ein optimales Nutzungserlebnis zu bieten. Einige dieser Speicherverfahren sind für den Betrieb der Website technisch notwendig. Andere Speicherverfahren können für statistische Auswertungen eingesetzt werden. Sie entscheiden selbst, ob Sie eine technisch nicht notwendige Speicherung von Daten auf Ihrem Endgerät durch Cookies oder andere Speicherverfahren zulassen wollen. Weitere Informationen dazu finden Sie in unserer Datenschutzerklärung oder im Impressum.

Details anzeigen

Technisch notwendig
Cookies oder andere Speicherverfahren, die unbedingt notwendig sind, um die Website zu betreiben und wesentliche Sicherheitsfunktionen auszuführen.

Für statistische Zwecke
Cookies oder andere Speicherverfahren, mit denen wir anonymisierte Daten für Statistiken und Analysen erfassen, die uns helfen, unsere Website und deren Inhalte stetig zu optimieren.

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Mit diesem QR-Code gelangen Sie schnell und einfach auf diese Seite

Scannen Sie ganz einfach mit einem QR-Code-Reader auf Ihrem Smartphone die Code-Grafik links und schon gelangen Sie zum gewünschten Bereich auf unserer Homepage.